Habe eine Beschwerde gegen die beanstandungslose Entgegennahme der Schlussrechnung und die letzte Betreuervergütung. Der verstorbene Betroffene hat zwei Erben. Ein Erbe hat die Beschwerde für sich eingelegt und zugleich auch in Vollmacht für den anderen Erben. Er fordert Auskunft vom Betreuer und Betreuungsgericht über viele Dinge, wirft dem Betreuer pflichtwidriges Handeln und Unterschlagung von Geldern vor. Die Vollmacht lag aber nicht bei. Denke auch, dass er keine hat, da die Geschwister verstritten sind.
M. E. ist die Entgegennahme der Schlussrechnung mit der Feststellung, dass es keine Beanstandungen gibt, nicht anfechtbar, oder? Die vielen Auskunftsansprüche und Belegevorlagen, die der Erbe fordert sind meines Erachtens vom Betreuer zu erfüllen. Habe ihm daher die Beschwerdeschrift übermittelt mit der Bitte um Stellungnahme. Wollte diese dann dem Erben schicken und ihn noch zur Vorlage der Vollmacht auffordern. Bin ich überhaupt dazu verpflichtet, dieses Hin- und Her bis zum Ende zu vermitteln? Ich habe bereits auf den Prozessweg verwiesen, was aber irgnoriert wird.
Die Vergütung ist richtig berechnet. Das Argument, dass der Betreuer seine Pflichten nicht erfüllt hat, ist ja unbeachtlich im Vergütungsverfahren. Speziell sagt der Erbe nichts dazu. Es sind über 900,-, sodass ich von einer Beschwerde ausgehe.
Habe noch nie einen Nichtabhilfebeschluss gemacht und weiß jetzt auch nicht ganz, wie ich die beiden Dinge behandeln soll und was ich schreiben soll...