Vormerkung zur Sicherung der Ansprüche aus dem Vorkaufsrecht

  • Hallo !

    Ein für den ersten Verkaufsfall bestelltes Vorkaufsrecht - vererblich aber nicht übertragbar (hinsichtlich der Vererblichkeit beschränkt auf die Kinder des Berechtigten) - wird zur Eintragung beantragt.

    Mitbeurkundet ist eine Vormerkung zur Sicherung der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstehenden künftigen Ansprüche des Vorkaufsberechtigten auf Verschaffung des Eigentums.

    Zwar ist die Eintragung der Vormerkung nicht beantragt, aber zum einen denke ich an § 16 (2) GBO und zum anderen frage ich mich im Hinblick auf Rn 1426 aus Schöner/Stöber (Wirkung des Vorkaufsrechts wie eine Vormerkung), ob hier nicht eine doppelte Absicherung vorliegt.

  • Ok, und trage ich die Beschränkung der Vererblichkeit (MüKo, § 473 Rn 1) ausdrücklich ein ("beschränkt vererblich") oder reicht Bezugnahme insoweit ?

  • Ich hänge mich hier an, ich habe das Gleiche, nur ohne beschränkte Vererblichkeit.

    Vereinbart ist ein nicht vererbliches, rein schuldrechtliches VKR unter Verweis auf die allgemeinen BGB-Vorschriften (§§ 463ff), auflösend bedingt durch den Tod des VKR-Berechtigten, das mit einer Vormerkung nach § 883 gesichert werden soll.

    Ich hatte so ein Konstrukt bisher nicht und tu mich mit der Eintragung etwas schwer.
    Gibt die folgende Formulierung den o.g. SV inhaltlich korrekt wieder?

    "Vormerkung zur Sicherung des aus der Ausübung des dem Berechtigten zustehenden Vorkaufsrechts entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung für XX. Der zugrundeliegende Anspruch ist auflösend bedingt. Gemäß Bewilligung vom usw. "

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ich hänge mich hier an, ich habe das Gleiche, nur ohne beschränkte Vererblichkeit.

    Vereinbart ist ein nicht vererbliches, rein schuldrechtliches VKR unter Verweis auf die allgemeinen BGB-Vorschriften (§§ 463ff), auflösend bedingt durch den Tod des VKR-Berechtigten, das mit einer Vormerkung nach § 883 gesichert werden soll.

    Ich hatte so ein Konstrukt bisher nicht und tu mich mit der Eintragung etwas schwer.
    Gibt die folgende Formulierung den o.g. SV inhaltlich korrekt wieder?

    "Vormerkung zur Sicherung des aus der Ausübung des dem Berechtigten zustehenden Vorkaufsrechts entstehenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung für XX. Der zugrundeliegende Anspruch ist auflösend bedingt. Gemäß Bewilligung vom usw. "

    Wenn die Vormerkung selbst nicht auflösend bedingt und/oder befristet ist (denn das VKR ist natürlich hier nicht auflösend bedingt, sondern auflösend befristet - der Tod ist ein sicheres Ereignis), würde ich auis Notarsicht nur die Eintragung "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung für XX. Gemäß Bewilligung vom usw. "

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ..nicht auflösend bedingt, sondern auflösend befristet - der Tod ist ein sicheres Ereignis), würde ich auis Notarsicht nur die Eintragung "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung für XX. Gemäß Bewilligung vom usw. "

    Vielen Dank! Befristet ist natürlich richtig.. hab ich mich vom UR-Text verwirren lassen.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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