Wie lange kann eine Beratungshilfe abgerechnet werden?

  • Hallo,
    schnelle Frage:
    Ich bekomme einen Vergütungsantrag vom 20.06.2012 auf den Tisch. Beratungshilfeschein ist vom 03. April 2006. Die Angelegenheit dürfte (auf den Tag genau kann ich das nicht sagen) im Mai 2006 erledigt worden sind.
    Muß die Vergütung noch ausgeschüttet werden? Verjährung?

  • Wenn die Angelegenheit im Mai 2006 erledigt war, dann müsste zum 01.01.2010 Verfährung eingetreten sein. Der BezRev meinte vor 2 Wochen noch, dass die Verjährung mit Beginn des Jahres nach Erledigung der Sache beginnt. Vorliegend also die Frist mit dem 01.01.2007 anfängt und dann eben 3 Jahre läuft.

    Einmal editiert, zuletzt von papabaer (28. Juni 2012 um 13:36) aus folgendem Grund: dicke Finger...statt der 2010 die 2011 getippt

  • Wenn die Angelegenheit 2006 beendet wurde, dann beginnt die Verjährung ab dem 1.1.2007 zu laufen.

    Ab 1.1.2010 kannst deswegen die Akten dem Bezirksrevisor vorlegen, ob Verjährung eingewandt wird.

    Ergänzung: Papabär rechnet leider das laufende Jahr von 2007 nicht mit - ich halte daher mein Ergebnis für vorzugswürdiger ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Quest (28. Juni 2012 um 10:41) aus folgendem Grund: 2. Ergänzung: Jetzt im Jahr 2012 ist es egal, verjährt ist die Sache so oder so...

  • Für die Bestimmung der Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der Gebühren aus der landeskasse sind §§ 194 ff. BGB anzuwenden. Der Anspruch verjährt binnen 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des jahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Wenn Sache also im jahr 2006 abgeschlossen: 31.12.2006 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2009.

    Also dem Bezi vorlegen, der dürfte die Einrede der Verjährung erheben.

  • Völlig zu recht weisen fast alle User darauf hin, dass die Einrede einer Einrede ist, die nicht vom Gericht, sondern vom Bezirksrevisor geltend zu machen ist.

    Meine Erfahrung zeigt jedoch, dass eine Vorlage des Vorgang an den Bezirksrevisor in 80% der Fälle entbehrlich ist, weil die Rechtsanwälte einsichtig sind. In Fällen in denen klar Verjährung vorliegt verfahre ich nach zwei verschiedenen Möglichkeiten:

    Entweder ich schreibe dem RA, dass der Vergütungsanspruch verjährt ist, ich den Vergütungsantrag daher als erledigt ansehe, um Mitteilung bitte, falls wider Erwarten eine Vorlage an den Bezi erfolgen soll und lege die Akte weg oder ich schreibe dem RA, dass der Vergütungsanspruch verjährt ist und bitte um förmliche Rücknahme des Antrags die dann meist auch prompt erfolgt.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Juni 2012 um 13:50)

  • Wenn ein Fall der Verjährung vorliegt, erheben unsere Bezis die Einrede immer.

    Verfährt man streng nach Vorschrift (und nicht wie von mir dargestellt) ergibt sich folgender Aktenablauf, den ich persönlich für übertrieben und für alle Seiten ein wenig zu arbeitsintensiv finde:

    Schreiben Gericht an RA: Der Vergütungsanspruch ist eindeutig verjährt. Wird der Antrag zurückgenommen?
    Antwort des RA: Nein.
    Vorlage der Akte an Bezi.
    Stellungnahme des Bezi: Der Rechtspfleger hat Recht. Ich erhebe die Einrede der Verjährung. Wird der Antrag zurückgenommen?
    Weiterleitung der Stellungnahme des Bezis durch das Gericht an den RA.
    RA schreibt an das Gericht: Ich nehme den Antrag zurück.
    Abschrift des anwaltlichen Schreibens an Bezi zur Kenntnis.

    Auf Wunsch des Anwalts führe ich dies Procedere gern durch. Aber die meisten RA verzichten da gern drauf.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (28. Juni 2012 um 14:27)

  • Bezi schreibt: Quest, hier hast meine Einrede, mach was!
    Quest: Herr RA, hier die Kopie der Einrede des Bezi. Wird Antrag zurückgenommen?
    RA: ... (keine Reaktion)


    Und nun?

    Muss ich jetzt die Akte wieder dem Bezi vorlegen oder mach ich Zurückweisungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Einrede?

  • Bezi schreibt: Quest, hier hast meine Einrede, mach was!
    Quest: Herr RA, hier die Kopie der Einrede des Bezi. Wird Antrag zurückgenommen?
    RA: ... (keine Reaktion)


    Und nun?

    Muss ich jetzt die Akte wieder dem Bezi vorlegen oder mach ich Zurückweisungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Einrede?

    Vfg.

    1) 6 Monate, wenn kein Eingang:
    2) Wegl. (§ 7 III AktO analog)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Bezi schreibt: Quest, hier hast meine Einrede, mach was! Quest: Herr RA, hier die Kopie der Einrede des Bezi. Wird Antrag zurückgenommen? RA: ... (keine Reaktion) Und nun? Muss ich jetzt die Akte wieder dem Bezi vorlegen oder mach ich Zurückweisungsbeschluss unter Bezugnahme auf die Einrede?


    Nachdem die Stellungnahme des BezRev dem RA unter Fristetzung zugegangen ist und die Frist abgelaufen ist, weise ich im Beschluss zurück (Autotext;))

  • Mich erstaunt etwas, dass noch immer Rechtspfleger die Festsetzungen gegen die Landeskasse bearbeiten.


    Ich kenne beide Seiten. In Nds. z.B. ist die Festsetzung auf den mittleren Dienst übertragen. Diese Regelung finde ich so toll nicht, denn der mittlere Dienst verfügt nicht über unsere Ausbildung und setzt teilweise Vergütungen fest, die beim Rechtspfleger nicht durchgegangen wären..vielleicht ;)

  • Machen wir die Festsetzung von Beratungshilfevergütung doch nicht hochwertiger, als sie ist. Der mittlere Dienst bearbeitet z.B. in Familiensachen ungleich kompliziertere Vorgänge, bei denen es auch nicht nur an einer Hand abzählbare Gebührentatbestände gibt. Soweit es um die Ausbildung geht, ist es damit beim Rechtspfleger in Sachen Festsetzung auch nicht gerade weit her. Für den mittleren Dienst gab es zumindest in der Praxis mehr Schulungsangebote. Wenn mir also die Beratungshilfefestsetzung angetragen würde :flucht:

  • Zitat

    Machen wir die Festsetzung von Beratungshilfevergütung doch nicht hochwertiger, als sie ist.

    die beurteilung der notwendigkeit der vertretung - soweit man mit der h.m. annimmt, dass diese auch vom udg zu prüfen ist - ist durchaus nicht trivial.

  • Tatsächlich nicht? Wenn ich diese Beurteilung mit anderen vom mittleren Dienst zu beurteilenden Dingen vergleiche, nimmt sie keinen besonders hohen Stellenwert ein. Man sollte die Fähigkeiten der Beschäftigten des mittleren Dienstes nicht unterschätzen und nicht vergessen, dass Rechtspfleger in Sachen Beratungshilfe auch nur angelernt sind und insoweit nichts studiert haben. Wenn ich dann noch einbeziehe, wie diese Prüfung bei vielen Rechtspflegern ausfällt, spricht das auch nicht gerade für eine besondere Tätigkeit.

  • Mich erstaunt etwas, dass noch immer Rechtspfleger die Festsetzungen gegen die Landeskasse bearbeiten.


    Ich kenne beide Seiten. In Nds. z.B. ist die Festsetzung auf den mittleren Dienst übertragen. Diese Regelung finde ich so toll nicht, denn der mittlere Dienst verfügt nicht über unsere Ausbildung und setzt teilweise Vergütungen fest, die beim Rechtspfleger nicht durchgegangen wären..vielleicht ;)

    Ich hab in Nds. die Vergütung festgesetzt. Der mittlere Dienst hat nur noch ausgezahlt. Finde das auch besser so. Wann wurde denn das auf den mittleren Dienst übertragen und wo finde ich das?

  • Mich erstaunt etwas, dass noch immer Rechtspfleger die Festsetzungen gegen die Landeskasse bearbeiten.

    Da auch hier eine Übertragung auf den mittleren Dienst erfolgt ist, wende nicht mehr ich, sondern mittlerweile der Kollege aus dem mittleren Dienst den von mir oben beschriebenen Verfahrensweg an. Mit dem gleichen Erfolg.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hallo zusammen - ich schätze das Forum sehr, da ich seit ca. 6 Monaten die Festsetzungen im BerH-Verfahren machen darf -
    wenn ich aber lese, dass hier ein Rechtspfleger meint, der mittl. Dienst sei bezüglich Anweisungen großzügiger, habe ich eher die Erfahrung gemacht, dass die Rechtspfleger großzügigst Beratungshilfescheine erteilen (auch nachträgliche Beratungshilfe) - und wir als festsetzende Beamte dann nach Prüfung den Ärger bzgl. der Festsetzung mit den Rechtsanwälten haben.
    Bei mir gab es zur Einarbeitung nur ein Skript......einen eigenen Kommentar habe ich erst jetzt, nach 1/2 Jahr zur Verfügung gestellt bekommen, so blieb zur Weiterbildung nur der Weg über dieses Forum, Beck-online, Juris und das Intranet-Forum Justiz NRW - das sind die Voraussetzungen des mittl. Dienstes zur Erledigung dieser von den Rechtspflegern nicht geliebten Tätigkeit!
    Stundenlang habe ich in meiner Freizeit "Weiterbildung" betrieben und sehe jetzt eher, wieviel Ungereimtheiten die Rechtspfleger abliefern - Nichts für ungut

  • Ja, Kollegen, die frei nach Nase bewilligen, weil stressfreier!, haben leider eine sehr beklagenswerte Arbeitsmoral... ich erwarte von meinen Kollegen keine laxe, keine strenge, sondern eine gesetzeskonforme Arbeitsweise.

    Hier am Gericht kann man das auf 4-5 Personen begrenzen (hier machen über 10 Leutz Beratungshilfe, ist einfach zuviel, als dass man mehr als eine Endziffer machen könnte).

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