Prozessuales Problem bei Nachlassinsolvenz (§ 240 ZPO)

  • Um die Verjährung zu hemmen, habe ich gegen den Freistaat Bayern als Zwangserben des Gesellschafters einer "meiner" Insolvenzschuldnerinnen ein Mahnverfahren angestrengt.

    Die Reihenfolge war wie folgt:

    18.04.2012: Erlass Vollstreckungsbescheid

    02.05.2012: Zustellung Vollstreckungsbescheid

    10.05.2012:
    Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

    13.05.2012: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

    20.06.2012: Aufforderung des Streitgerichts, den geltend gemachten Anspruch zu begründen

    Aufgrund der Tatsache, dass über das Vermögen des Erben kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO ruht oder weiter zu führen ist.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 02.05.2012: Zustellung Vollstreckungsbescheid
    10.05.2012:
    Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

    Aufgrund der Tatsache, dass über das Vermögen des Erben kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO ruht oder weiter zu führen ist.

    Zöller29 § 240 Rn 7 aE: Nachlaßinsolvenz unterbricht Prozesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. insbesondere alle Rechtsstreite zwischen Erben und Nachlaßgläubiger.

    Grundsätzlich hat der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf den Nachlaß zu beschränken, § 1975 BGB. Bei Überschuldung kommt wie im vorliegenden Falle Antrag auf Nachlaßkonkurs (§ 217 KO) in Betracht. Prozessual gesichert wird das Konkursverfahren durch die Unterbrechung eines etwa bereits anhängigen Streitverfahrens, das die Konkursmasse betrifft; § 240 ZPO. Der Nachlaßkonkurs unterbricht dabei alle Prozesse der Erben als solche, d.h. im Falle eines Passivprozesses Klagen, mit denen Nachlaßverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB geltend gemacht werden.

    Ich tät sagen, Gericht auf Unterbrechung hinweisen und Forderung (tituliert!) im IV anmelden.

  • :dankescho Forderungsanmeldung ist bereits erfolgt, Hinweis an Gericht werde ich gleich mal zusammenklöppeln

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 02.05.2012: Zustellung Vollstreckungsbescheid
    10.05.2012:
    Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

    Aufgrund der Tatsache, dass über das Vermögen des Erben kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO ruht oder weiter zu führen ist.

    Zöller29 § 240 Rn 7 aE: Nachlaßinsolvenz unterbricht Prozesse der Erben, die diese als solche führen, d.h. insbesondere alle Rechtsstreite zwischen Erben und Nachlaßgläubiger.

    Grundsätzlich hat der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf den Nachlaß zu beschränken, § 1975 BGB. Bei Überschuldung kommt wie im vorliegenden Falle Antrag auf Nachlaßkonkurs (§ 217 KO) in Betracht. Prozessual gesichert wird das Konkursverfahren durch die Unterbrechung eines etwa bereits anhängigen Streitverfahrens, das die Konkursmasse betrifft; § 240 ZPO. Der Nachlaßkonkurs unterbricht dabei alle Prozesse der Erben als solche, d.h. im Falle eines Passivprozesses Klagen, mit denen Nachlaßverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB geltend gemacht werden.

    Ich tät sagen, Gericht auf Unterbrechung hinweisen und Forderung (tituliert!) im IV anmelden.

    Tituliert stimmt schon, aber dies ist einer der seltenen Fälle, wo es für den Verwalter Sinn macht, einer titulierten Forderung zu wiedersprechen. Dann kann er nämlich das VB-Verfahren wieder aufnehmen und Einspruch gegen den VB einlegen. Die Einspruchsfrist war im Zeitpunkt der EÖ noch nicht abgelaufen, ist also nur unterbrochen.

  • Sorry, aber ich versteh das Problem nicht.
    Du hast einen vollstreckungstitel; da ist mit 240 nix unterbrochen, was Dich interessieren müsste.Anders wenn der Titelgegner einen einspruch einlegen wollte. Solange er dies nicht tut, ist alles gut..... (sofern der Titel kein 894'er ist)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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