• Ich habe folgenden Fall:

    Ein Rechtsanwalt bestellt in einem formlosen Anschreiben (!) mit Datum vom 29.11.2011 aufgrund notarieller Vollmacht (ohne Befristung; Vollmacht ist widerruflich) des Grundstückseigentümers und Schuldners vom 16.10.2009 eine Grundschuld. Mit ZVfg. habe ich neben des Hinweises auf § 29 GBO angemerkt, dass hier Bedenken bestehen, die Grundschuld aufgrund der Vollmacht aus dem Jahre 2009 einzutragen. Da trotz Erinnerung keinerlei Reaktion seitens des Anwalts erfolgte habe ich den Antrag zurückgewiesen. Nunmehr ist Beschwerde eingelegt worden mit der Begründung, dass die Vollmacht nicht widerrufen wurde und die Grundschuld - wie beantragt - einzutragen ist. Werde ich selbstverständlich nicht. Aber bevor ich die Akte zum Beschwerdegericht weiterleite hätte ich gerne eure Meinung bezüglich der Vollmacht gehört. Hätte die Vollmacht bei euch Bestand?

    Vielen Dank!

  • Das Grundbuchamt kann vom Fortbestand der Vollmacht ausgehen, solange der Vollmachtnehmer eine ihm erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde oder -bei Unterschriftsbeglaubigung- das Original der Vollmachtsurkunde besitzt (§ 172 BGB). Der betreffende Teil Deiner Zwischenverfügung, mit welcher wohl die Genehmigung des Vollmachtgebers verlangt wurde, dürfte also nicht begründet gewesen sein.

    Im Ergebnis ist das aber ohne Belang, weil die vom Vollmachtnehmer erklärte Bewilligung nicht der Form des § 29 GBO entsprach und auf Zwischenverfügung auch nicht nachträglich in diese Form gebracht wurde (bei Vollstreckbarkeit nach § 800 ZPO wäre sogar Beurkundung und nicht nur Unterschriftsbeglaubigung) erforderlich).

    Ergebnis: Der die Form betreffende Teil der Zwischenverfügung ist zu Recht ergangen, die gesetzte Frist war abgelaufen, berechtigte Zurückweisung und Ende.

    Auf die Idee, eine Grundschuld privatschriftlich bestellen zu wollen, kann man als Anwalt eigentlich nicht kommen. Aber was heißt schon "eigentlich"?

  • Hallo,

    in Abt. III wurde auf Antrag des im Titel für den Gläubiger aufgeführten Rechtsanwaltes eine Zwangshypothek für den Gläubiger eingetragen.

    Nun soll das Recht gelöscht werden. Der Gläubigervertreter erstellt aufgrund der im Prozessverfahren erteilten Vollmacht eine schriftliche Löschungsbewilligung.

    Die Unterschrift des RA auf der Löschungsbewilligung muss natürlich öffentlich beglaubigt sein. Aber wie verhält es sich mit der Vollmacht? Auch in Form des § 29 GBO? Zur Eintragung des Rechtes reichte ja auch Nennung des Rechtsanwaltes im Titel.

    Hab dazu den Beschluss des BGH vom 13.10.2011 V ZB 90/11 gefunden - weiß aber nicht so recht, ob das auf meinen Fall passt.

  • Hallo,

    Eigentümer in Abt. I sind 5 Personen zu je 1/5 (Vater=V und seine vier Kinder= A,B,C und D). Mir wird jetzt eine Überlassung vorgelegt; hierin handelt die Mutter=M für D aufgrund Vollmacht.

    Ich hab mit der Formulierung der Vollmacht Probleme. In der Vollmacht heißt es:

    "Ich, D, bin Gesellschafterin der .....GbR und bevollmächtige hiermit meine Mutter M, mich
    als Gesellschafterin der ....GbR in allen Angelegenheiten der Gesellschaft zu vertreten.
    Dieselbe soll auch ermächtigt sein, jede Rechtshandlung, welche ich selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, für mich und in meinem Namen mit rechtsverbindlicher Kraft vorzunehmen, insbesondere...."

    Ist die Vollmacht nur für Angelegenheiten die die GbR betreffen erteilt? Oder ist der zweite Satz (hier fett unterlegt) so zu verstehen, dass sämtliche Angelegenheiten gemeint sind, auch solche die die GbR nicht betreffen (so wie hier bei der Überlassung).

  • Laut Vollmacht soll M berechtigt sein, für D "für mich und in meinem Namen" zu handeln. Daraus ergibt sich m.E. eindeutig, dass die Vollmacht auch zur persönlichen Vertretung des D erteilt ist und nicht nur zu seiner Vertretung als Gesellschafter der GbR.

  • Mir liegt ein Kaufvertrag vor, in dem der Bevollmächtigte auf Grund privatschriftlich erteilter Vollmacht handelt. Für einen Vollmachtgeber wurde der Bevollmächtigte zum Betreuer bestellt. Dieser reicht eine notarielle Genehmigungserklärung seiner Erklärung ein und gibt an, dass er die Erklärung im Kaufvertrag als vollmachtloser Vertreter abgegeben hat.

    Auf Grund der privatschriftlichen erteilten Vollmacht konnte der Bevollmächtigte doch nicht handeln. Kann er jetzt als Betreuer trotzdem die Erklärung genehmigen?

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