TV angeordnet, wer muss GB-berichtigung stellen?

  • Hallo,

    die Eigentümerin ist verstorben und es ist Testamentsvollstreckung angeordnet, ein Alleinerbe ist vorhanden.

    Muss ich nun den Erben anschreiben, dass er Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen soll oder muss ich da dem TV schreiben?

    Vielen lieben Dank
    Rita123

  • Das ist eine Frage der Antragsberechtigung bzw. der Antragsbefugnis. Da der Eintragungsantrag in § 13 GBO geregelt ist, eruiert man daher anhand eines Kommentars, wie es sich mit dem Antragsrecht bei angeordneter Testamentsvollstreckung verhält:

    Demharter § 13 Rn. 50 m.w.N.

  • Der Erblasser wendet X einen Nießbrauch an seinem Miteigentumsanteil zu und ordnet für die Erfüllung Testamentsvollstreckung mit Testamentsvollstrecker X an.
    Für die Eintragung des Nießbrauchs auf Bewilligung des Testamentsvollstreckers brauch ich ja keine Voreintragung gem. § 40 Abs. 2 GBO. Der TV beantragt aber die Eintragung der Erbfolge. Ich meine, dass der nur für diese eine Vermächtnisabwicklung bestellte TV kein Antragsrecht für die Eintragung der Erbfolge hat. Oder lieg ich da falsch?

  • Dem Erbe steht bei angeordneter TV die Verfügungsbefugnis nicht zu. Also kann sie nur der TV ausüben. Wenn aber der Erbe unabhängig von der Frage des Erfordernisses auch die Voreintragung der Erbfolge beantragen könnte (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2018, § 40 RN 41), dann muss mE dieses Antragsrecht auch dem TV zukommen. Schließlich ist seine Verfügung (Erfüllung einer Verbindlichkeit) dem Erben gegenüber wirksam. Wenn die 2-Jahresfrist, innerhalb der auch die Erbauseinandersetzung begünstigt wäre, wenn keine Voreintragung der Erbfolge erfolgt ist
    (s. glitzer hier: https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1142802
    noch nicht abgelaufen ist, würde ich aber -wie bei BeckOK/Zeiser vorgeschlagen- Rückfrage bei dem Notar halten, ob die Voreintragung tatsächlich erfolgen soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Streitig ist nur, ob der Erben neben dem TV zur Antragstellung berechtigt wird, was zwar zunehmend bejaht wird, aber nach meiner Ansicht nicht zutreffend ist. Und auch wenn der TV nur für die Vermächtniserfüllung "zuständig" ist, so hat der Erbe gleichwohl keine Verfügungsbefugnis über den betreffenden Nachlassgegenstand, weil alleine der TV zur Auflassung des Vermächtnisgrundbesitzes (an einen Dritten oder an sich selbst) befugt ist.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich übrigens ausschließlich um eine den Erben beschwerende TV und nicht (nur oder auch) um eine Vermächtnis-TV nach § 2223 BGB, weil der Vermächtnisnehmer nicht beschwert ist. Der TV tritt nur auf der Veräußererseite auf und der Erwerber handelt für sich selbst (auch wenn Personalunion besteht).

  • ... so hat der Erbe gleichwohl keine Verfügungsbefugnis über den betreffenden Nachlassgegenstand, weil alleine der TV zur Auflassung des Vermächtnisgrundbesitzes (an einen Dritten oder an sich selbst) befugt ist.

    Aber er soll doch nur einen Nießbrauch bekommen. Veräußern darf er den Miteigentumsanteil doch nicht, bzw. warum soll der Erbe diesen Miteigentumsanteil (samt Nießbrauch) nicht veräußern können?

  • Solang der Nießbrauch nicht bestellt und eingetragen ist, kann der Erbe über den zu mit dem Nießbrauch zu belastenden Grundbesitz keine Verfügungsbefugnis haben, weil er die Bestellung des Nießbrauchs ansonsten durch die Veräußerung oder durch eine vorrangige Belastung des Grundbesitzes vereiteln oder jedenfalls beeinträchtigen könnte. Da es sich in den besagten Fällen (meist: Ehegattennießbrauch) um Testamentsvollstreckungen handelt, die alleine der Begründung des Nießbrauchs dienen, ist die TV materiell beendet, sobald der Nießbrauch im Grundbuch eingetragen ist und damit erlangt auch der Erbe seine Verfügungsbefugnis wieder.

  • Streitig ist nur, ob der Erben neben dem TV zur Antragstellung berechtigt wird, was zwar zunehmend bejaht wird, aber nach meiner Ansicht nicht zutreffend ist.

    Der Antrag auf Eintragung der Erben nebst des TV-Vermerks (v.A.w.) ist aber keine Verfügung über das Grundstück. Im Grundbuch wird durch den Antrag nur die materielle Rechtslage wieder gegeben. Somit muss der Erbe auch antragsberechtigt sein. (BeckOK GBO/Zeiser GBO § 52 Rn. 29)

  • Ich hatte mich nur auf die materielle Rechtslage im Hinblick auf die Bestellung des Nießbrauchs bezogen. Dass die Frage im Hinblick auf das Antragsrecht des Erben streitig ist, hatte ich bereits hervorgehoben.

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