Für eine Bindung nach § 873 Abs. 2 BGB reicht das. Aber selbst wenn der Schuldner das Grundstück trotz der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag und der bindenden Auflassung wieder zur freien Verfügung überlassen bekommen sollte, was schon sehr unwahrscheinlich ist, hätte er noch keinen Gebraucht davon gemacht, indem er z.B. die Durchführungsvollmachten widerruft.
Freigabe durch Inso-Verwalter
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Jetzt muss ich nochmal nachhaken im Hinblick auf die später sicherlich erfolgende Umschreibung.
Nach § 878 BGB ist die vom InsV abgegebene Erklärung nach § 873 II bindend, aber der Antrag auf Umschreibung könnte doch gestellt werden, nachdem das Grundstück freigegeben ist und damit der InsV nicht mehr verfügungsbefugt ist. Der Umschreibungsantrag wird ja wohl kaum vor Zahlung des Kaufpreises gestellt werden.
Oder stehe ich da jetzt auf dem Schlauch? -
Nein, stimmt schon. Wenn man von einer echten Freigabe ausgeht und davon, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück unmittelbar nach Kaufpreiszahlung dem Schuldner wieder zur freien Verfügung überlassen wollte, sind die Erklärungen des Verwalters nun die eines Nichtberechtigten. Dann bräuchtest du die Zustimmung des Schuldners. Habe ich gestern in der Eile übersehen. Allerdings denke ich immer noch, dass die "Freigabe" nur eine klarstellende Funktion hat und auf das Ergebnis des Vollzugs der Urkunde abstellt.
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Als Notar sollte man eine solche Aussage überhaupt nicht beurkunden, weil sie - wörtlich genommen - zu eben jenen Schwierigkeiten führt, über die hier diskutiert wird.
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Vielen Dank 45 und Cromwell!
Würdet ihr denn jetzt die Zustimmung des Schuldner verlangen oder die Formulierung "nicht wörtlich" nehmen und dann später auch die Eigentumsumschreibung eintragen? -
Ich würde sie nicht wörtlich nehmen, weil es sonst zu einem Ergebnis führte, das erkennbar so mit Sicherheit ganz und gar nicht gewollt war. Wenn es der Notar schon beurkundet hat, könnte er den wirklichen Erklärungsinhalt wenigstens noch feststellen. Nicht zur Strafe ...
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