Teil der elterlichen Sorge

  • Eine geschiedene Mutter will die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge auf sich alleine übertragen lassen. Ansonsten kann die gemeinsame elterl. Sorge bestehen bleiben. Ist es sinnvoll, dies bei der RASt. aufzunehmen?

  • Warum nicht? Im Grunde genommen handelt es sich doch genauso um einen Teilbereich des Sorgerechts wie bei den Antägen z.B. bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch.

    Ich gehe mal davon aus, dass der andere Teil die Übertragung nicht freiwillig mitmacht, von daher dürften weitere Ausführungen notwendig sein, womit § 24 Abs. 2 Nr. 3 RPflG anzuwenden wäre.

  • Ich gebe für solche Anträge immer BerHilfe. Dann sollte sichergestellt sein, dass sinnvolle, vollständige Anträge eingereicht werden und der FamRichter freut sich und muss nicht umfassend Zwischenverfügen.

  • Ich gebe für solche Anträge immer BerHilfe. Dann sollte sichergestellt sein, dass sinnvolle, vollständige Anträge eingereicht werden und der FamRichter freut sich und muss nicht umfassend Zwischenverfügen.

    Dies ist m.E. nicht korrekt.
    Wenn ich meine, dass ein Anwalt helfen soll, dann geht dies nur über VKH.
    BerH kommt nicht in Frage, da es sich ja nicht um ein außergerichtliches Verfahren handelt.

  • Eine geschiedene Mutter will die Vermögenssorge als Teil der elterlichen Sorge auf sich alleine übertragen lassen. Ansonsten kann die gemeinsame elterl. Sorge bestehen bleiben. Ist es sinnvoll, dies bei der RASt. aufzunehmen?

    Hier braucht man nicht mal die RASt. Es genügt, wenn sie den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle stellt. Ein RPflg. braucht nicht beteiligt zu sein.

  • Ich gebe für solche Anträge immer BerHilfe. Dann sollte sichergestellt sein, dass sinnvolle, vollständige Anträge eingereicht werden und der FamRichter freut sich und muss nicht umfassend Zwischenverfügen.

    Dies ist m.E. nicht korrekt.
    Wenn ich meine, dass ein Anwalt helfen soll, dann geht dies nur über VKH.
    BerH kommt nicht in Frage, da es sich ja nicht um ein außergerichtliches Verfahren handelt.

    Der Antragsteller hat zuerst einmal einen Beratungsbedarf und wird hierzu rechtlich beraten. Dann folgt ein Antrag auf xy mit dem zeitgleichen Beantragen von VKH/PKH. Und dadurch hast du auch nur die Beratungsgebühr und dennoch sinnvolle Anträge, oder überhaupt keine, weil der RA dem Antragsteller von der Sinnlosigkeit mancher Anträge überzeugt. Und damit hast du und der FamRichter weniger Arbeit. ;)

  • Ich gebe für solche Anträge immer BerHilfe. Dann sollte sichergestellt sein, dass sinnvolle, vollständige Anträge eingereicht werden und der FamRichter freut sich und muss nicht umfassend Zwischenverfügen.

    Dies ist m.E. nicht korrekt.
    Wenn ich meine, dass ein Anwalt helfen soll, dann geht dies nur über VKH.
    BerH kommt nicht in Frage, da es sich ja nicht um ein außergerichtliches Verfahren handelt.

    Der Antragsteller hat zuerst einmal einen Beratungsbedarf und wird hierzu rechtlich beraten. Dann folgt ein Antrag auf xy mit dem zeitgleichen Beantragen von VKH/PKH. Und dadurch hast du auch nur die Beratungsgebühr und dennoch sinnvolle Anträge, oder überhaupt keine, weil der RA dem Antragsteller von der Sinnlosigkeit mancher Anträge überzeugt. Und damit hast du und der FamRichter weniger Arbeit. ;)

    Nicht mal die Beratungsgebühr, da diese voll auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Ne Vertretungsgebühr kann es m. E. nicht geben, da das Anschreiben schon der Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens dient. Die Übertragung ist außergerichtlich ja nicht möglich.

    LGN

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