Vermögen in Kanada testamentarisch ausgenommen

  • Hallo,

    ich hab hier eine ergänzung zu einem berliner testament, in dem die ehegatten wie folgt schreiben:

    ...Unser Testament vom (Berliner Testament) gilt anch wie vor. Ausgenommen sind lediglich unsere in Kanada befindlichen Vermögenswerte, deren verteilung nach unserem tode wir durch das testament vom 13.06.1988 geregelt haben."

    Das kanadische Testament ist (bisher) nicht auffindbar.

    Hab jetzt ein Erbscheinsantrag aufm tisch, dass die 3 Kinder erben...mit AUsnahme der in kanada befindlichen Nachkasswerte.


    § 2369??? geht doch nicht, oder????

    keines der kinder weiß von einem kanadischen testament, also werd ich das auch nie sehen.

  • Ich sehe das Problem nicht. Erbschein, beschränkt auf das Vermögen in der BRD, ist doch möglich. Das kanadische Testament soll ja ausdrücklich nicht für den deutschen Nachlass gelten, dann spielt der Inhalt keine Rolle.

  • ja das is mir klar, aber das is ja nicht beantragt.


    was wenn Zb das vermögen in kanada 1000000 € wert ist und das hier 1.000 €.


    kommt es wirklich nur auf den wortlaut des testaments an, dass für das kanadische vermögen ein anderes testament gilt??

    grds hab ich doch ein EBS für das gesamte vermögen zu erteilen, also müsst ich doch wissen, was in dem testament steht?! also müsst cih auch die öletztwillige vfg über das gesamte vermögen wissen.

    wenn dann ein ebschränkter erbschein beantragt wird, ist das ja ok. aber ich muss ja wissen welches erbrecht, erbfolge, etc...

  • .

    Hab jetzt ein Erbscheinsantrag aufm tisch, dass die 3 Kinder erben...mit Ausnahme der in kanada befindlichen Nachkasswerte.


    § 2369??? geht doch nicht, oder????

    Du widersprichst dich in #3 zu deinen Ausführungen in #1...

    Aber: M.E. kann man nicht so einfach das Testament im Ausland "unter den Tisch fallen" lassen. Testament ist Testament und muss nach § 2354 Abs. 1 Nr. 4 BGB erwähnt werden. Könnte ja sein, dass da doch etwas in Bezug auf den deutschen Nachlass drinsteht. Wenn es nicht auffindbar ist, würde ich als Antragsteller das angebliche Testament aber im ESA erwähnen und dazu versichern, dass mir nicht bekannt ist, ob es das Testament gab oder gibt und des nicht aufgefunden werden konnte. Es nicht zu thematisieren wäre aber m.E. falsch, wenn es denn schon so schön von den Testierenden im "deutschen Testament" erwähnt ist.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (26. Juni 2012 um 13:31) aus folgendem Grund: Aus § 2345 § 2354 gemacht

  • Aus dem Sachverhalt habe ich geschlossen, dass das kanadische Testament erwähnt wurde, woher weiß das NG sonst, dass es nicht auffindbar ist?

    Ich bleib dabei: Wenn der Erbscheinsantrag alle erforderlichen Angaben enthält, kann/muss ein Erbschein für das Inlandsvermögen erteilt werden.

    TL bei Deinem Thread ist ein Zahlendreher drin.

  • So... nun ist auch das kanadische Testament aufgetaucht. Darin verfügt die Erblasserin über ihr kanadisches vermögen udn nimmt auhc nochmal auf das Testament in Deutschland bezug, sodass klar ist,d ass sie einfach für die verschiedenen vermögenswerte unterschiedlich testieren wollte.

    Nun kann ich das in meinem kopf nicht alles so sortieren, vll könntet ihr mir ncohmal behilflich sein:

    deutscher Staatsbürger = materielles deutsches Erbrecht
    2 testamente:
    1) in deutschland geschriebenes mit der einschränkung,d ass es für alles geltend soll bis auf das in aknada befindliche vermörgen, welches ein anderes testament, welches sich in kanada befindet regelt.
    2) ein in kanda gemachtes testament, welches nur das kanadische vermögen regelt.

    beantragt ist ein unbeschränkter erbschein.

    beider vfgen sind nach deutschem recht wirksam.

    wie sieht mein ebs jetzt aus bzw muss ich 2 machen?????
    kommentar zu 2369 sagt ja.

    (außer ich versteh das falsch)

    Ich hasse Auslandsbezüge!!! :)

    P.s.: ich weiß, am einfachsten wäre es, wenn der Antrag umgeändert wird auf das im inland beschränkte Vermögen. Aber anscheinend wollen die Parteien nicht =(

  • Vergessen:

    In dem kanadischen testament hat sie ihre Tochter als Treuhänderin bestimmt und erklärt welche aufgaben diese hat und zusätzlich steht ncoh folegnder satz drin:

    "Ich gebe meiner Treuhänderin meine gesamten weltweiten Vermögenswerte undSachanlagen jeglciher Art zur treuhänderischen Verwaltung auf." (weltweit wäre ja shcon wieder gegensätzlich zu dem deutschen testament)

    Außerdem macht sie noch Vermächstnisse an Enkelkinder und Freunde in dem kanadischen testament.

    den restnachlass sollen die kidner zu gleichen teilen bekommen.

  • Derartige Fälle sind nicht selten und werden von den NG erfreulicherweise meist nicht problematisiert. Ich hatte allerdings letztens einen ähnlichen Fall, in dem das NG folgende Auffassung vertrat: Sowohl die Erben nach dem "Kanadischen Testament" als auch die Erben nach dem "deutschen Testament" sind im Deutschen Erbschein aufzuführen. Es ist eine Quote zu bilden, d.h. der Wert des kanadischen Vermögens und des deutschen Vermögens ins Verhältnis zu setzen. Diese Auffassung war auch (so man denn nicht ein Vermächtnis annahm), zweifellos mit der Rechtsprechung des BGH konform. Ich habe darauf den Antrag umgestellt, so dass nur noch ein Erbschein für den inländischen Nachlass begehrt wird. Das NG vertrat - unter Hinweis auf den Grundsatz der Nachlasseinheit - gleichwohl die Auffassung, dass eine Quote zu bilden sei (und dann erst im Rahmen der Erbteilung der "deutsche Nachlass" auf die "Deutschen Erben" zu übertragen ist) und wies meinen Antrag - ohne Hinweis und ohne mir Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben - zurück. Zu Recht? Ich fürchte schon. § 2369 BGB enthält wohl keine Durchbrechung des Grundsatzes der Nachlasseinheit. Will das NG in einem solchen Fall eine Quotenbildung verhindern, sollte es prüfen, ob nicht die Zuwendung des Vermögens in Kanada als Vermächtnis (auf eine Sachgesamtheit) gewertet wreden kann.

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