Glaubhaftmachung Versagungsgrund

  • Um einen Versagungsgrund zur Restschuldbefreiung glaubhaft zu machen, genügt dann schon der Hinweis auf den Schlussbericht des Verwalters, wonach der Schuldner seit 1998 arbeitslos ist und ALG II bezieht? Hieraus wäre ja zu schließen, dass der Schuldner sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht hat:gruebel:

  • Hm. Versagungsgrund Erwerbsobliegenheit...

    Einerseits ist die Glaubhaftmnachung ja extra dafür da, dass keine großen Ermittlungen angestellt werden müssen.

    Andererseits: Wie willst Du, wenn Dir nichts bekannt ist, den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit, insbesondere also das Nichtvorliegen von bewerbungen beweisen / Glaubhaftmachen?

  • Um einen Versagungsgrund zur Restschuldbefreiung glaubhaft zu machen, genügt dann schon der Hinweis auf den Schlussbericht des Verwalters, wonach der Schuldner seit 1998 arbeitslos ist und ALG II bezieht? Hieraus wäre ja zu schließen, dass der Schuldner sich nicht ausreichend um Arbeit bemüht hat:gruebel:

    Diese Argumentation reicht auf alle Fälle, um sich den Antrag ordentlich um die Ohren hauen zu lassen.

    Über § 290 InsO geht es sowieso nicht, allenfalls über § 296 InsO. Dann wäre aber noch die Obliegenheitsverletzung nachzuweisen, der Hinweis auf Bezug von ALG II allein wird da nicht ausreichend sein und dann muss auch noch die Befriedigungsbeeinträchtigung glaubhaft gemacht werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • von der Hamburger Entscheidung sehe ich jetzt nur den Leitsatz, halte dies aber, insoliert betrachtet, für gewagt. Dann müsste der Bericht schon so umfassend sein. Gut, das reicht dann für die Begründung, läßt aber noch Raum für eine Exkulpation.

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  • danke für den Hinweis, rainer. Ich hatte mich mit der Überschrift des links zufriedengegeben.

    Das ist halt das Problem, wenn man aus Sekundärliteratur zititert. Hiervor ist man ja schon in der Oberstufe gewarnt worden :oops:.

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  • Ja sorry, da habe ich zu schnell getippt und zu wenig nachgedacht. Wenn es das eröffnete Verfahren betrifft und nach § 290 InsO geht, gibt es ja keine Erwerbsobliegenheit (höchstens eine wegen der Kostenstundung...werden da eigentlich die gleichen Maßstäbe angelegt?)

    Aber, um noch mal, wenn es erlaubt ist, auf meinen Einwurf zurückzukommen: wie kann denn ein Gläubiger den Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nachweisen? Er hat ja wohl keinen Einblick in die Bewerbungsunterlagren des Schuldners? Oder reicht hier der glaubhaft gemachte Vortrag aus, dass es genug Stellen gegeben habe, und der Schuldner muss sich exculpieren?

  • Allerdings gehe ich mal davon aus, dass der Schuldner - wenn er denn seinen "Bewerbungspflichten" nicht nachkäme, auch keine (vollen) Sozialleistungen beziehen würde.

    Du kannst doch nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

    M. E. sollte erst einmal geklärt werden, in welchem Verfahrensstatium sich der Schuldner befindet.

  • Danke schon mal für die hilfreichen Antworten und SORRY, dass ich mich heut erst wieder einklinke.
    Die Anfrage betraf jetzt keinen speziellen Fall, aber wir haben verschiedene Verfahren, wo man doch gern dem Schuldner einen Strich durch die Rechnungen machen würde:teufel:
    Als mir dann bei einem Schlussbericht ins Auge fiel, dass der Schuldner schon mehr als 10 Jahre arbeitslos ist, hatte ich die Hoffnung, dass dies ein Aufhänger für einen Versagungsantrag wäre. Zunächst dachte ich auch an § 290, aber § 295, 296 passt wohl eher.
    Mir stellt sich nur bei dieser ganzen Problematik die allgemeine Frage, wie Gläubiger die Anforderungen an einen solchen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung erfüllen können. Mir scheint es unmöglich, an derartige Informationen mit den entsprechenden Nachweisen heranzukommen. Sollte man schon einmal in der glücklichen Lage sein, an Hintergrundwissen über den Schuldner auch noch in der Wohlverhaltsperiode heranzukommen, so ist es doch mehr als unwahrscheinlich, dass man dann auch noch Zugriff zu derartigen Unterlagen usw. hat.
    Danke auch für die Entscheidung des LG Dessau-Roßlau, das gibt dann doch Anhaltspunkte für Möglichkeiten der Recherche.

  • Ich halte nicht nur den Zugriff auf eventuelle Unterlagen für die Glaubhaftmachung für ausgesprochen schwierig bis unmöglich, sondern auch noch die Glaubhaftmachung der Befriedigungbeeinträchtigung.

    Mag sein, daß ich mich (aus Frustration möglicherweise) eh noch nicht so viel mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, aber ich kann einfach nicht nachvollziehen, wie ich glaubhaft machen soll, daß der ungelernte, 25jährige Schuldner mit 15 Gläubigern (Vermietern, Telekommunikations- und Versandunternehmen sowie vielleicht noch Unterhaltsschulden), der noch nie einen Job hatte, jetzt plötzlich einen bekommen könnte und von dem Bißchen, das er dafür bekommt, seine Gläubiger befriedigen könnte.

  • Ein kurzer Appell, sich generell mit Anträgen auf Versagen der RSB immer zu fragen: Cui bono? Ich käme höchstens dann auf den Dreh, mich überhaupt mit der Frage zu beschäftigen, wenn man es hier mit einem Schuldner zu tun hat, der hier Vermögen aktiv zur Seite bringt, das Verfahren behindert und sich die RSB quasi trotz Verweigerung erschleichen will. Nur dann könnte ich mir vorstellen, mir (und dem Gericht) die Arbeit mit einem vernünftigen Antrag auf Versagung der RSB-Versagung aufzuhalsen.

    Alle anderen Fälle sind mit der Erteilung der RSB doch gut gelöst. Nicht jeder Schuldner ist ein Sympath, aber was soll ich mich mit dem noch Jahre rumärgern? Bekomme ich nach Versagung der RSB in absehbarer Zeit mit vertretbaren Aufwand mein Geld? Der wirklich Dumme dabei ist doch der Vollstreckungssachbearbeiter, der jetzt noch in den Folgejahren weiter hinter dem her rennt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ein kurzer Appell, sich generell mit Anträgen auf Versagen der RSB immer zu fragen: Cui bono? Ich käme höchstens dann auf den Dreh, mich überhaupt mit der Frage zu beschäftigen, wenn man es hier mit einem Schuldner zu tun hat, der hier Vermögen aktiv zur Seite bringt, das Verfahren behindert und sich die RSB quasi trotz Verweigerung erschleichen will. Nur dann könnte ich mir vorstellen, mir (und dem Gericht) die Arbeit mit einem vernünftigen Antrag auf Versagung der RSB-Versagung aufzuhalsen.

    Alle anderen Fälle sind mit der Erteilung der RSB doch gut gelöst. Nicht jeder Schuldner ist ein Sympath, aber was soll ich mich mit dem noch Jahre rumärgern? Bekomme ich nach Versagung der RSB in absehbarer Zeit mit vertretbaren Aufwand mein Geld? Der wirklich Dumme dabei ist doch der Vollstreckungssachbearbeiter, der jetzt noch in den Folgejahren weiter hinter dem her rennt.


    Mir fast aus der Seele gesprochen !
    Schauen wir doch mal auf die Realitäten: es wird ein riesen Heer von Arbeitslosen als Verfügungsmasse "erhalten" und vorgehalten für Billig-lohnjobs. Da muss man sich "insolvenzmäßig" keine Gedanken drüber machen (politisch möglicherweise schon, aber darum geht es hier nicht, auch wenn ich grad etwas auf der Tasta sitze....).

    Da sollten sich Gläubiger wohl kaum noch Gedanken machen. Dann gibt es die InsO-Zocker, je nach dem, wie geschickt sie das anstellen, kommen die mit der Nummer durch. Aber da wäre es Sache der Gläubiger, die Überwachung der Obliegenheiten zu beauftragen. Wenn die Gläubiger da keinen Bock drauf haben, ist es deren Prob.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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