Dauertestamentsvollstreckung

  • Dauertestamentsvollstreckung ist im Grundbuch eingetragen. Jetzt wird mir ein Beschluss des Nachlassgerichts vorgelegt, Tenor:
    1. es wird festgestellt, dass das am .. vom AG erteilte Dauertestamentsvollstreckungszeugnis kraftlos geworden ist
    2. kein neuer Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt (wird).
    In den Gründen heißt es, dass der bisherige TVollstrecker mit Schreiben vom ... sein Amt "gekündigt" hat.

    Beantragt wird unter Hinweis auf diesen Beschluss die Löschung des TV-Vermerks.
    Meinungen dazu ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Das Grundbuchamt kann die Beendigung einer TV auch bei Existenz eines Erbscheins mit TV-Vermerk selbst feststellen (OLG München Rpfleger 2005, 661 = FGPrax 2005, 43).

    Im vorliegenden Fall: Palandt/Weidlich § 2200 Rn. 4.

    Die Nichternennung eines neuen TV nach Beendigung des Amtes des bisherigen TV und fehlender Ersatz-TV-Bestimmung ist ein Weg, die TV als solche materiell zu beenden. Dazu sollte der nachlassgerichtliche Beschluss aber schon rechtskräftig sein.

  • Das Grundbuchamt kann die Beendigung einer TV auch bei Existenz eines Erbscheins mit TV-Vermerk selbst feststellen (OLG München Rpfleger 2005, 661 = FGPrax 2005, 43).

    Im vorliegenden Fall: Palandt/Weidlich § 2200 Rn. 4.

    Die Nichternennung eines neuen TV nach Beendigung des Amtes des bisherigen TV und fehlender Ersatz-TV-Bestimmung ist ein Weg, die TV als solche materiell zu beenden. Dazu sollte der nachlassgerichtliche Beschluss aber schon rechtskräftig sein.


    Die Ersatztestamentsvollstreckerbestellung obliegt nach dem privatschriftlichen Testament dem Nachlassgericht. Ich habe Bedenken, aufgrund diesen Beschlusses (ohne Rechtskraftvermerk) den Vermerk zu löschen. Eingetragen wurde der TV-Vermerk im Grundbuch aufgrund des Dauertestementsvollstreckerzeugnisses. Im Beschluss selbst ist aufgeführt, dass, wenn die Betreuung des unter Betreuung stehenden Erben aufgehoben wird, dann evtl. vom Nachlassgericht ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt wird. Damit besteht wohl noch immerTestamentsvollstreckung. Das Nachlassgericht hat sich eine Bestellung eines neuen TV vorbehalten.
    Ich denke, dass ich einen Erbschein verlangen muss.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (30. Juni 2012 um 09:34)

  • Unter den von Dir genannten Umständen brauchst Du m. E. keinen Erbschein mehr zu verlangen, sondern kannst sofort zurückweisen, weil feststeht, dass dieser Erbschein nie kommen wird, weil die TV nicht erloschen ist - und damit der Antrag undurchführbar ist. Die können nichts vorlegen, was es bräuchte, um ihn zu löschen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Unter den von Dir genannten Umständen brauchst Du m. E. keinen Erbschein mehr zu verlangen, sondern kannst sofort zurückweisen, weil feststeht, dass dieser Erbschein nie kommen wird, weil die TV nicht erloschen ist - und damit der Antrag undurchführbar ist. Die können nichts vorlegen, was es bräuchte, um ihn zu löschen.


    Doch. Einen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk. Das ist die "Gretchenfrage". Entscheide ich als Grundbuchamt über das Bestehen der TVollstreckung oder verweise ich auf den Nachweis durch Erbschein. Wir haben das wohl auch schon im Forum diskutiert. Ich tendiere dazu, einen Erbschein als Nachweis der Beendigung der TVollstreckung für die Löschung zu verlangen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Im Beschluss selbst ist aufgeführt, dass, wenn die Betreuung des unter Betreuung stehenden Erben aufgehoben wird, dann evtl. vom Nachlassgericht ein neuer Testamentsvollstrecker ernannt wird. Damit besteht wohl noch immerTestamentsvollstreckung. Das Nachlassgericht hat sich eine Bestellung eines neuen TV vorbehalten.


    :confused:

    Ich habe das so verstanden, dass bereits das achlassgericht davon ausgeht, dass u. U. wieder ein TV zu ernennen sein wird, nur eben jetzt nicht. Dann kann doch die TV noch nicht erloschen sein ... ? Und dann wäre es widersinnig zu erwarten, das Nachlassgericht erstellte einen entsprechenden Erbschein.

    Wenn aber die Behebung eines Eintragungshindernisses rein theoretischer Natur ist, ist eine Zwischenverfügung fehl am Platz.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas: Du hast recht. Aus der Begründung des Beschlusses Nachlassgericht:
    "Sollte wider Erwarten später das Betreuungsverfahren für Herrn x aufgehoben werden, könnte das Nachlassgericht nochmals überprüfen, ob dann die Voraussetzungen für die Ernennung eines neuen Dauertestamentsvollstreckers vorliegen".
    Damit stellt das Nachlassgericht ja selbst fest, dass die Testamentsvollstreckung noch läuft, nur keine TVollstrecker ernannt wird.
    Cromwell: Die Nachlassakten muss ich erst anfordern. Dafür sehe ich jetzt aber keinen Grund mehr.
    Vielen Dank fürs Mitdenken.:2danke

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Aber das ist doch absurd.

    Der Erbe kann nicht verfügen, weil TV angeordnet ist und ein TV kann nicht verfügen, weil es keinen gibt.

    Das Nachlassgericht muss sich schon überlegen, was es nun eigentlich will. Der von meinen Vorrednern angenommene Rechtszustand ist jedenfalls untragbar.

  • Aber das ist doch absurd.

    Der Erbe kann nicht verfügen, weil TV angeordnet ist und ein TV kann nicht verfügen, weil es keinen gibt.

    Das Nachlassgericht muss sich schon überlegen, was es nun eigentlich will. Der von meinen Vorrednern angenommene Rechtszustand ist jedenfalls untragbar.


    Da bin ich vollkommen Deiner Meinung. Nur ist es nicht Sache des Grundbuchamts, dieses Problem zu lösen.
    Ich nehme jetzt den Beschluss zur Kenntnis, weise den Löschungsantrag bzgl. des TVVermerks zurück und berechne noch die Kosten. Alles andere ist Sache der Erben und des Nachlassgerichts.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich würde das Nachlassgericht aber auf die betreffende Rechtslage hinweisen und anregen, dass demzufolge eine endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Nichternennung eines Testamentsvollstreckers veranlasst ist.

  • Cromwell: Der Passus im Testament lautet: "Sollte mein Sohn .. das TVollstreckeramt nicht annehmen können oder wollen, soll das Nachlassgericht einen TVollstrecker bestimmen."

    Mir wird grade die Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss vorgelegt.
    Begründung: Aus dem Beschluss des Nachlassgerichts geht hervor, das dieses zur Auffassung gelangt ist, dass eine weitere Dauertestamentsvollstreckung nicht erforderlich ist. Beweis: Auskunft des Rpfl. des Nachlassgerichts.:confused: Ich habe das anders gelesen.
    Mal sehen, was das OLG dazu sagt.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Wenn das OLG im Grundbuchbeschwerdeverfahren entscheidet, dass die TV beendet ist, besteht natürlich schon eine Bindung an diese Entscheidung.

    Ich denke, dass sich das Nachlassgericht hier einfach endgültig für oder gegen die Ernennung eines TV entscheiden muss. Der "Vorbehalt" einer späteren Ernennung würde nämlich dazu führen, dass die TV zwar zunächst beendet wäre, sie aber gleichwohl weiterhin aufschiebend bedingt für den Fall angeordnet ist, dass das Nachlassgericht seine Rechtsauffassung ändert. Das ist von den Erblasseranordnungen nicht gedeckt, sodass das Nachlassgericht auf diesem Wege die Erblasseranordnungen inhaltlich umgestalten würde. Das halte ich nicht für zulässig.

  • Die OLG-Entscheidung ist da (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.10.2012, 3 W 120/12).
    "Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Löschungsantrag des Beteiligten stattzugeben".
    Aus den Gründen:
    "pp.... Richtig ist allerdings im Ausgangspunkt, dass durch die Kündigung durch den bisherigen TVollstr. zunächst nur dessen Amt endete (MüKo-BGB, 5. Aufl. § 2225 Rn.6). pp ...........

    Auf die in der Begründung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom ... im Sinne eines "obiter dictum" geäußerte Rechtsansicht, bei Bedarf, etwa bei späterem Wegfall der gesetzlichen Betreuung des Beteiligten, noch einen TVollstr. einsetzen zu können, kommt es für die Frage des Fortbestandes der TVollstreckung nicht an. Insoweit spricht schon die dem Nachlassgericht im Gesetz eingeräumte Entscheidungsbefugnis, einen TestVollstrecker ernennen zu können (oder dies eben nicht zu tun), gegen die Möglichkeit, den testamentarischen Ernennungsauftrag nur "vorläufig" abzulehnen und sich für irgendeinen späteren Zeitpunkt im Hinblick auf eine völlig ungewisse Entwicklung, für die es zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte gibt, eine Ernennung vorzubehalten. Unabhängig hiervon ist jedenfalls jetzt und auf unabsehbare Zeit eine TestVollstreckung nicht möglich. Dies führt zur Beendigung der Tesamtentsvollstreckung als solche wie für den Fall, dass kein zur weiteren Amtsführung bereiter TestVollstrecker vorhanden ist, denn auch im letzteren Fall wäre nicht auszuschließen, dass sich in Zukunft doch noch eine zur Übernahme des Amtes bereite und geeignete Person finden würde".

    Nun ja - meine Ansicht muss ja wirklich nicht mit der des OLG übereinstimmen.
    Ich bin halt nur froh, dass ich (hoffentlich) demnächst hier "eine Fliege machen" kann und mir so einen Unsinn dann nicht mehr antum muss.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Ich schließe mich hier mal an, weil es gut passt.
    Der Testamentsvollstrecker hat mitgeteilt, dass die Testamentsvollstreckung beendet, da alles abgewickelt.
    Es gab ein privatschriftliches Testament.
    Er möchte jetzt einen Erbschein ohne TV-Vermerk haben.

    Ich habe ihn aufgefordert, einen entsprechenden neuen Antrag mit eidesstattlicher Versicherung abzugeben.
    Nun ruft mich das Notariat an, welches er beauftragt hat, und teilt mit, dass eine neue e.V. nicht erforderlich ist. Andere Nachlassgerichte hätten in solchen Fällen direkt den neuen Erbschein erteilt.
    Bin ich auf dem Holzweg?

  • In etwa vergleichbar ist die Erteilung eines neuen Erbscheins nach Einziehung des bisherigen wegen des Eintritts einer Nacherbfolge.

    Aber dies kann nach meiner Ansicht im Ergebnis dahinstehen, denn wenn der Testamentsvollstrecker sagt, dass die Testamentsvollstreckung materiell beendet ist, hat er auch kein Antragsrecht mehr im Hinblick auf die Erteilung des neuen Erbscheins ohne TV-Vermerk.

  • In etwa vergleichbar ist die Erteilung eines neuen Erbscheins nach Einziehung des bisherigen wegen des Eintritts einer Nacherbfolge.

    Aber dies kann nach meiner Ansicht im Ergebnis dahinstehen, denn wenn der Testamentsvollstrecker sagt, dass die Testamentsvollstreckung materiell beendet ist, hat er auch kein Antragsrecht mehr im Hinblick auf die Erteilung des neuen Erbscheins ohne TV-Vermerk.

    Vielen Dank für die Antwort. Ich habe das auch mit der Nacherbschaftkonstellation verglichen und daher einen neuen Antrag mit e.V. verlangt.
    Ich meine, dass der TV auch Erbe war, und somit Antragsrecht hätte. Ansonsten müsste ich ihm mitteilen, dass die Erben den Antrag stellen müssen.

  • KG OLGZ 1967, 247: Nach Wegfall der TV ist für den neuen Erbschein idR keine erneute eV erforderlich.
    KGJ 46, 146: Nach Eintritt der Nacherbfolge nicht stets eine erneute eV erforderlich.

    War allerdings bislang noch kein Erbschein erteilt worden und ist der nunmehr beantragte daher der "erste" Erbschein, führt an der eV aber kein Weg vorbei. Da hilft auch die eV anlässlich der damaligen Beantragung des TV-Zeugnisses nichts, weil dort nicht versichert wurde, dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht (sondern nur, dass kein Rechtsstreit über die Ernennung zum TV) anhängig ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!