§ 134 InsO - Auszahlung Lebensversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht

  • Übersehe ich hier etwas?

    Mir geht es wieder um das leidliche Thema der Auszahlung von Lebensversicherungen an Hinterbliebene in der Nachlassinsolvenz. Standardmäßig heißt es doch, dass im Fall, dass die Versicherung Leistungen aus einer Lebensversicherung an Hinterbliebene nur aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts auszahlt, der Zeitpunkt des § 134 InsO im Todeszeitpunkt liegt. So weit - so gut. Was ist aber, wenn der Schuldner (und damit auch die Gläubiger) zu Lebzeiten die Versicherung wegen betrieblicher Altersvorsorge hätte gar nicht auflösen können. Dies wäre erst 5 Jahre nach dem Tod des Schuldners im Jahr 2014 möglich gewesen. Meines Erachtens in Bezug auf § 134 InsO keine Änderung.

    Was ist, wenn der Zahlungsempfänger damit Nachlassverbindlichkeiten berichtigt?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Mir geht es wieder um das leidliche Thema der Auszahlung von Lebensversicherungen an Hinterbliebene in der Nachlassinsolvenz. Standardmäßig heißt es doch, dass im Fall, dass die Versicherung Leistungen aus einer Lebensversicherung an Hinterbliebene nur aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechts auszahlt, der Zeitpunkt des § 134 InsO im Todeszeitpunkt liegt.


    Wenn das Bezugsrecht widerruflich ist und der Versicherungsfall bei Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten war, stellt sich zunnächst die Frage, weswegen der IV das Bezugsrecht nicht widerrufen hat.

    Ist das mit dem Zeitpunkt des § 134 InsO so? Ist nicht der Moment der Einräumung des Bezugsrechts maßgeblich? Überlegung: Gem. § 159 Abs. 2 VVG erwirbt der als widerruflich bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles. Dem Rechtserwerb steht dann § 91 InsO entgegen. Ob die Argumentation durchgreifen würde, ist strittig, aber einen Versuch wert. Mit dieser Argumentation kann man immerhin die o.g. Behauptung in Einklang bringen, dass der Zeitpunkt des § 134 InsO im Todeszeitpunkt liegt.

    Zitat

    Was ist aber, wenn der Schuldner (und damit auch die Gläubiger) zu Lebzeiten die Versicherung wegen betrieblicher Altersvorsorge hätte gar nicht auflösen können. Dies wäre erst 5 Jahre nach dem Tod des Schuldners im Jahr 2014 möglich gewesen. Meines Erachtens in Bezug auf § 134 InsO keine Änderung.


    Dito, keine Änderung.

    Zitat

    Was ist, wenn der Zahlungsempfänger damit Nachlassverbindlichkeiten berichtigt?


    Entreicherung. Falls das nicht unmittelbar greift, würde ich das dennoch berücksichtigen, denn die Masse ist damit ja entlastet worden.

  • Der Schuldner ist im Jahr 2009 verstorben; weshalb die Versicherung die Sterbefallleistungen bereits an die Bezugsberechtigte ausgekehrt hat. Es stellt sich die Frage, ob die Zahlungen gemäß § 134 IsnO anfechtbar ist. Im Übrigen sind wir hier noch im Antragsverfahren, so dass es noch keine Möglichkeit für Widerruf etc. gibt.

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  • Jetzt wird es makaber :mad:. Die Dame hat meine gezielten Fragen mit nicht zum Thema passenden Angaben beantwortet.

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  • Asche auf mein Haupt, liebe Gegs, ich habe keine Zweifel daran, dass Du Dich klar ausdrücken kannst, und ich hoffe, dass Du doch noch über meinen Scherz lachen kannst. :blumen:

    Ich habe das schon einige Male erlebt, dass die Leute bei den Versicherungen nicht so richtig mit Begriffen wie Bezugsrecht umgehen konnte, es ist schon erstaunlich, auf welche Kenntnisdichte man da bisweilen trifft.

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