Unterschrift der Komplementärin durch Notarvermerk ergänzt?

  • Liebes Forum,

    mir liegt die Anmeldung eines Kommanditistenwechsels im Wege der Sonderrechtsnachfolge vor. Unter der Anmeldung sind Linien gezogen, auf denen unterschrieben werden soll. Unter den Linien ist bezeichnet, um wessen Unterschrift es sich jeweils handelt und in welcher Funktion die Person unterschreibt. Unterschrieben haben alle Kommanditisten A, B und C. Die Unterschrift des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Komplementärin fehlt. Der Geschäftsführers der Komplementärin ist auch Kommanditist A. Als solcher hat er auch unterschrieben.
    Der Notar bescheinigt nun in seiner Unterschriftsbeglaubigung, der Kommanditist A habe sowohl in eigenem Namen als auch für die Komplementärin gehandelt.
    Tatsächlich ist die Linie, auf der die Unterschrift der Komplementärin vorgesehen ist, aber unausgefüllt.

    Kann der Vermerk des Notars das ganz offensichtliche Auslassen der Unterschrift auf dem für die Komplementärin vorgesehenen Platz heilen?

  • Durch den Vermerk des Notars ist klar, dass A für sich und die phG unterschrieben hat; wo die Unterschrift unter der Anmeldung platziert ist, ist nicht relevant.

  • Meine Registerkenntnisse sind doch schon aus der Steinzeit.

    Enthält der Unterschriftsteil etwa den Hinweis "A für die Komplementär-GmbH und für sich als Kommanditist", reicht eine einzige Unterschrift aus.

    Ich denke, der Unterschriftsleistende bestimmt, in welcher Funktion er unterschrieben hat. Deshalb kann m. E. der Notar durch eine Bestätigung, A habe in zweifacher Funktion unterschrieben, nicht lenkend eingreifen.

    Andererseits muss man vernünftigerweise unterstellen, dass A alles zur ordnungsgemäßen Anmeldung Nötige beitragen wollte. Es ist kaum vermittelbar, dass A als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Anmeldung tätigt, als Kommanditist dies aber nicht tun wollte.
    Nicht wegen der Bestätigung des Notars, sondern im Wege der Auslegung würde ich deshalb eine einzige Unterschrift durchgehen lassen.

    Ob dies auch dann gilt, wenn an sich zwei Unterschriften wie im Ausgangsfall in der Urkunde redaktionell vorgesehen waren, lasse ich mal dahingestellt. Ich tendiere dazu.

  • Ich hatte mich zu einer Beanstandung entschieden weil mich störte, dass der vorgesehene Platz für die Unterschrift der ghG ganz offensichtlich frei geblieben war.
    Die um die Unterschrift des Geschäftsführers der Komplementärin ergänzte Anmeldung ging heute ein.
    Begründet hatte ich die Beanstandung so:

    Der hier im Beglaubigungsvermerk eingefügte Zusatz "handelnd sowohl in eigenem Namen als auch..." ist im Beurkundungsgesetz nicht vorgesehen (§ 40 BeurkG). Der Beglaubigungs­vermerk kann die Bedeutung der Unterschrift nicht auslegen bzw. festlegen, wer für wen handelt. Er bestätigt "nur" die Identität der unterzeichnenden Person.

  • Handelnd im eigenen Namen und als ..... stellt eine eingeschränkte (kostenfreie) Bescheinigung gem. § 21 BNotO dar die der Notar dann ausstellen kann und darf, wenn er zuvor das Handelsregister eingesehen hat.

    Bei Anmeldungen zum Handelsregister kommen die Gesellschafter in der Regel nicht mit vorbereiteten Anmeldungen zum Notar, sondern der Notar sieht das Handelsregister ein, erstellt den Entwurf und nimmt anschließend die Beglaubigung der Unterschriften vor.

    Bei Anmeldungen zum Handelsregister muss der Notar noch nicht einmal auf das elektronische Handelsregister verweisen. Einen solchen Hinweis kriegen bei uns allenfalls Urkunden, die zum Grundbuchamt eingereicht werden.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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