Jahresabschluss - Wer ist verpflichtet zur Einreichung?

  • Ich habe hier leider das Problem, noch ein Zwangs- bzw. Ordnungsgeldverfahren zur Einreichung von Jahresabschlüssen einleiten zu müssen.
    Verpflichtet zur Erstellung und Einreichung ist ja der Vorstand bzw. Geschäftsführer oder nach Auflösung der Liquidator.
    In meinem Fall kommt aber hinzu, dass kurz nach der selbst beschlossenen Auflösung der Gesellschaft auch das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Dieses befindet sich im Nachtragsverteilungsverfahren.
    Und nun stellt sich die Frage: ist weiterhin der Liquidator zur Aufstellung und Einreichung der Abschlüsse verpflichtet oder der Gesamtvollstreckungsverwalter?
    Oder besteht die Verpflichtung beider?
    Habe leider nichts dazu gefunden.
    Kann jemand weiterhelfen?

  • Hallo!

    Dazu gibt es zwei Ansichten:

    Das LG Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass die Jahresabschlüsse nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter einzureichen sind und hält auch die Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335a HGB (a. F.) für zulässig (B. vom 04.09.2006, AZ: 32 T 12/05).
    Das LG Mönchengladbach sagt, dass die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gegen den Inso-Verwalter nicht zulässig ist (B. vom 19.08.2003, AZ: 9 T 7/02), ebenso das LG Frankfurt (Main) (B. vom 01.10.2007, AZ: 3-16 T 30/07).

    Meiner Meinung nach kann ich wegen §§ 80, 155 InsO kein Verfahren mehr gegen den Vorstand bzw. den GF einleiten, da dieser keinen Jahresabschluss mehr erstellen kann.
    Bleibt also (zumindest für mich) nur die Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Offenlegung verpflichtet ist. Mein LG hat das damals verneint...

    Ich hoffe, dass ich ein wenig weiterhelfen konnte. :)

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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