Änderung der Raten

  • Hallo!,

    habe einen Kläger mit PKH (590 € im Monat an Raten zu zahlen). Nun ist er seit 3 Monaten im Verzug und die Rechtspflegerin hat mit Aufhebung gedroht. Der RA des Kl. kommt nun und erklärt, dass die Raten so nicht mehr gezahlt werden können, da der Kl. aufgrund Arbeitsunfähigkeit von seiner Krankenversicherung Krankengeldleistungen erhalten hat und dieses Geld seit Februar erschöpft ist bzw er seit dem keine Anspruch mehr darauf hat. Er bittet um Herabsetzung der Raten auf 0 €, also ratenfreie Ratenzahlung zu gewähren. Wenn die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich so wesentlich verschlechtert haben und er mir das nachweist, wäre doch eine Herabsetzung auf 0 € möglich bzw keine Ratenzahlung mehr,oder? Was ist denn mit den Rückständen für Februar bis April? Muss er die dann trotzdem noch zahlen? Das Schreiben von dem RA ist nämlich erst von Ende April.

    Ich hoffe, ihr könnt mir helfen :)

  • Bei Vorliegen von Belegen für das "neue Einkommen" erfolgt Neuberechnung anhand von § 115 ZPO.
    Das Schreiben des RA kann insoweit als Antrag nach § 120 IV S.1 letzter Hs. ZPO gewertet werden.

    Wenn sich die Einkommensverhältnisse schon für die rückständige Zeit verschlechtert haben , erfolgt auch rückwirkende Änderung der Raten; ansonsten aber nur für Zeit der nachgewiesenen Änderungen.

  • Ah...okay...

    und stelle ich den Beschluss dann nur dem Kl.-Vertr. zu oder auch dem Bekl.-Vertr. ?

    Da der Kläger die PKH-Partei war, hat der Beklagtenvertreter gar nix damit zutun und darf es auch nicht wissen (darum gibt es in der Akte auch das Sionderheft PKH, damit da nicht jeder Zugriff auf die sensiblen Daten hat)...


  • Wenn sich die Einkommensverhältnisse schon für die rückständige Zeit verschlechtert haben , erfolgt auch rückwirkende Änderung der Raten; ansonsten aber nur für Zeit der nachgewiesenen Änderungen.

    Mach es zwar genauso, bin mir aber nicht sicher, ob nicht erst ab Antragstellung die Raten aufzuheben sind. Wer weiß was genaueres? :gruebel:


  • Wenn sich die Einkommensverhältnisse schon für die rückständige Zeit verschlechtert haben , erfolgt auch rückwirkende Änderung der Raten; ansonsten aber nur für Zeit der nachgewiesenen Änderungen.

    Mach es zwar genauso, bin mir aber nicht sicher, ob nicht erst ab Antragstellung die Raten aufzuheben sind. Wer weiß was genaueres? :gruebel:

    Zöller, ZPO; 28. Aufl. § 120 RdNr. 32 (m.w.N., allerdings alle schon recht alt), "... rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern... Das gebietet der Zweck der PKH, sozialen Schutz zu gewähren."


  • Zöller, ZPO; 28. Aufl. § 120 RdNr. 32 (m.w.N., allerdings alle schon recht alt), "... rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern... Das gebietet der Zweck der PKH, sozialen Schutz zu gewähren."


    :genauso:

  • und wenn seine Verhältnisse sich dann irgendwann wieder verbessern sollten, kann ich auch die Raten für Februar bis April fordern, oder?

  • Richtig. Bei Wiederaufnahme der Ratenzahlungen sind alle noch offenen Kosten abzudecken, soweit die Raten reichen.

  • Richtig. Bei Wiederaufnahme der Ratenzahlungen sind alle noch offenen Kosten abzudecken, soweit die Raten reichen.


    Meines Erachtens ist die Zustimmung zur Frage #8 nicht richtig.

    Die Herabsetzung der Raten bzw. deren Wegfall ist ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuordnen. Somit gibt es keine rückständigen Raten für Februar bis April bzw. lediglich in Höhe der unter Berücksichtigung der Verschlechterung errechneten niedrigeren Raten.

  • Richtig. Bei Wiederaufnahme der Ratenzahlungen sind alle noch offenen Kosten abzudecken, soweit die Raten reichen.

    Meines Erachtens ist die Zustimmung zur Frage #8 nicht richtig. Die Herabsetzung der Raten bzw. deren Wegfall ist ab Eintritt der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuordnen. Somit gibt es keine rückständigen Raten für Februar bis April bzw. lediglich in Höhe der unter Berücksichtigung der Verschlechterung errechneten niedrigeren Raten.

    Ich denke, dass 13 mit seinem Posting meinte, dass die Raten für Februar bis April nicht einfach wegfallen, sondern hinten wieder drangehängt werden können, wenn eine Verbesserung eintritt.

    Aber es ist richtig, wenn keien Rückstände bestehen, kann ich auch nix nachfordern, sondern eifach den noch offenen Betrag dann entsprechnd der eventuell neu zu berechnenden Rate einziehen...


  • Ich denke, dass 13 mit seinem Posting meinte, dass die Raten für Februar bis April nicht einfach wegfallen, sondern hinten wieder drangehängt werden können, wenn eine Verbesserung eintritt.


    Genau das habe ich damit sagen wollen. :daumenrau


  • Mach es zwar genauso, bin mir aber nicht sicher, ob nicht erst ab Antragstellung die Raten aufzuheben sind. Wer weiß was genaueres? :gruebel:

    Zöller, ZPO; 28. Aufl. § 120 RdNr. 32 (m.w.N., allerdings alle schon recht alt), "... rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern... Das gebietet der Zweck der PKH, sozialen Schutz zu gewähren."

    Wie ich (glaube ich) an anderer Stelle bereits geschrieben habe, nehme ich die Absenkung / Aussetzung der Raten nur bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor.

    Beispiel: Verschlechterung der Verhältnisse ist zum 01.03.2012 eingetreten. Angezeigt wird diese Verschlechterung erst am 01.06.2012.
    In diesem Fall würde ich beschließen, dass die Partei ab dem 01.06.2012 niedrigere / gar keine Raten mehr zu zahlen hat. Bis einschl. Mai 2012 wäre die Raten noch zu zahlen. Werden sie nicht gezahlt liegt ein Aufhebungsgrund nach § 124 Nr. 4 ZPO vor und die gesamte (!) PKH ist aufzuheben.

    Ich bin damit bislang immer gut gefahren. Die Verfahrensweise wurde auch vom OLG bestätigt.

    Fälle in denen die Partei gehindert ist, die Verschlechterung der Verhältnisse anzuzeigen kann ich mir nur im absoluten Ausnahmefall vorstellen.

    Zu unterscheiden wäre insoweit m. E. auch zwischen der Verhinderung der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse und deren Glaubhaftmachung.

    Beispiel: Die Partei wird arbeitslos. Warum sollte es ihr da nicht möglich sein, dem Gericht die Arbeitslosigkeit mitzuteilen und ggf. erst später den Arbeitslosengeldbescheid in Kopie einzureichen, sobald ihr dieser vorliegt?

    Wer als Partei mit dem Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO wartet, bis auch die Belege zum Antrag vorgelegt werden können, muss sich ggf. nicht wundern, wenn die PKH aufgehoben wird.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (27. Juni 2012 um 13:57)


  • Mach es zwar genauso, bin mir aber nicht sicher, ob nicht erst ab Antragstellung die Raten aufzuheben sind. Wer weiß was genaueres? :gruebel:

    Zöller, ZPO; 28. Aufl. § 120 RdNr. 32 (m.w.N., allerdings alle schon recht alt), "... rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verschlechterung zu ändern... Das gebietet der Zweck der PKH, sozialen Schutz zu gewähren."

    Wie ich (glaube ich) an anderer Stelle bereits geschrieben habe, nehme ich die Absenkung / Aussetzung der Raten nur bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor.

    Beispiel: Verschlechterung der Verhältnisse ist zum 01.03.2012 eingetreten. Angezeigt wird diese Verschlechterung erst am 01.06.2012. In diesem Fall würde ich beschließen, dass die Partei ab dem 01.06.2012 niedrigere / gar keine Raten mehr zu zahlen hat. Ich bin damit bislang immer gut gefahren. Die Verfahrensweise wurde auch vom OLG bestätigt. Fälle in denen die Partei gehindert ist die Verschlechterung der Verhältnisse anzuzeigen kann ich mir nur im absolutem Ausnahmefall vorstellen. Zun unterscheiden wäre insoweit m. E. auch zwischen der Verhinderung der Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse und deren Glaubhaftmachung. Beispiel: Die Partei wird arbeitslos. Warum sollte es ihr da nicht möglich sein, dem Gericht die Arbeitslosigkeit mitzuteilen und ggf. erst später den Arbeitslosengeldbescheid in Kopie einzureichen, sobald ihr dieser vorliegt. Wer als Partei mit dem Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO wartet, bis auch die Belege zum Antrag vorgelegt werden können, muss sich ggf. nicht wundern, wenn die PKH aufgehoben wird.

    So auch:
    OLG Schleswig AnwBl 1982, 492
    OLG Düsseldorf FamRZ 1992, 837f.

    Anders aber:
    MüKom/Motzer, ZPO, 3. Auflage, § 120 Rn. 16
    Musielak/Fischer, ZPO, 9. Auflage, § 120 Rn. 13
    Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 120 Rn. 32
    Prütting/Gehrlein-Völker/Zempel, ZPO, 4. Auflage, § 120 Rn. 32
    OLG Hamm FamRZ 1982, 1096f.
    OLG Karlsruhe JurBüro 1984, 127ff.
    OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1854
    OLG Köln FamRZ 1987, 1167
    OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2000, 374f.
    OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2002, 27
    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2011, 6 WF 128/10, JurionRS 2011, 13147

    Differenzierend:
    Thomas/Putzo-Reichold, 32. Auflage, § 120 Rn. 11 (Wirkung grundsätzlich erst ab beschluss, Gericht ist aber berechtigt, rückwirkende änderung auszusprechen)

  • Ich hole das hier mal aus der Tiefe des Forums:

    Gibt's da inzwischen neue Erkenntnisse ?

    Verschlechterung (SGB_II) 01.03.2022, Eingang Antrag 01.06.2022. Ich habe ab 01.06.2022 abgeändert und nun eine sofortige Beschwerde auf dem Tisch, ich hätte ab 01.03.2022 abändern müssen.

    Ok, wirtschaftlich betrachtet, ist da was dran, aber ich bin versucht, das mal durchentscheiden zu lassen, daher meine Frage in die Runde.

  • Ich sehe nicht, dass da eine vor den Antrag reichende Änderung in Betracht kommt. Es wäre Sache des PKH-Begünstigten gewesen, rechtzeitig den Änderungsantrag zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    So gerne ich mich dieser Ansicht auch anschließen würde, muss ich dem doch widersprechen. § 120a ZPO spricht erstmal nur von einer Änderung der Verhältnisse und setzt keinen Antrag der Partei voraus; dieser wird nur im Falle des § 120a Abs. 1 S. 2 ZPO verlangt. Natürlich kann das Gericht die Bewilligung erst ändern, wenn es von der Änderung Kenntnis erlangt. § 120a ZPO sieht auch keine Sanktionen für eine verspätete Meldung vor. Diese bestimmen sich alleine nach § 124 ZPO.

    In Störtebeckers Fall würde sich dabei auch folgende Problematik ergeben, wenn man die Raten erst ab Antrag ändert:
    Die Partei wäre ja schon ab dem 01.03.2022 tatsächlich nicht mehr in der Lage, die Raten zu leisten. Wernn sie nun also ab da schon nicht mehr zahlt, ergäbe sich ein Ratenrückstand. Eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt aber bei dem Rückstand ein Verschulden der Partei voraus, welches nicht vorliegt, wenn die Partei gar nicht in der Lage war, die Raten zu zahlen. Gegen eine verspätete Mitteilung käme höchstens eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Frage, welche aber eine Verbesserung der Verhältnisse voraussetzen würde.
    Daher ergibt es auch arbeitstechnisch keinen Sinn, die Abänderung nicht ab tatsächlicher Veränderung vorzunehmen.

    Die PKH-Regelungen sind halt sehr... großzügig für die PKH-Partei ausgestaltet und die Rechtsprechung ist gefühlt auch immer darum bemüht, diese sehr im Sinne der PKH-Partei auszulegen. So sehr es mir auch mitunter missfällt, aber die "Straf"möglichkeiten in der PKH sind halt kaum vorhanden...

  • Ich kann aber doch unterscheiden, ob ich die (1) Raten ändere oder (2) eine Nichtzahlung wegen verspäteter Antragstellung zur Aufhebung führt oder nicht. Das sind zwei verschiedene Punkte, es handelt sich um ein mehrdimensionales Spielfeld.
    Also: Ratenänderung ab Antrag. Partei zahlt für zurückliegende Monate vor Antrag nicht und bekommt trotzdem die PkH nicht aufgehoben, weil die (engeren)* Voraussetzungen des §124 eben nicht vorliegen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    *das zusätzliche Merkmal des Verschuldens

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (12. September 2022 um 19:32) aus folgendem Grund: erläuternder Nachtrag

  • Ich kann aber doch unterscheiden, ob ich die (1) Raten ändere oder (2) eine Nichtzahlung wegen verspäteter Antragstellung zur Aufhebung führt oder nicht. Das sind zwei verschiedene Punkte, es handelt sich um ein mehrdimensionales Spielfeld. Also: Ratenänderung ab Antrag. Partei zahlt für zurückliegende Monate vor Antrag nicht und bekommt trotzdem die PkH nicht aufgehoben, weil die (engeren)* Voraussetzungen des §124 eben nicht vorliegen. Mit freundlichen Grüßen AndreasH *das zusätzliche Merkmal des Verschuldens

    Kann man so machen, aber ich hätte dann ein "Problem" mit der Kasse, weil die mir natürlich wegen der offenen Rate ständig Anfragen schicken (die werden sich mit einem "ist jetzt halt erstmal offen, kann ich nix machen" nicht zufrieden geben). Zielführend ist also was anderes.
    Das war aber auch nicht der Kern meiner Argumenation.

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