Ich bin mir nicht sicher, wie mit dieser Konstellation umzugehen ist.
Außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Gesellschafter verpflichtet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er seinen Einlagenverpflichtungen nachgekommen ist. Wie ist das, wenn ich diese Forderung in einem Insolvenzverfahren des Gesellschafters zur Insolvenztabelle anmelde. Ich höre dann oft, dass der Gläubiger seine Forderung glaubhaft machen muss und die Forderung vom Insolvenzverwalter des Gesellschafters betritten wird. Unabhängig von der Frage, dass ich negative Tatsachen nicht beweisen kann, ist dem wirklich so .
Wie ist damit umzugehen. Muss ich eine Feststellungsklage erheben, innerhalb dieser wiederum der Insolvenzverwalter des Gesellschafters den Nachweis für die erbrachte Einlage führen muss .
(Sorry wenn ich zur Zeit viel frage, aber irgendwie machen sich bei mir zur Zeit zu viele Fragen breit, für die ich keine Lösung finde ).