Dürfen die mir das sagen?

  • Servus miteinander,

    also ich glaube, in diesem Unterforum richtig zu sein mit meiner Frage, lass mich aber gern korrigieren...

    Ich habs mir in der Vergangenheit zur Angewohnheit gemacht, in Beratungshilfesachen manchmal ein wenig nachzuforschen...beispielsweise hab ich vor Kurzem zufällig mitbekommen, dass jemand Beratungshilfe wegen Kindesunterhalt beantragt und auch bekommen hatte (bei meiner Urlaubsvertretung :roll:), es sich jedoch herausstellte, dass die Person es beim Jugendamt nicht mal probiert hatte.

    Wenn ich jetzt mal den Misanthropen raushängen lasse und beim Jugendamt bei neuen Antragstellungen in Bezug auf Beratungshilfe für Kindesunterhalt oder Sorgerecht o.ä. einfach mal nachfrage? Hab ich ein Recht, das zu erfahren, ob die Antragsteller dort waren (und vielleicht einfach nur keinen Schriebs mitbekommen haben) ? Oder kann ich mir die Anruferei sparen?

    Danke im Voraus...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • :gruebel: Mache ich regelmäßig telefonisch wenn mir von den ASt wieder einmal vorgetragen wurde, dass das JA nicht mehr weiter helfen kann, man aber kein Schreiben mitbekommen habe. Manchmal stimmt das, manchmal (öfter) aber auch nicht.

    Warum solltest Du das -bei neuen Fällen- nicht tun dürfen? Hat doch nichts mit Beratung/ Ausforschung zu tun, sondern ist das Prüfen der BerH Voraussetzungen. meine ich zumindest ;) Und damit verstößt es auchnicht gegen das Sozialgeheimnis. Wir sind doch nicht irgend ein Privatmensch o. ä. sondern das Gericht und um zu prüfen ob eine Sozialleistung (BerH) zu gewähren ist, muss laut BerHG nunmal geprüft werden, ob das nicht auf Grund anderer Sozialleistung (JA) entbehrlich ist.

    LG Nicky

    Einmal editiert, zuletzt von nicky (19. Juni 2012 um 10:18) aus folgendem Grund: Satz war einfach weg, tssss.

  • Es gibt diverse Gerichte, die die Eigeniniative schriftlich belegt sehen wollen (z.B.: AG Halle (Saale), AG Lichtenberg usw.) - einfach mal in Juris suchen.

    Behauptet der A'er er war beim Jugendamt, aber dort kann nicht geholfen werden, dann will ich das daher schriftlich sehen.

    Aber dran denken:
    Wir haben hier in der Rechtsprechungssammlung eine BVerfG-Entscheidung, dass die Belegpflicht nicht überspannt werden darf, also es darf keine Unmöglichkeit verlangt werden oder falls der Zeitdruck enorm ist, darfste das auch nicht verlangen.

  • Das Erfordernis einer schriftlichen Bestätigung halte ich für zu weit gehend. Wenn das Jugendamt eine solche nicht ausstellt (haben wir noch nie gemacht), steht der Antragsteller ganz ganz schnell im Regen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eine Auskunft wäre nur möglich, wenn sich hierzu eine ausdrückliche Grundlage im 2. Kapitel des SGB X fände, vgl. § 35 Abs. 2 und 3 SGB I, bzw. bei einer Einwilligung des Betroffenen. Das Sozialgeheimnis ist auch (vielmehr: insbesondere) bei Auskünfte an andere staatliche Stellen einschlägig.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Eine schriftliche Bestätigung des JA würde ich auch nicht verlangen. Dann sollte aber der Sachvortrag so ausführlich sein, dass er zur Glaubhaftmachung reicht.

    Wann war man beim JA? Was wurde dort besprochen? Wurde dort irgendetwas versucht? Mit welcher Begründung wird nichts unternommen?

    Entweder reicht mir dann der Sachvortrag oder es stellt sich heraus, dass eine Kontaktaufnahme mit dem JA nicht wirklich versucht wurde. Hiesiges JA wimmelt die Leute gerne telefonisch ab, mit gewissem Nachdruck und persönlicher Vorsprache wird es dann aber doch tätig. Da müssen sich die Antragsteller dann dementsprechend bemühen.

    Ich frage mich auch, ob das JA überhaupt eine Rechtsgrundlage bzw. Verpflichtung hätte eine "Negativbescheinigung" zu erteilen, dass man nicht tätig wird. Weigert sich das JA, kann das doch nicht zu Lasten des ASt gehen.

  • Auch wir fordern hier in aller Regel und in diversen Angelegenheiten die Antragsteller auf, ihre voranwaltlichen eigenen Bemühungen darzulegen und ggfs. zu belegen. Dabei sind Rückfragen auch bei dem Jugendamt beinahe schon Tagesgeschäft; Probleme wg. Sozialgeheimnis hatten wir bislang dabei noch nicht. Es geht ja vordergründig nur um die Frage, ob jemand dort war oder nicht; idR also nicht um inhaltliche Dinge. Anders stellt es sich freilich dar, wenn der Antragsteller vorträgt, das Jugendamt hätte ihn mit rechtlichen Problemen, für die eine Beistandschaft greift oder Hilfen nach § 18 SGB VIII zu gewähren sind, weggejagt. Dann würden mich auch die Ablehnungsgründe interessieren. Und siehe da, in den meisten Fällen haben es die Antragsteller mit der Wahrheit nicht so ernst genommen.

  • Ob jemand in einer bestimmten Angelegenheit beim Jugendamt war, fällt unstreitig unter das Sozialgeheimnis. Die Antwort auf den Threadtitel: "Dürfen die mir das sagen?" lautet: "Nein.".

    Bei der Fragestellung:"Werden die mir das sagen?" könnte die Antwort (leider) unterschiedlich ausfallen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ich verlange immer eine kurze schriftliche Bestätigung des Jugendamtes, dass und wann der Antragsteller dort vorgesprochen hat und aus welchem Grund (Stichwort) ihm dort nicht weitergeholfen werden könne.

    Wir haben das vor ein paar Jahren, als ich die Beratungshilfe hier übernommen habe, mal mit dem Jugendamt so abgesprochen und es funktioniert bisher gut so, denn nicht ich frage dort nach, sondern der Antragsteller lässt sich seine dortigen Bemühungen bestätigen. Ob und wem er die Bestätigung dann vorlegt, ist ja dann seine Sache. Mir reicht dabei ein Zweizeiler.

    So habe ich wenigstens was in der Akte und muss nicht befürchten, vom Antragsteller die Story vom Pferd aufgetischt zu bekommen, denn manche können einem die sehr überzeugend vortragen, wie ich hier schon öfters feststellen durfte, obwohl ich nicht alzu vertrauensseelig bin, was die Vorträge meiner Kundschaft (Beratungshilfe und RAST) anbelangt.

  • Ob jemand in einer bestimmten Angelegenheit beim Jugendamt war, fällt unstreitig unter das Sozialgeheimnis. Die Antwort auf den Threadtitel: "Dürfen die mir das sagen?" lautet: "Nein.".

    Bei der Fragestellung:"Werden die mir das sagen?" könnte die Antwort (leider) unterschiedlich ausfallen.

    Das halte ich für falsch.

    Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG stellt das Jugendamt zunächst eine andere Möglichkeit zur Hilfe dar. Gemäß § 35 SGB dürfen die Daten nicht an UNBEFUGTE heraus gegeben werden. Entsprechend der Prüfungspflicht sind wir aber befugt und sogar zur Prüfung verpflichtet, wie der Name schon sagt und § 68 SGB X bestätigt.

    Man kann den Datenschutz auch übertreiben, zumal wir ohnehin auch der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen!

    LG Nicky

    Einmal editiert, zuletzt von nicky (19. Juni 2012 um 13:29)

  • Der Umkehrschluss zur Ausgangsfrage wäre doch, ich frage nicht nach, sondern weise konsequent zurück. Legt der Antragsteller ein RM ein, muss er substantiiert darlegen, warum das JA nicht helfen konnte und dieses nach Möglichkeit schriftlich bestätigen lassen. Und das sollte kein Problem sein, sollte doch das JA über jedes Gespräch ein Protokoll fertigen, welches dem Antragsteller als Abschrift auszuhändigen ist. Andernfalls wird dem RM nicht abgeholfen.
    Ich glaube die JA sind vom Arbeitsaufwand besser beraten, sie geben Auskunft am Telefon, als dass sie jedes Gespräch Protokollieren müssen.;)

  • Wer befugt ist, siehe mein post #6.

    Der Staat ist nicht befugt, jede über einen Bürger vorhandene Information für alle behördliche/gerichtlichen Zwecke auszutauschen. Da es sich bei dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung um ein Grundrecht handelt, sollte man es beim Datenschutz ruhig genau nehmen. Für einen Eingriff bedarf es eben einer ganz ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Man sollte auch nicht aus dem Auge verlieren, dass die Antragsteller eine Art Sozialleistung beanspruchen wollen. Dafür müssen sie schon nachweisen, dass der Anspruch überhaupt besteht; sprich: Die andere kostenfreie Möglichkeit -hier JA- nicht ausreicht oder ausgeschöpft ist.
    Entweder weisen sie es nach oder aber müssen es gegen sich gelten lassen, dass der Bearbeiter beim JA nachfragt....was ihnen ja schon Arbeit erspart....
    Wenn eine andere Sozialleistung; sprich LAG II beantragt wird, müsswen sich die Leute ganz anders "nackig" machen....

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Angebliches Sozialgeheimnis zieht nicht.
    Entweder der Antragsteller legt mir was schriftlich vor, oder er stimmt meiner telefonischen Anfrage zu. Wenn nicht - Zurückweisung!

  • Hier geht es ja nicht um Ausforschung, sondern die Beratung ist die ureigenste Aufgabe des Jugendamtes. Da stellt die Bewilligung von BerH ja ohnehin schon die Ausnahme dar. Und da verlange ich eine Begründung, weshalb diese Ausnahme hier vorliegt.

    Als ich früher BerH gemacht habe, habe ich dem A-steller immer ein Schreiben für das JuAmt mitgegeben, in dem das erläutert wurde. Einige kamen zurück mit einem Zweizeiler vom JuAmt, weshalb eine besondere Rechtslage vorliegt (z. B. Auslandsbeteiligung) und ein RA nötig ist, die Mehrzahl wurde dort direkt beraten.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hier geht es ja nicht um Ausforschung, sondern die Beratung ist die ureigenste Aufgabe des Jugendamtes. Da stellt die Bewilligung von BerH ja ohnehin schon die Ausnahme dar. Und da verlange ich eine Begründung, weshalb diese Ausnahme hier vorliegt.

    Als ich früher BerH gemacht habe, habe ich dem A-steller immer ein Schreiben für das JuAmt mitgegeben, in dem das erläutert wurde. Einige kamen zurück mit einem Zweizeiler vom JuAmt, weshalb eine besondere Rechtslage vorliegt (z. B. Auslandsbeteiligung) und ein RA nötig ist, die Mehrzahl wurde dort direkt beraten.


    :daumenrau Gute Idee die Sache mit dem Schreiben für das JA!!! Werde ich sogleich aufgreifen! Danke!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Deine Aussage ist falsch. Im Übrigen wir sind Gericht, nicht lapidar Staat und in § 68 SGB X ist eindeutig geregelt, dass dem Gericht Auskunft zu erteilen ist.

    LGN

    Dort ist abschließend geregelt worüber Auskunft erteilt werden darf (Satz 1) und unter welchen Bedingungen Satz 2 -> wie exec


    cam

  • Ich stimme Exec und CAM zu. :daumenrau

    Ganz vielleicht sollte der eine oder andere eventuell möglicherweise theoretisch darüber nachdenken, ob es miteinander kompatibel ist, dass Anträge/Zuschriften von Rechtsanwälten hier bei Bedarf gerne angeprangert werden incl. des Rufs nach Anwaltskammer und StA, aber der Hinweis auf die Angreifbarkeit dieser Überprüfungspraxis durch das Gericht damit wegrelativiert wird, dass bei BerH ja alles irgendwie anders liegt.

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