Besonderer Vertreter gem § 30 BGB

  • Guten Morgen liebe MitstreiterInnen;

    mir liegt ein Antrag auf Satzungsänderung vor, in der die Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters geschaffen werden soll.

    Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Landesvorstand eine / einen oder mehrere Geschäftsführerlnnen. Die Geschäftsführerlnnen sind besondere Vertreter gern. § 30 BGB…
    Zur Vornahme insbesondere folgender Handlungen bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes:
    a) Einstellung, Beförderung und Entlassung von Angestellten
    b) Sitzverlegung…
    c) …
    d) …
    e) …
    f) …lnvestitionsmaßnahmen;

    g) …Abschluss von Pacht— und Mietverträgen;

    h) …Massenentlassungen

    i) …
    j) …

    k) …
    m) …die Vergabe van Prüfungsaufträgen des Vereines.


    Diese Geschäfte sind dem Alleinvertretungsrecht der Geschäftsführerlnnen gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB entzogen. In diesen Angelegenheiten wird der Verein von den Geschäftsführerlnnen gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden vertreten. Näheres hierzu wird in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerlnnen geregelt.




    Mir erscheint der Aufgabenbereich zu umfassend bzw. nicht klar abgegrenzt, da hier wohl die Erledigung aller laufenden Geschäfte erfasst wird, was wohl nicht dem Sinn des§ 30 BGB entspricht.


    Weiter erscheint mir fraglich, ob die Einschränkung der Vertretungsmacht bzgl. der Geschäfte a)-m) (nur auszugsweise wiedergegeben) eintragungsfähig ist und/oder die Vertretungsmacht des Vorstandes dadurch nicht beschränkt wird.

  • Ich beanstande derartige Satzungsbestimmungen immer und verweise auf Rdnr. 313 Sauter/ Schweyer, 19. Aufl. Bei der Führung der laufenden Geschäfte handelt es sich gerade nicht um "einzelne Geschäftsbereiche".

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