Form der Erbausschlagung, hier USA, Cleveland, Ohio

  • Ich habe hier eine Erbausschlagung eines Notary Public aus den USA, State Ohio, Cleveland vorliegen.
    Kann mir jemand etwas zur Formwirksamkeit sagen?
    Vielen Dank schon mal!

  • Nö, kann ich jetzt so nicht. Aber wenn das hier sonst auch keiner kann: Schick ne Mail an die Deutsche Botschaft in den USA oder ein Konsulat in Ohio und frag nach. Die wissen das nämlich. Das hab ich mit Südafrika auch schon mal gemacht.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Habe ein Script zum Thema Auslandsberührungen im Grundbuch, das eine Kollegin bei einer Fortbildung erhalten hat (Stand März 2009). Dort wird auch Einiges über die notary public der USA ausgeführt, u.a. "Unterschriftsbeglaubigungen können auch von einem notary public aus den USA anerkannt werden." Grob zusammengefasst: Unterschriftsbeglaubigungen ja, Beurkundungen nein; zur Begründung wird in dem Script zitiert: "MüKo BGB, 4. Auflage, Spellenberg, Art. 11 EGBGB, Rn. 62 mwN und Ludwig in jurisPK-BGB 4. Auflage 2008, § 129 BGB, Rn 26,27 mwN, OLG Zweibrücken RPfleger 1999, 326"
    Ich habe Ausschlagungserklärungen, die eine Unterschriftsbeglaubigung durch einen notary public enthalten, daher immer für formwirksam gehalten (die Quellenangaben aber noch nicht selbst nachgelesen...).

  • Hallo, ich würd mich hier direkt mal dran hängen, weil ich zufälligerweise heute auch ne Akte bekommen hab mit ner Ausschlagung aus Kalifornien. Und da hat auch ein Notary Public die Beglaubigung vorgenommen. Grundsätzlich hab ich an der Beglaubigung auch nichts zu bemängeln, es einzige was ich mich gefragt hab ist, ob ich da eine Apostille brauch. Ich hab bisher nix brauchbares oder eindeutiges dazu gefunden. Irgendwie sagt jeder was anderes. Die einen sagen man braucht immer ne Apostille und andere sagen, man kann eine verlangen, wenn man Zweifel an der Echtheit der Beglaubigung bestehen. Solche Zweifel hab ich aber ja nicht ... alles sehr verwirrend mit diesen Auslandssachen find ich ^^

  • einfach zu den akten nehmen. die wirksamkeit der ausschlagung ist in diesem verfahren nicht zu prüfen. das nachlassgericht nimmt die ausschlagung nur entgegen- fertig.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Im HRP Grundbuchrecht (Schöner/Stöber, 13. Auflage) habe ich unter Rdnr. 165 den - abschließenden - Satz gefunden "Das Grundbuchamt muss aber keine Legalisation (Apostille) verlangen; ihm steht insoweit ein Ermessen zu."
    Denke, dass dies in Nachlassangelegenheiten entsprechend gilt.

  • Hallo,
    leider muss ich meine Ausschlagung prüfen ;)
    Habe eine Ausschlagung aus Arkansas, USA. Darauf eine weitere Unterschrift einer Notary Public nebst Stempel der Dienstbezeichnung. Weiter nichts. Also nichts zur Unterschriftsbeglaubigung oder sonstiges. Reicht das aus?

  • Eine gesetzliche Erbin lebt in Ohio. Hier ist ein einfaches Schreiben ihrerseits eingegangen, dass sie die Erbschaft ausschlägt.
    In der Literatur, die mir zum internationalen Erbrecht zur Verfügung steht, habe ich zu Ohio nichts explizites gefunden.
    In den allgemeinen Bestimmungen zu den US-Staaten habe ich gelesen, dass eine Ausschlagung keiner bestimmten Form bedarf.
    Wenn die Ausschlagung in Ohio also formfrei erfolgen kann, ist dies auch im vorliegenden Fall bei mir möglich.
    Allerdings bin ich verunsichert, ob es für Ohio eventuell weitere / andere Regelungen gibt?

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