Erteilung RSB, aber Schuldner unbekannt verzogen

  • Ich habe heut mal ein rein praktisches Problem: Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen, Anhörung zur RSB ist erfolgt. Post vom Schuldner kommt zurück, da unter der Anschrift nicht zu ermitteln. Laut EMA ist der Schuldner aber noch dort gemeldet, meine Bitte um örtliche Ermittlung hat auch nichts anderes ergeben, wobei ich annehme, dass gar keine durchgeführt wurde. Der Treuhänder hat auch keine anderen Erkenntnisse. Ich hab dann die Anhörung noch mal per ZU an den Schuldner geschickt, kam natürlich auch zurück. Jetzt steh ich da und weiß nicht so recht weiter. Die Kosten des Treuhänders sind durch eine einmalige Zahlung des Schuldners gedeckt worden, aber die sonstigen Verfahrenskosten stehen noch offen (Stundung wurde während der WVP aufgehoben). Die RSB werde ich also erteilen müssen, aber wo schicke ich sie hin und vor allem, was mache ich dann mit meinen Kosten? Zum Soll an die bekannte Anschrift und dann soll die Kasse sehen, wie sie weitermacht? Ist ja auch blöd, wenn ich schon weiß, dass er nicht mehr da wohnt. RSB erteilen und weglegen finde ich aber auch nicht richtig. Jemand noch eine andere Idee?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich mache mir in solchen Sachen immer eine Frist von 1 Jahr und versuche dann nochmal eine EMA. Und wenn dann auch nix ist, dann lege ich die Sache mit Vermerk und ohne KR weg.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank schon mal. Daran anschließend noch meine Frage, wie ihr die MiZi-Mitteilungen in diesem Fall handhabt. An den letzten Wohnsitz oder nirgendwohin?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • imer wieder gerne rubriziert: in dem Restschuldbefreiungsverfahren betreffend x.y. - derzeit ohne gerichtsbekannten Aufenthalt -
    wird dem Sch die RSB erteilt.

    allerdings verbietet sich da natürlich eine Sollstellung........

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • So, der Schuldner ist wieder aufgetaucht. Allerdings in der Schweiz. Wo macht man denn in so einem Fall die Mizi-Mitteilungen hin?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei uns machen wir die Mizi-Mitteilungen, daher meine Frage. Aber ich kann ja meine Geschäftsstelle morgen trotzdem auch mal fragen :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • allerdings verbietet sich da natürlich eine Sollstellung........

    Warum?



    Gute Frage.

    Was soll eine Sollstellung bei unbekanntem Aufenthalt? Eine zentrale Kasse (egal in welchem Bundesland) hat auch keine anderen Möglichkeiten; d.h. das verursacht nur unnötigen Aufwand. Würde mich auch interessieren, was von der Kasse zurückkommt, wenn man keine Adresse angibt. Könnte leichtes Kopfschütteln auslösen. Es stört mich natürlich irgendwie auch persönlich, dass man damit durchkommt - aber Tel Aviv. Bei einer bekannten Adresse in der Schweiz würde ich es natürlich mal versuchen. Vielleicht ist er ja ehrlich... (haha).
    Wegen der MiZis muss man sich nur vor Augen führen, was die bezwecken sollen. Das sind Mitteilungen an die Vollstreckungsstellen, dass RSB erteilt ist, und deshalb kein Vollstreckungsverbot mehr für die Insolvenzgläubiger besteht. Eine Mitteilung an die alte oder eine nicht aktuelle Adresse ist also sinnfrei (außer der Schuildner zieht zufällig wieder dorthin, dann könnte man die MiZis aber bundesweit verschicken). Im Ausland verzichte ich eigentlich immer darauf, da ich nicht weiß, wer für was zuständig ist und ob die dort entsprechende Vorschriften haben.

    Einmal editiert, zuletzt von Astaroth (23. Juni 2012 um 17:06) aus folgendem Grund: Denkfehler

  • Die Kasse hat die Möglichkeit, die Kosten niederzuschlagen, ob ich die habe weiß ich gar nicht.


    Aber wie oft erstelle ich gar keine Rechnung oder buche den Rest nach Teilzahlung aus. Da fragt doch auch keiner nach (zumindest bei uns). Und wenn ich die Kosten einfach außer Ansatz lasse (was ich hier aufgrund des nunmehr bekannten Aufenthalts nicht tun werde :D), merkt das auch keiner.
    Was die Mizi angeht, werde ich die Mitteilungen einfach unterlassen, so wie Astaroth auch sagt.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • allerdings verbietet sich da natürlich eine Sollstellung........

    Warum?



    Gute Frage.

    Was soll eine Sollstellung bei unbekanntem Aufenthalt? Eine zentrale Kasse (egal in welchem Bundesland) hat auch keine anderen Möglichkeiten; d.h. das verursacht nur unnötigen Aufwand. Würde mich auch interessieren, was von der Kasse zurückkommt, wenn man keine Adresse angibt. Könnte leichtes Kopfschütteln auslösen. Es stört mich natürlich irgendwie auch persönlich, dass man damit durchkommt - aber Tel Aviv. Bei einer bekannten Adresse in der Schweiz würde ich es natürlich mal versuchen. Vielleicht ist er ja ehrlich... (haha).
    Wegen der MiZis muss man sich nur vor Augen führen, was die bezwecken sollen. Das sind Mitteilungen an die Vollstreckungsstellen, dass RSB erteilt ist, und deshalb kein Vollstreckungsverbot mehr für die Insolvenzgläubiger besteht. Eine Mitteilung an die alte oder eine nicht aktuelle Adresse ist also sinnfrei (außer der Schuildner zieht zufällig wieder dorthin, dann könnte man die MiZis aber bundesweit verschicken). Im Ausland verzichte ich eigentlich immer darauf, da ich nicht weiß, wer für was zuständig ist und ob die dort entsprechende Vorschriften haben.



    Das Namensschild am Briefkasten ist schnell abgemacht und dann ist die Post nicht mehr zustellbar. Die Kasse hat sehrwohl andere Möglichkeiten. Sie kann z.B. einen Gerichtsvollzieher losschicken, der vor Ort ermittelt (bzw. seine Pappenheimer kennt).

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Aber wie oft erstelle ich gar keine Rechnung oder buche den Rest nach Teilzahlung aus. Da fragt doch auch keiner nach (zumindest bei uns). Und wenn ich die Kosten einfach außer Ansatz lasse (was ich hier aufgrund des nunmehr bekannten Aufenthalts nicht tun werde :D), merkt das auch keiner.

    Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage erhebst Du keine Kosten?

  • Aber wie oft erstelle ich gar keine Rechnung oder buche den Rest nach Teilzahlung aus. Da fragt doch auch keiner nach (zumindest bei uns). Und wenn ich die Kosten einfach außer Ansatz lasse (was ich hier aufgrund des nunmehr bekannten Aufenthalts nicht tun werde :D), merkt das auch keiner.

    Aufgrund welcher Gesetzesgrundlage erhebst Du keine Kosten?



    Wenn überhaupt, dann nur nach § 10 VwV-KostVfg.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

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