Also ich verfahre in diesen Fällen wie folgt:
Antrag geht ein und wird geprüft.
Sofern Verjährung vorliegt, wird die Akte dem Bezi vorgelegt.
Wendet dieser die Verjährung ein, wird der Antrag zurückgewiesen.
Eine Zwischenverfügung halte ich bei klarer Sachlage für entbehrlich.
Was die Rpfl.-Zuständigkeit angeht, halte ich diese für durchaus angebracht, auch wenn ich dem mittleren Dienst dies auch zutraue. Aber gerade im Zivilverfahren können enorme Diskrepanzen entstehen, wenn der die PKH-Vergütung festsetzende Beamte eine andere Auffassung vertritt als der kostenfestsetzende Rechtspfleger.