Wie lange kann eine Beratungshilfe abgerechnet werden?

  • Also ich verfahre in diesen Fällen wie folgt:

    Antrag geht ein und wird geprüft.

    Sofern Verjährung vorliegt, wird die Akte dem Bezi vorgelegt.

    Wendet dieser die Verjährung ein, wird der Antrag zurückgewiesen.
    Eine Zwischenverfügung halte ich bei klarer Sachlage für entbehrlich.

    Was die Rpfl.-Zuständigkeit angeht, halte ich diese für durchaus angebracht, auch wenn ich dem mittleren Dienst dies auch zutraue. Aber gerade im Zivilverfahren können enorme Diskrepanzen entstehen, wenn der die PKH-Vergütung festsetzende Beamte eine andere Auffassung vertritt als der kostenfestsetzende Rechtspfleger.

  • Ich muss Euch nochmal zurück auf Anfang polen:

    Wenn der Bezirksrevisor die Eirede der Verjährung für angebracht hält, muss aber die Einwilligung des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten (hier bei uns: der Landgerichtspräsident, damit die Sache auch richtig schön Beschäftigung auf allen Ebenen verschafft, juhei!) eingeholt werden (§ 37 a KostVfg).

    Ich durfte dieses Prozedere jetzt vor kurzem tatsächlich durchexerzieren, weil der Anwalt auf meine Hinweise, dass ich von Verjährung ausginge, meinte, wir sollten doch ein Einsehen haben, er sei bedürftig jeder ihm zustehenden Vergütung... Dass er dann aber doch so lange gewartet hat, bis er den Vergütungsantrag bei mir stellte, hat mich dann aber in dem Kontext doch erstaunt!

    Jedenfalls hat er's nun auch vom LG-Präsidenten schriftlich, dass die Verjährungseinrede erhoben wird.

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