Eine Angelegenheit bei nur teilweiser Personenidentität?

  • Hallo Forianer,

    ich habe 2 Beratungshilfeanträge vorzuliegen, bei denen ich der Meinung bin, dass insgesamt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt:

    a) Vorgehen der Hausverwaltung gegen Ehemann und Ehefrau wegen ausstehender Kautionszahlung.

    b) Vorgehen der Hausverwaltung nur gegen Ehemann ( warum auch immer ) wegen ausstehender Mietzahlungen. Laut beigefügtem Schriftsatz hat er auch wirklich nur den Ehemann vertreten.

    Grund ist jeweils Nichtzahlungen durch das JobCenter.

    RA sagt, es lägen wegen der nur teilweisen Personenidentität 2 Angelegenheiten vor.

    Ich meine, die Eheleute haften für die Mietzahlungen gemeinschaftlich, so dass es nicht darauf ankommt, dass er nur den Ehemann vertreten hat.

    Wie seht ihr das? Eine oder zwei Angelegenheiten? Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit bin ich aufgrund der besonderen Umstände geneigt, Beratungshilfe zu bewilligen, so dass jetzt keine Rolle spielen soll.

    Danke für Meinungen oder Hinweise.

  • Zunächst würde ich mir belegen lassen, dass die Mieter voranwaltlich selbst tätig waren und entsprechende Korrespondenz mit dem Vermieter geführt haben. Im Übrigen würde auch ich hier nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne sehen, freilich mit zwei unterschiedlichen Beratungsgegenständen. Wegen der Erhöhungsgebühr würde ich dazu tendieren, sie zu bewilligen - weil zumindest teilweise - zwei Antragsteller vorhanden sein dürften.

  • M. E. ist eine Angelegenheit, das Vorgehen gegen die Ablehnung der Übernahme von KdU durch das Jobcenter, sofern erfolgt,

    ABER

    weitere Angelegenheit ist ggf. die Vertretung (beider) Antragsteller gegen den Vermieter.

    Sind 2 völlig verschiedene Schienen, nämlich einmal Sozialrecht und einmal blankes Zivilrecht.

    Wenn jedoch nur für die Tätigkeit gegen den Vermieter BerH beantragt wurde, dann für beide Gegenstände eine Angelegenheit (mit 1 Erhöhungsgebühr bei Vertretung) aus Mietrecht, denn lt. Mietvertrag werden sowohl Kaution als auch Miete geschuldet.

    LG Nicky

  • Beide Forderungen stammen von dem Vermieter, das JobCenter ist in den Vorgang überhaupt nicht involviert.

    Danke für die Anregungen, ich habe den RA jetzt erstmal angeschrieben und mich auf das identische Schuldverhältnis bezüglich Kaution und Mietrückständen berufen.

  • Im gemeinnützigen Wohnungsbau (dafür spräche die Jobcenterproblematik) ist es üblich, dass nur ein Bewohner Mitglied der Wohnungsbaugesellschaft ist und damit Mieter nur in eingener Person, während der Mitbewohner (hier die Ehefrau) für die Mietverbindlichkeiten bürgt. Daher kann der Kautionsanspruch sich gegen Mieter und Bürgen richten, während die Mietrückstände nur vom Ehemann verlangt werden (obwohl die Frau vielleicht auch dafür bürgte). Unabhängig von der Anzahl der Personen muss man sich aber Fragen, ob es nicht deshalb zwei Angelegenheiten sind, weil einerseits die Miete und andererseits die Kaution geltend gemacht wird. Das ist nicht deshalb nur eine Angelegenheit, weil es ein und derselbe Mietvertrag ist.

  • Hierzu vielleicht das OLG Köln, Beschluss vom 04.01.2010, 17 W 342/09 (beck-online)

    "Rechtsprechung und Schrifttum gehen für den Bereich der Mietsachen praktisch einmütig davon aus, dass eine Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gleichzeitig wegen verschiedener Rechte oder Pflichten aus demselben Mietverhältnis berät (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O. Rn. 1023; Schoreit/Groß a. a. O. Rn. 29; AnwK-RVG/N. Schneider a. a. O. Vor VV 2501 ff. Rn. 39; Enders a. a. O. 340)."

    So kann man vorliegend schon eine Angelegenheit, mit mehreren Gegenständen sehen, stellt auf die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ab; Kaution ist eine Pflicht aus dem Mietvertrag und die Zahlung des Mietzinses auch. Und das mit Erhöhungsbegühr.

  • Rechtsprechung und Schrifttum gehen für den Bereich der Mietsachen praktisch einmütig davon aus, dass eine Angelegenheit vorliegt, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten gleichzeitig wegen verschiedener Rechte oder Pflichten aus demselben Mietverhältnis berät (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O. Rn. 1023; Schoreit/Groß a. a. O. Rn. 29; AnwK-RVG/N. Schneider a. a. O. Vor VV 2501 ff. Rn. 39; Enders a. a. O. 340)."

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    Ja, ist es denn gleichzeitig erfolgt? Mangels näherer Anhaltspunkte unterstellte ich (vielleicht zu Unrecht), dass die Kautionssache die ältere ist. Die Mietsicherheit muss zu Beginn des Mietverhältnisses gestellt werden, rückständige Miete hingegen kann erst auflaufen, wenn das Mietverhältnis noch eine Zeitlang bestand. Wenn die Hausverwaltung beides zum Anlass genommen hat, gleichzeitig vorzugehen, würde auch ich 1 Angel. annehmen. Die nicht völlige Personenidentität schadet dann m. E. nicht.

  • Der RA wurde tatsächlich hinsichtlich beider Sachen zeitgleich beauftragt. Es wurden vom Vermieter 2 Mahnungen geschickt, eine wegen zweier offener Monatsmieten, eine wegen nichtgezahlter Kaution.

    Danke nochmal, Jack

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