Tod des Schuldners vor Anordnung

  • Hallo :)
    Mein Schuldner ist einen Tag vor Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahren gestorben. Das wusste ich damals nicht, sondern das ist jetzt im Wege der Zustellung des Anordnungsbeschlusses bekannt geworden (gestorben am 29.05.2012, Anordnung 30.05.2012).

    Was nun?

    a) Verfahren aufheben und ggfs. Neues gegen die Erben, falls Antrag kommt?
    oder
    b) Klauselumschreibung auf die Erben und fortsetzen?

    Vielen Dank

  • Nicht ganz so schnell! Beachte auch § 779 ZPO, s. Stöber § 15 RandNr. 30.4.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich sehe das so wie rainer mdvz. Der Schuldner ist vor der Vollstreckung verstorben.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Schuldner ist doch aber bereits vor Beginn gestorben, so dass m. E. diese Randziffer nicht mehr greift.


    So eindeutig wie es auf den ersten Blick scheint kann die Frage m.E. nicht beantwortet werden.
    § 15 Rd.Nr. 30.4 passt in der Tat nicht, aber Rd. Nr. 30.1 passt genau für den Fall:
    Ist der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung verstorben, so muss <...> ein bereits angeordnetes Verfahren wieder aufgehoben werden.
    Allerdings schreibt Stöber in der Einleitung Rd-Nr. 20, dass die Zwangsversteigerung bereits durch den Beschluss, durch welchen Sie angeordnet wird, beginnt (genauer gesagt in dem Moment, in dem der Rpfl unterschreibt).
    Insofern (und jetzt wieder zurück zu Rd-Nr. 30.1 zu § 15) ist in den Fällen, in denen die ZU des AOB zurückkommt, weil der Schuldner verstorben ist, zu prüfen, ob er vor oder nach Beginn des Verfahrens verstorben ist.

    Soweit Stöber.

    So wirklich gefällt mir das allerdings nicht und mein erster Gedanke war auch aufheben. Für den Schuldner beginnt die ZV ja erst, wenn ihm der AOB zugestellt wird. Und da war er laut SV schon tot.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ups. Mein Fehler. Man sollte den Sachverhalt immer genau lesen. Hat man mir eigentlich schon im Studium beigebracht.Insofern ist die Sache natürlich klar. Wie Beitrag Nr. 2 ;-).

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  • Es geht aber bei dem Begriff der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung um die Vollstreckung aus dem Titel allgemein und nicht um die jeweils konkrete Vollstreckungshandlung (hier ZVG). Die ZV aus dem Titel muss vor dem Tod bereits begonnen sein, z.B. durch GV --> eV (hieraus dann Kenntnis des Grundstücks) --> ZVG.

    s. Stöber am aaO.

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  • Die Vollstreckungsmaßnahme (die Eine) muss begonnen haben. Es geht nicht, wenn vorher Vollstreckungsmaßnahmen bereits beendet worden sind. (z.B. Der GV hat die eV abgenommen.) Wenn der Schuldner nach der beendeten Maßnahme stirbt und vor der neuen, benötigt man eine RNF-Klausel.

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  • Die Vollstreckungsmaßnahme (die Eine) muss begonnen haben. Es geht nicht, wenn vorher Vollstreckungsmaßnahmen bereits beendet worden sind. (z.B. Der GV hat die eV abgenommen.) Wenn der Schuldner nach der beendeten Maßnahme stirbt und vor der neuen, benötigt man eine RNF-Klausel.

    - das komt darauf an,welche Meinung man vertritt, ich vertrete die Meinung Stöber, s. Rdnr. 30.4 zu §15 ZVG, wonach irgendeine Vollstreckungshandlung genügt, sofern noch ein zeitlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, Annets Meinung ist als Gegenmeinung auch genannt.

  • Dann müsste ich sämtliche Vollstreckungsabteilungen abklappern um festzustellen, wer, wann gegen den Schuldner vollstreckt hat bzw. noch vollstreckt.

    Nee, ich meine, dass kann sich nur auf das Versteigerungsverfahren selbst beschränken und nicht auf alle Vollstreckungsarten.

  • nein, man muss natürlich nicht alle Abteilungen abklappern.
    Dem Gläubiger ist vor Aufhebung des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Beginn der ZV vor Tod des Schuldners nachzuweisen. Wichtig ist dabei, dass die ZV eben aus diesem konkreten Titel begonnen haben muss, wobei ich hier ebenfalls die Meinung vertrete, dass die ZV aus diesem Titel allgemein begonnen haben muss, nicht die jeweilige konkrete Einzel-Maßnahme. Mir würde ein Protokoll über die versuchte Pfändung durch den GVZ z.B. ausreichen, wenn diese vor Tod des Schuldners versucht wurde.

  • Ich finde so was mutig, weil man die Rechte der Erben ordentlich abschneidet. Die wissen davon ja dann im Zweifel von einer aktuellen Vollstreckung nichts. Bestellt ihr dann wenigstens einen Vertreter nach 779 II?

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  • Ich fordere als erstes Mal eine Sterbeurkunde an (Gott weiß, woher der Postbote seine Informationen hat), informiere parallel den Gläubiger und fordere ihn auf, den Beginn der ZV zu belegen (soweit nicht aus den vorliegenden Unterlagen schon ersichtlich) und die Erbenstellung zu belegen, frage beim Nachlassgericht nach, ob Erben schon bekannt sind oder ev. Nachlasspflegschaft o.ä. schon besteht.

    Die Erben erfahren vom Verfahren spätestens etwas, wenn sie die AO bekommen, ev. auch schon vorher, wenn sie sich um den Nachlass kümmern und ins GB schauen.

    Stöber a.a.O 30.5, wobei ich bisher max 1x 779 II ZPO bestimmt habe.

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  • harrr... hier möchte ich mal einhaken, weil es passt :)


    so einen Fall haben wir auch.



    Schuldner ist eine Erbengemeinschaft A + B

    unser Antrag auf ZV wegen öffentlicher dinglicher Lasten ist von 2015, ging allerdings über das Landgericht, da ein Miterbenanteil gepfändet war und das AG den Antrag abgewiesen hatte (finde leider den Fred von damals zu diesem Thema nicht mehr, weil mein altes Konto wegen zu langer Abwesenheit gelöscht wurde). im Verlauf hatte der Miterbenanteilspfandrechtgläubiger der Versteigerung zugestimmt, so dass in 2018 vom LG angeordnet wurde (leider war dadruch die Klärung des eigentlichen Problems entbehrlich, aber seis drum)


    nun stellte sich kürzlich heraus, dass B bereits 2017 verstorben ist.


    das AG hat dann unter Berufung auf Stöber, § 15, Rdn. 30.1 wieder aufgehoben, mit der Begründung § 779 ZPO sei für uns nicht einschlägig.

    da über unser Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. § 265 AO der 779 ZPO sehr wohl einschlägig ist, haben wir gegen den Aufhebungsbeschluss Rechtsmittel erhoben.

    laut unserem (vollstreckungsbehördlichen) Schrifttum wird die Zwangsvollstreckung, die bei Tod des Erblassers bereits begonnen hatte, gem. § 779 I ZPO mit dem gegen den Erblasser lautenden Titel und ohne Umschreibung gegen den Erben in den Nachlass fortgesetzt. „Beginn“ ist hier ganz eindeutig die Vornahme irgendwelcher (!) Vollstreckungshandlungen zu Lebzeiten des Schuldners.
    wurde also beispielsweise zu Lebzeiten des Schuldners dessen Girokonto gepfändet, könne wegen derselben Forderung (logo) beispielsweise nach dem Tod des Schuldners dessen Grundstück versteigert oder sein Auto im Wege der Sachpfändung gepfändet und verwertet werden.


    wenn ich nun eure Beiträge hier lese, komme ich etwas ins Grübeln :2gruebel:



    laut Stöber, ZVG, ist bei Zwangsversteigerung "Beginn" mit dem Anordnungsbeschluss.


    laut meinem ZPO-Kommentar beginnt die Zwangsvollstreckung mit der ersten Vollstreckungshandlung, die über das jeweilige Vollstreckungsorgan vorgenommen wird.


    nun sind wir als Vollstreckungsbehörde ja selbst Vollstreckungsorgan und daher in Bezug auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht auf das Vollstreckungsgericht angewiesen, sondern üben diese Maßnahmen - bis auf die tatsächliche Durchführung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen - selbst aus.


    unter Anwendung der Abgabenordnung ist bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen bereits der Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung eine Vollstreckungsmaßnahme, da (abgabenrechtliche) Vollstreckungsmaßnahmen alle Maßnahmen sind, die mit Beginn der Zwangsvollstreckung darauf gerichtet sind, den Anspruch aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis zwangsweise durchzusetzen.



    welcher Zeitpunkt ist denn nun für die Beurteilung, wann „Beginn“ war, ausschlaggebend?


    wir möchten natürlich auf unsere AO hinaus und das Verfahren endlich erfolgreich abschließen, außer dem (recht werthaltigen) Grundstück haben wir sonst nämlich überhaupt keine Möglichkeiten, unsere Forderungen zu realisieren.

    wie sind denn eure Gedankengänge dazu?


    :konferenz

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