Erteilung RSB, aber Schuldner unbekannt verzogen

  • Der ist mir schon bekannt, ich dachte da eher an landesrechtliche Vorschriften von Maus.


    Ich dachte da jetzt eher an die Fälle, in denen von vorne bis hinten gestundet wird. Da kann ich gar keine KR erstellen oder machst du das? Da sind wir hier noch unschlüssig, wie das zu handhaben ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der ist mir schon bekannt, ich dachte da eher an landesrechtliche Vorschriften von Maus.


    Ich dachte da jetzt eher an die Fälle, in denen von vorne bis hinten gestundet wird. Da kann ich gar keine KR erstellen oder machst du das? Da sind wir hier noch unschlüssig, wie das zu handhaben ist.

    Ich kann Dir auch mal eben beispringen. In den Fällen, wo durchgehend gestundet wurde und ich auch die Verlängerung der Stundung vornehmen, oder in den Fällen, wo jemand unbekannt verzogen ist, mache ich auch (vorerst) keine Kostenrechnung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn die Kosten gestundet sind, dann gibt es auch keine Sollstellung. Kann aber auch sein, dass ich den Sachverhalt nicht genau verstanden habe. :gruebel:


    Hast mich schon richtig verstanden. Ich hab mich nur gefragt, ob man nicht irgendeine Kostenrechnung machen müsste, damit mal statistisch erfasst wird, auf wieviel Geld die Staatskasse so sitzenbleibt. Zum Beispiel in den Fällen, wo das Verfahren komplett gestundet ist und dann nach Ablauf der weiteren 4 Jahre nach Erteilung der RSB auch nichts gekommen ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich schätze mal, dass es solche Statistiken bei den Landeskassen schon geben wird. :gruebel:



    Gibt es (nicht).

    Die Auszahlungen an die Verwalter/Treuhänder/Sachverständigen werden über den entsprechenden Haushaltstitel erfasst. Der Rest (nicht eingenommene Gebühren, sonstige Auslagen) verschwindet in "der großen Suppe".

    Auch die Einnahmen werden nicht gesondert erfasst.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich schätze mal, dass es solche Statistiken bei den Landeskassen schon geben wird. :gruebel:

    Gibt es (nicht).

    Die Auszahlungen an die Verwalter/Treuhänder/Sachverständigen werden über den entsprechenden Haushaltstitel erfasst. Der Rest (nicht eingenommene Gebühren, sonstige Auslagen) verschwindet in "der großen Suppe".

    Auch die Einnahmen werden nicht gesondert erfasst.


    Und das ist mir eigentlich unverständlich. Für jeden Mist gibt es Statistiken, aber dafür, wieviel Geld hier ausgegeben wird, um Bürgern die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, gibt es keine. Da fehlt mir die Logik...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vielleicht will man ja garnicht wissen, wie teuer oder auch wie billig etwas ist;). Politisch kann es ja besser sein, wenn man nur mit Schätzungen arbeitet, wenn man denn dann seine eigene Richtung durchsetzen will.

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