Ich habe folgenden Fall:
Ein Rechtsanwalt bestellt in einem formlosen Anschreiben (!) mit Datum vom 29.11.2011 aufgrund notarieller Vollmacht (ohne Befristung; Vollmacht ist widerruflich) des Grundstückseigentümers und Schuldners vom 16.10.2009 eine Grundschuld. Mit ZVfg. habe ich neben des Hinweises auf § 29 GBO angemerkt, dass hier Bedenken bestehen, die Grundschuld aufgrund der Vollmacht aus dem Jahre 2009 einzutragen. Da trotz Erinnerung keinerlei Reaktion seitens des Anwalts erfolgte habe ich den Antrag zurückgewiesen. Nunmehr ist Beschwerde eingelegt worden mit der Begründung, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde und die Grundschuld - wie beantragt - einzutragen ist. Werde ich selbstverständlich nicht. Aber bevor ich die Akte zum Beschwerdegericht weiterleite hätte ich gerne eure Meinung bezüglich der Vollmacht gehört. Hätte die Vollmacht bei euch Bestand?
Vielen Dank!