Hallo werte Kollegen,
hab hier eine Akte die ich interessant finde (u.a. weil ich nie Strafsachen bearbeitet habe und nun vermutlich eine Wissenslücke schließen muss :D) und möchte den Sachverhalt Euch gerne vorstellen:
Aktenverlauf:
1. Beratungshilfe wird für die Angelegenheit:"Auswirkungen der Rücknahme des Strafantrages hinsichtlich Kostentragungspflicht im Strafverfahren (§ 470 StPO), Auswirkungen bei Zurücknahme eines neuen Antrages (§ 77 d StPO), Auswirkungen auf Schadensersatzpflicht (zivilrechtlich)" beantragt.
2. Antragsteller hat Strafanzeige wegen übler Nachrede erstattet und wird vom Berufungs-Richter in einem ausführlichen Schreiben angeschrieben.
3. Dessen RA meldet sich und antwortet auf das Schreiben (Tätigkeitsnachweis); insbesondere wird beantragt:
- die Nebenklage zuzulassen
- dem Antragsteller in II. Instanz PKH zu bewilligen
- dem Nebenkläger sodann den RA beizuordnen
4. Es liegt Vergütungsantrag von 99,96 € vor.
A) Auf meine Nachfrage an den Antragsteller, warum er meint, dass die Angelegenheit sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens befinde kommt folgende Antwort:
Der Antragsteller ist weder Angeklagter noch Partei des gerichtlichen Verfahrens, lediglich Anzeigenerstatter und Zeuge, daher befindet er sich nicht im gerichtlichen Verfahren.
B) Gleichzeitig fragte ich an, ob die Vergütung nicht auf 35,70 € reduziert wird (Hinweis auf § 2 BerHG).
Auf meine Nachfrage erhielt ich folgende Antwort:
Die Beratung bezog sich nicht auf Straf- und Bußgeldsachen. Die Beratung bezog sich auf die Auswirkung bei Anzeigenrücknahme (Kostentragungspflicht), auf die Auswirkungen bzgl. eines evtl. neu zu stellenden Strafantrages und auf die Auswirkungen des von unserem Mandanten angestrebten zivilrechtlichen Schadensersatzes (Schmerzensgeld). Der Schwerpunkt lag somit im Verwaltungs- und Zivilrecht.
Meine Gedanken:
zu A)
Mag zwar sein, dass der Antragsteller nicht Partei des Verfahrens ist, aber die beantragte Angelegenheit ist gerichtlich anhängig. Ausnahme ist der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch.
Eine andere Art der Hilfe für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch fällt mir nicht ein, daher müsste ich bewilligen (nur für den Punkt zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch).
zu B)
Wegen dem zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch wurde kein Tätigkeitsnachweis vorgelegt, womit nur eine Beratung zu erstatten wäre = 35,70 €.
Wie seht Ihr das?