Einlageforderung - Feststellung zur Insolvenztabelle

  • Ich bin mir nicht sicher, wie mit dieser Konstellation umzugehen ist.


    Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Gesellschafter verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er seinen Einlagenverpflichtungen nachgekommen ist. Wie ist das, wenn ich diese Forderung in einem Insolvenzverfahren des Gesellschafters zur Insolvenztabelle anmelde. Ich höre dann oft, dass der Gläubiger seine Forderung glaubhaft machen muss und die Forderung vom Insolvenzverwalter des Gesellschafters betritten wird. Unabhängig von der Frage, dass ich negative Tatsachen nicht beweisen kann, ist dem wirklich so :gruebel:.


    Wie ist damit umzugehen. Muss ich eine Feststellungsklage erheben, innerhalb dieser wiederum der Insolvenzverwalter des Gesellschafters den Nachweis für die erbrachte Einlage führen muss :gruebel: .

    (Sorry wenn ich zur Zeit viel frage, aber irgendwie machen sich bei mir zur Zeit zu viele Fragen breit, für die ich keine Lösung finde :eek:).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht bin ich schon zu weit von der Praxis weg, aber was ist dem mit dem Gründungsvertrag?

    Da steht drin, dass der Gesellschafter eine Einlage erbringen muss (und hat er bislang noch nicht gemacht).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich höre dann oft, dass der Gläubiger seine Forderung glaubhaft machen muss und die Forderung vom Insolvenzverwalter des Gesellschafters betritten wird.
    Wie ist damit umzugehen.
    Muss ich eine Feststellungsklage erheben, innerhalb dieser wiederum der Insolvenzverwalter des Gesellschafters den Nachweis für die erbrachte Einlage führen muss.


    Ja so ein Zufall. Hab' just dasselbe grade vor mir liegen. Der andere Verwalter hat - mir unverständlich - meine Anmeldung der Einlagenforderung meiner Schuldnerin bestritten wegen mangels Nachweis.
    Hab' ihm jetzt geschrieben, er möge mir dann doch bitte die Zahlung der Einlage nachweisen. Mal shaun was kommt. Kommt nix, werde ich ihn verklagen. MMn muß ich nur die Gesellschafterstellung nachweisen, er dann die Erfüllung der Einlageforderung. Ich wüßte nicht, daß sich an der Beweislast was ändert, wenn ich nicht den Gesellschafter selbst auf Zahlung, sondern dessen IV auf Feststellung verklage. Woraus sollte sich das auch ergeben?

  • Das ist richtig, die Verbindlichkeit kann man nicht freigeben, aber: Hängt die Nachweispflicht an der Verbindlichkeit oder an der Gesellschafterposition?

    Wenn die Nachweispflicht an der Gesellschafterposition hängt, könnte man durchaus die Meinung vertreten, dass man sich dieser durch Freigabe des Vermögenswertes entledigen kann.

  • Wenn die Nachweispflicht an der Gesellschafterposition hängt, könnte man durchaus die Meinung vertreten, dass man sich dieser durch Freigabe des Vermögenswertes entledigen kann.


    Diese falsche Rechtsansicht, ach was sage ich, diese abwegige Theorie muß ich hier im Namen aller Verwalter, die Einlagenforderungen in anderen Verfahren anmelden, auf das deutlichste zurückweisen! ;)

    Streitgegenstand des Feststellungsrechtsstreits ist eine Insolvenzforderung gegen den Schuldner, nicht eine Forderung gegen dessen Verwalter oder die Masse. Materiellrechtliche Grundlage, über die das Prozeßgericht entscheidet, ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger (Gesellschaft) und dem Schuldner als Gesellschafter, an dem ändert sich garnix, wenn der Gesellschaftsanteil nicht mehr massebefangen sein sollte.

  • Das ist richtig, die Verbindlichkeit kann man nicht freigeben, aber: Hängt die Nachweispflicht an der Verbindlichkeit oder an der Gesellschafterposition?

    Wenn die Nachweispflicht an der Gesellschafterposition hängt, könnte man durchaus die Meinung vertreten, dass man sich dieser durch Freigabe des Vermögenswertes entledigen kann.

    würde man dies als richtig erachten, käme man zu quotenträchtigen Verfahren:

    Schuldner finanziert Immobilie, Grundpfandrechte valutieren über Wert. Verwalter gibt Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag frei, voila, Grundpfandrechtsgläubiger ist im Verfahren nicht zu berücksichtigen :abklatsch:

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  • @LFdC: Dein Beispiel hat andere Grundlagen (die Nichtberücksichtigung wäre nur richtig, wenn das Immodarlehen keine persönliche Schuld des Schuldners wäre) und sticht daher nicht. Und um @zonk abwegige Theorien zu prüfen, ist das Forum doch da.

    ;)

    Angenommen, der Gesellschafter hätte vor Eröffnung seines InsV den Geschäftsanteil veräußert. Dann wäre nach § 19 Abs. 1 InsO der neue, aktuelle Gesellschafter nachweispflichtig (dazu BGH II ZR 222/06). Betrachtet man die Freigabe durch den Gesellschafter-IV als einer Veräußerung entsprechend, so wäre nun wiederum der Gesellschafter-Schuldner als aktueller Geschäftsanteil-Inhaber nachweispflichtig und nicht mehr der IV. Wegen § 87 InsO passt dieser Vergleich aber nicht, es gibt keinen echten neuen Gesellschafter. Daher ziehe ich meine Überlegung bzgl. Freigabe hiermit offiziell zurück.

    Zurück zu #1: Die Forderung ist nicht tituliert, also muss nach § 179 Abs. 1 InsO der GmbH-IV auf Feststellung klagen. Dass nach § 19 Abs. 1 GmbHG die Beweislast beim Gesellschafter-IV liegt und damit zwei Systeme kollidieren, hat lediglich zur Folge, dass die Feststellungsklage des GmbH-IV kurz und knackig bleibt, denn beweisen muss der beklagte Gesellschafter-IV (also wie #4).

  • Falsch! Alter und neuer Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und dürften deshalb auch beide nachweispflichtig sein. Das schlussfolgere ich jetzt mal aus § 16 GmbHG.

    Ansonsten seid bloß vorsichtig, das Forum hat schon manchen Kollegen auf den falschen Pfad der Untugend geführt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Gute Frage, ich habe das "rückständig" immer derart interpretiert, dass der Neugesellschafter für alle Einlagenverpflichtungen, welche bei Erwerb des Gesellschaftsanteils noch offen sind, haftet. Fällig oder nicht fällig.

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  • Das sehe ich auch so.

    Ich überlegte das aus Sicht des Altgesellschafters, also ob dieser auch nach Veräußerung für erst später fällig werdende Verpflichtungen im Verhältnis zur Gesellschaft weiter haftet.

  • Meines Erachtens stellt sich die Frage nicht, er hat die Gesellschaftsanteile übernommen und haftet deshalb in voller Höhe. Interessant ist doch vielmehr, für welche Verpflichtungen der neue Gesellschafter haftet. Ansonsten denke ich, dass es alles eine Frage des Gesamtschuldner(innen)ausgleichs ist.

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  • Meines Erachtens stellt sich die Frage nicht, er hat die Gesellschaftsanteile übernommen und haftet deshalb in voller Höhe.


    Wen meinst Du, im nächsten Satz schreibst Du vom neuen Gesellschafter :gruebel:

    der alte Gesellschafter hat die Geschäftsanteile übernommen, er haftet immer in voller Höhe; interessant ist, welche Forderungen man gegenüber dem neuen Gesellschafter geltend machen kann

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  • nun, werden Gesellschaftsanteile übertragen, gilt es imho nach Gesamtschuld- und Staffelregress zu differenzieren.
    Waren die Stammkapitalanteile bei Übertragung nur teilweise fällig, kann ich den Altgesellschafter nur auf die seinerzeit fälligen Anteile in Anspruch nehmen; der Erwerber haftet gesamtschulderisch auf die alten Anteile und originär auf die infolge Insolvenz nun fälligen Anteile.
    Wir haben mal einen Altgesellschafter wg. folgender Konstellation gekriegt: im Gründungsvertrag war hälftige Einzahlung blablabla; bei Veräußerung wurde die Volleinzahlung versichert. Der Anteilserwerber war wirtschaftlich nicht frisch genug; der Altgesellschafter meinte, ja, aber als ich veräußert habe, war ja noch nicht fällig. Argumentation gegenüber dem Altgesellscahfter: du hat im Übertragungsvertrag aber die vollständige Einzahlung erklärt, damit war die 2. Hälfte irgendwann mal fällig gewesen, außer du entkräftest die Fälligkeit, aber da du eh keinen Zahlungsnachweis hast, musst du die damit fällige 2. hälfte zahlen (hat mit dieser argumentation gefunzt :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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