Finanzierungsgrundschuld bei Erwerb von Gemeinde

  • Servus allerseits!
    In Bayern braucht der 1.Bgm. zum Vertreten der Gemeinde einen sein Handeln deckenden Gemeinderatsbeschluss.
    Wie verhält es sich bei Grundtsückskaufverträgen (Erwerb von der Gemeinde), wenn
    eine AV für die Erwerber eingetragen wird und
    eine Finanzierungsgrundschuld.

    Reicht die allg. Formulierung in dem Gemeinderatsbeschluss, dass der "1. Bgm. beauftragt wird, den notariellen Vertrag über das Grundstücksgeschäft abzuschließen sowie alle zum Vollzug notwendigen Erklärungen für die Gemeinde abzugeben" oder muß noch zusätzlich etwas über die Belastung des Grundstücks mit Grundpandrechten, die zur Finanzierung des Kaufpreises vor Eigentumsumschreibung eingetragen werden, enthalten sein?

  • Gilt das Erfordernis des Ratsbeschlusses nicht vielleicht nur im Innenverhältnis Bürgermeister-Rat, so dass nach außen hin der Bürgermeister unbeschränkt ohne weiteres tätig werden kann??

    Quasi ähnlich, wie z.B. in InsO-Verwalter für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Gl.-Versammlung braucht, was aber dem GBA auch nicht nachzuweisen ist.

    Ist nur so eine Idee. Ob man die Fälle wirklich vergleichen kann, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es gibt eben in Bayern diesbzgl. eine Besonderheit, dass der 1. Bgm. auch im Außenverhältnis die Gemeinde nur wikrsam vertreten kann, wenn ein sein Handeln deckender Gemeinderatsbeschluß vorliegt (oder Geschäft der laufenden Verwaltung). (HRP Rn. 3660)

  • Zur Besonderheit in Bayern vgl bereits die Ausführungen von STRALIS.
    Wenn man die gewählte Formulierung mit üblichen Vollmachtsformulierungen vergleicht, könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Erklärung "sowie alle zum Vollzug notwendigen Erklärungen" nicht ausreicht, um Grundpfandrechte zu bestellen.
    Dies liegt vor allem daran, dass das GBA keine Wertung des Inhaltes vornehmen kann, ob es sich um eine "notwendige Erklärung" handelt (zum Streitstand vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 2.A., AT VII Rn 15 = Seite 406; OLG Jena zum einen, LG Köln zum anderen).
    Außerdem kann der Vollmacht nicht der größere Umfang (=Belastung mit Grundpfandrechten) mit der notwendigen Bestimmtheit entnommen werden, weshalb der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist.
    Eine Auslegung der Vollmacht führt hier zu keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb davon auszugehen ist, dass keine Belastungsvollmacht erteilt wurde.
    Schließlich spricht meines Erachtens auch die Systematik der bayerischen Gemeindeordnung dafür, dass eine Belastung mit Grundpfandrechten gesondert zu erwähnen ist.
    Hinzuweisen ist auf Art. 72 Abs 3 + 5 BayGO, denenzufolge die Gemeinde zur Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf.
    Grundsätzlich muss also die Aufsichtsbehörde zustimmen. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist jedoch genehmigungsfrei, wenn im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Gemeindegrundstückes Grundpfandrechte mit der Kaufpreiszahlung bestellt werden, so die Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften des kommunalen Kreditwesens, BayRS 2023-9-I.
    Besonderes Haftungspotential ist daher nicht nur im Bereich der Gemeinde (Gemeinderat hat nicht zugestimmt), sondern auch im Bereich der Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde hätte zustimmen müssen) zu erwarten, weshalb es sich m.E. besonders empfiehlt, auf einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den Gemeinderat zu bestehen.
    Viel Glück.

  • "1. Bgm. beauftragt wird, den notariellen Vertrag über das Grundstücksgeschäft abzuschließen sowie alle zum Vollzug notwendigen Erklärungen für die Gemeinde abzugeben"

    notarieller Vertrag über das Grundstücksgeschäft = Kaufvertrag
    alle zum Vollzug notwendigen Erklärungen = Löschung AV, Auflassung und das Gesums

    Das reicht meines Erachtens nicht für ein Finanzierungsgrundpfandrecht, insbesondere nicht, weil Finanzierungsgrundpfandrechte (zumindest bei uns) bei Erwerben einer Gemeinde die absolute Ausnahme darstellen.

    An Deiner Stelle würde ich die Zustimmung des Gemeinderats verlangen.

    Ulf
    Es wäre uns allen (und auch den Gemeinden) lieber, wenn es hier so wäre wie in den anderen Bundesländern auch. Zu einer Änderung besteht offenbar kein Handlungsbedarf. Aber Ihr habt ja auch noch Teilungsgenehmigungen. Soviel zum Sinn und Zweck eines "Wettbewerbs" im Föderalismus der BRD...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo,

    im Gemeinderatsbeschluss steht folgendes:

    Der Gemeinderat hat Kenntnis genommen vom Inhalt der vorbezeichneten Urkunde des Notars ...... vom ....... URNr. ...... (Kaufvertrag).
    Er genehmigt hiermit unwiderruflich und vorbehaltlos alle in dieser Urkunde für die Gemeinde abgegebenen Erklärungen.

    Kann ich aufgrund der im Kaufvertrag enthalteten Finanzierungsvollmacht eine Grundschuld eintragen? Oder muss mir die Grundschuldbestellungsurkunde extra genehmigt werden?

  • Sofern die Gemeinde derzeit noch Eigentümerin ist, könnte evtl. die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (Landkreis) zur Eintragung einer Grundschuld am Grundstück der Gemeinde erforderlich sein. Dieses ist zumindest in Nds. so, weshalb bei Kommunen als Verkäufer hier nie mit Belastungsvollmachten gearbeitet wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann gilt das, was Ulf ausgeführt hat (s. Absatz 6 des Art. 71 der Bayerischen GO:

    (6) 1 Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. 2 Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also wenn die Grundschuld der Kaufpreisfinanzierung dient braucht man keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Puhhhhh ....... hab' schon leichtes Herzrasen bekommen!

    Hab' hier noch meine Kollegen gefragt. Die tragen aufgrund meiner dargestellten Formulierung im Gemeinderatsbeschluss regelmäßig Finanzierungsgrundschulden ein.

  • Hab' hier noch meine Kollegen gefragt. Die tragen aufgrund meiner dargestellten Formulierung im Gemeinderatsbeschluss regelmäßig Finanzierungsgrundschulden ein.



    Das halte ich ohne wenigstens hinreichende Konkretisierung in der Vollmacht nicht für richtig (s. DNotI-Report a.a.O.).

  • Also wenn die Grundschuld der Kaufpreisfinanzierung dient braucht man keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Puhhhhh ....... hab' schon leichtes Herzrasen bekommen!

    Hab' hier noch meine Kollegen gefragt. Die tragen aufgrund meiner dargestellten Formulierung im Gemeinderatsbeschluss regelmäßig Finanzierungsgrundschulden ein.



    s. dazu -wie bereits zitiert- Rastätter, DNotZ 2000, 17 ff
     ….Anders als beim Kauf zwischen Privaten ist die Gemeinde gehindert, im wirtschaftlichen Interesse des Käufers das verkaufte Grundstück mit Finanzierungsgrundpfandrechten für Gläubiger des Käufers zu belasten. Die meisten Länder - ausgenommen Brandenburg - verbieten ebenso wie § 88 GO Bad.-Württ. die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Zwar wird in der Literatur teilweise eine teleologische Reduktion der Vorschrift befürwortet, wenn bei der Vorwegbeleihung die üblichen Sicherungen für den Veräußerer (Einschränkung der Zweckbestimmung) beachtet werden zur Fussnote 35. Diese Ansicht ist jedoch keineswegs gesichert ……


    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ... teleologische Reduktion ...



    Den Hinweis auf den DNotI-Report nehme ich zurück. Der Vergleich hinkt nicht nur, der lahmt schon. Die Analogie zum baden-württembergischen § 88 GO verstehe ich aber immer noch nicht. In Bayern gibt es, wie Harald bereits geschrieben hat, doch eine Ausnahmevorschrift: Hier (§ 3 Nr. 4).:gruebel:

  • @Zaphod
    Eintragung aufgrund Finanzierungsvollmacht also:daumenrau?

    Hier sind sämtliche Kollegen aus allen Wolken gefallen. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld, bei Veräußerung eines Baugrundstücks der Gemeinde hat hier noch nie jemand verlangt:gruebel:

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