Ich hab da mal ein spezielles Problem, an dem ich knabbere und einfach nicht weiterkomme.
Also, der Geschäftsbetrieb einer GmbH (Bistro) wurde Mitte 2003 eingestellt. Ende 2003 wurde vorl. IV angeordnet. Ende Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mittlerweile liegt Antrag auf Einstellung nach § 207 InsO vor. Bei der Prüfung der Schlussrechnung fiel mir auf, dass der IV über die ganzen Jahre hinweg monatlich Steuerberaterkosten gezahlt hat für die Buchführung. Ich finde diese Kosten total unnötig, da in dem Verfahren eigentlich nichts weiter zu veranlassen war. Es gab einen Anfechtungsanspruch, der per Vergleich erledigt wurde und sonst ist nix weiter passiert. Hat der IV generell das Recht einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen? Im vorliegenden Verfahren war m.E. absehbar, dass nichts weiter zu tun ist.
Auf meine Beanstandung hat der Verwalter auf seine Buchführungspflicht gemäß § 155 InsO i.V.m. §§ 238 ff. HBG hingewiesen. Das mag ja grundsätzlich sein, aber bei einem eingestellten Geschäftsbetrieb Oder bin ich jetzt völlig auf dem falschen Pferd???
§ 207 InsO und Steuerberaterkosten
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Lass mich raten: das beauftragte Steuerberaterbüro arbeitet auch sonst gerne und ständig mit dem Büro des IV zusammen?
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@Harry
"Honi sois qui mal y pense!"
So kritische Haltung dem IV gegenüber? Das fördert aber nicht das Arbeitsklima!
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Lass mich raten: das beauftragte Steuerberaterbüro arbeitet auch sonst gerne und ständig mit dem Büro des IV zusammen?
Darüber reg ich mich aber schon lange nicht mehr auf. -
Lass mich raten: das beauftragte Steuerberaterbüro arbeitet auch sonst gerne und ständig mit dem Büro des IV zusammen?
Darüber reg ich mich aber schon lange nicht mehr auf.So haben es die IVs auch am liebsten! Fried legte mal dar, dass eine Aufsicht des Gerichts mangels Überlastung ohnehin nicht möglich ist.
Heißt das zu hochdeutsch: Rechtspflege kapituliert vor Vetternwirtschaft?
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Mir wäre es lieber, mir könnte jemand meine Frage beantworten
Diese Steuerberatergeschichte, die Harry angesprochen hat, ist nun mal so und nicht zu ändern. Wenn dem so wäre, wäre es schon lange passiert. -
Also ich hab ja eher eine Steuerrechtsallergie, aber ich versuch's mal:
Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.
Zur Frage der Vetternwirtschaft zwischen IV und StB: Natürlich gibt es hier grenzwertige Fälle der Zusammenarbeit - z.B. IV ist als Gesellschafter an der StB-GmbH beteiligt und verdient so zweimal an jedem Verfahren. Aber grundsätzlich erscheinen mir hier vor allem zwei Aspekte berücksichtigenswert:
1. Wenn ich im konkreten Verfahren einen StB beauftragen darf, dann macht es für die Insolvenzmasse bzw. -gläubiger keinen großen Unterschied, ob ich StB A oder B beauftrage, wenn deren Kosten entsprechend sind.
2. Wenn ich mit StB A regelmäßig zusammenarbeite, von seiner Qualität überzeugt bin und er (aufgrund regelmäßiger Zusammenarbeit) auch noch Ahnung von Spezifika des Insolvenzverfahrens hat, warum soll ich dann StB B nehmen, der evtl. diese Vorzüge nicht hat?
Die regelmäßig Zusammenarbeit mit StB oder auch anderen Externen führt im übrigen dazu, dass mir diese Leuten auch mal etwas kostenlos und damit zum Wohl einer dürftigen Masse erledigen. -
Die regelmäßig Zusammenarbeit mit StB oder auch anderen Externen führt im übrigen dazu, dass mir diese Leuten auch mal etwas kostenlos.
und immer schön darauf achten, dass das dann nicht das kostenlose Cabrio des Sohnemannes ist. Soll ja (Mannheim) auch schon vorgekommen sein.
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Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.
Wenn ich mich recht entsinne, besagte betreffendes BGH-Urteil, dass der IV für den Fall, dass das FA nachdrücklich auf eine Abgabe der Steuererklärung bestehe, bei Massearmut einen StB zu Lasten der Staatskasse beauftragen kann.
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Also ich hab ja eher eine Steuerrechtsallergie, aber ich versuch's mal:
Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.
Was um alles in der Welt erklärt der IV denn gegenüber dem FA??? -
Zur Not NULL-Meldungen
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Und dafür darf er die quasi nicht vorhandene Masse schmälern??? Das kann er doch auch ohne Steuerberater. Worin muss ich denn da die Notwendigkeit sehen? Die von chick angesprochene Entscheidung würde mich da mal interessieren. Bevor ich mich in die Nesseln setze
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Die von chick angesprochene Entscheidung würde mich da mal interessieren. Bevor ich mich in die Nesseln setze
Maus
Vielleicht hilft die:
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen
IX ZB 48/04
Was für rechtliche Fragestellungen gilt kann man sicher auch ohne sich groß zu verrenken auf steuerliche übertragen.
Auch: "Allein aus der Tatsache, dass ein RA zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, können an seine zu erfüllenden steuerlichen Aufgaben keine überzogenen Anforderungen gestellt werden". HK § 5 InsVV RdNr. 10.
Ist vielleicht nicht das gewünschte Ergebnis, dafür muss der Verwalter nicht auf diese Seite sehen und die Argumentation abschreiben -
Also, so richtig überzeugt mich das nicht. NULL-Meldungen sollte ein IV wohl auch ohne Steuerberater abgeben können. Logisch, dass er einen Steuerberater nehmen kann, wenn Erklärungen tatsächlich abzugeben sind. Insbesondere wenn Schwierigkeiten bestehen, ich denke, da sind wir uns einig.
Ich stelle aber in meinem Fall doch keine überzogenen Anforderungen, wenn ich auf dem Standpunkt stehe, ein vernünftiger IV würde für NULL-Meldungen keinen Steuerberater beauftragen.
Das widerspricht irgendwie meiner Auffassung von Recht. -
Hallo Frau Maus,
ich habe letzte Nacht mal was recherchiert und finde bei Ihrem Namensvetter, Herrn Maus "Steuern im Insolvenzverfahren" einiges an Indos.
So ist wohl über § 155 InsO lediglich die Buchführungspflicht normiert, nicht aber die Pflicht zur steuerlichen Erklärung. Letztere ist wohl eher über die Tatsache abzuleiten, dass der IV Vermögensverwalter gem. § 34 AO ist und demzufolge zur Abgabe steuerlicher Erklärungen verpflichtet ist.
Diese Erklärungspflicht hat sich aber an den persönlichen Fähigkeiten (sprich: kann der Erklärungspflichtige aufgrund eigener Fähigkeit Erklärungen erstellen) oder an seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten (sprich: Kann er einen notwendigen Berater bezahlen; bei InsO besonders interessant auch bei massearmen Verfahren).
Wörtlich sagt Maus u.a. zum Thema:
Zitat
Zur Verwaltungspflicht des Verwalters gehört auch die Pflicht zur steuerrechtlichen Buchführung und Rechnungslegung gemäß § 155 Abs. 1 InsO , so dass er also nach dem Wortlaut des Gesetzes durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit von dieser Pflicht nicht befreit wird. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt aber letztlich zu einer Änderung des Verfahrenszwecks . Der Verwalter soll das Verfahren möglichst zügig zu Ende bringen und den Erlös aus der Restverwertung dazu verwenden, die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels des § 209 InsO zu verteilen. Es geht also mehr um die Verwertung als die Verwaltung der (Rest-)Masse. Auch nach der Gesetzesbegründung ist es gerade "... das Ziel dieser Feststellung (der Masseunzulänglichkeit), dem Verwalter die Fortsetzung der Verwertung und die anschließende Verteilung des Verwertungserlöses unter den Massegläubigern zu ermöglichen". Die Verwaltungspflichten werden also aufgegeben, soweit sie nicht dem geänderten Verfahrenszweck dienen. Die Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten des § 155 Abs. 1 InsO dienen dem geänderten Verfahrenszweck, wenn ihre Erfüllung entweder zu einer Mehrung der verteilungsfähigen (Rest-)Masse oder zu einer Reduzierung der zu berücksichtigenden Masseverbindlichkeiten führt.In allen anderen Fällen werden die Pflichten obsolet.
Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Insolvenzverwalter seine (steuerrechtliche) Verpflichtung zur Buchführung und Erstellung von Steuererklärungen grds. nicht mit der Begründung ablehnen, die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater könnten aus der Insolvenzmasse nicht beglichen werden. Das Kostenargument entbinde den Verwalter - ebenso wenig wie den Steuerpflichtigen selbst - nicht von der Wahrnehmung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten, die ihm durch die Steuergesetze i.V.m. § 34 Abs. 3 AO auferlegt sind.
I.d.R. würden ausreichend qualifizierte Personen zu Insolvenzverwaltern bestellt, denen die Erstellung von Steuererklärungen zugemutet werden kann, wenn die Insolvenzmasse zur Beauftragung eines Steuerberaters nicht ausreicht. Dieses BFH-Argument mag durch die Einführung der Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Insolvenzrecht" an Bedeutung gewonnen haben, denn von diesen Berufsträgern werden auch Buchführungs- und Bilanzierungskenntnisse sowie Kenntnisse im Steuerrecht verlangt, die über einfache Grundkenntnisse hinausgehen.
Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nach, so können auch bei Massearmut Zwangsmaßnahmen gegen ihn verhängt werden.
In Ausnahmefällen ist allerdings eine andere Beurteilung denkbar. Hiernach kann die Erfüllung der Steuererklärungspflicht vom Insolvenzverwalter möglicherweise nicht mehr verlangt bzw. nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn der Insolvenzverwalter wegen umfangreicher Buchführungs- und Abschlussarbeiten selbst nicht in der Lage ist, der ihm obliegenden Steuererklärungspflicht mit den damit verbundenen Vorarbeiten (Buchführung, Gewinnermittlung) nachzukommen, und ein vom Insolvenzverwalter beauftragter Steuerberater im Hinblick auf die bekannt gegebene Masseunzulänglichkeit es ablehnt, für die Insolvenzmasse tätig zu werden. In diesen Ausnahmefällen kann die Androhung von Zwangsmitteln wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen ermessensfehlerhaft sein.
Der BFH differenziert also je nach dem Umfang der der Steuererklärung vorangehenden "Buchführungs- und Abschlussarbeiten". In einem Insolvenzverfahren vom Ausmaß eines "Bremer Vulkan" wird kaum in Frage stehen, dass unerledigte Vorarbeiten auch von einem "Fachanwalt für Insolvenzrecht" höchstpersönlich nicht zu erledigen sind. Aber wo ist die Grenze des dem Verwalter zumutbaren Umfangs ? Die Grenze kann nicht niedrig genug gezogen werden. Der Umfang der Vorarbeiten kann auch nicht isoliert vom Schwierigkeitsgrad der Steuererklärung gesehen werden. Selbst wenn nur noch wenige einfache Abschlussbuchungen durchzuführen sind, kann die Steuererklärung selbst so schwierig und zeitaufwendig sein, dass ihre Erstellung auch den "Fachanwalt für Insolvenzrecht" überfordert. Zumutbar sind wenige einfache Abschlussbuchungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Es muss von einer zum Insolvenzverwalter bestellten Person erwartet werden, dass sie hierzu fachlich in der Lage ist.
Als Ergebnis bleibt nach dem derzeitigen Stand von Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur festzuhalten, dass es im Allgemeinen dem Insolvenzverwalter nicht zugemutet werden kann, Steuererklärungen höchstpersönlich zu erstellen, weil er hiermit fachlich überfordert ist oder - bei Masseunzulänglichkeit - keine angemessenen Vergütung erhält. Entstehen durch die Beauftragung eines Steuerberaters Masseverbindlichkeiten, deren Erfüllung nicht sicher ist, so darf er allein wegen § 61 InsO den Auftrag nicht erteilen. Ist die Erfüllung der Verbindlichkeit zwar sicher, wird dadurch aber die für die Insolvenzgläubiger verbleibende Masse weitgehend aufgezehrt, ist das Verlangen des Finanzamtes als "unzumutbar und unverhältnismäßig"
Hilft Ihnen das weiter? Würde mich freuen.
Grüsse INTI
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Puh, sehr viel Infos auf einmal. Das muss ich mir noch mal in Ruhe durchlesen, wenn ich mehr Zeit habe, aber es dürfte mein Problem in der Tat erfassen. Bin ganz begeistert von der Fundstelle. Besten Dank!!!!
Beim Überfliegen hat sich in mir die Erkenntnis verfestigt, dass mein IV die Erklärungen hätte selbst erstellen müssen und auch können (großes Büro, langjährige Erfahrung, Fachanwalt für Insorecht). Soweit ich mich erinnere hat er Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Müsste ich aber noch mal prüfen. -
Irgendwie läuft das hier in die Richtung: Der IV ist selbst schuld, wenn er höher qualifiziert ist, weil er dann die Sachen, die ein anderer kostenauslösend fremd vergeben dürfte, kostenlos selbst machen kann. Das kann es m.E. nicht sein. Soll denn ein RA-IV die Rechtsstreite im Insolvenzverfahren alle gratis führen, weil er das als RA ja kann? Das ist noch nicht mal im knausrigen Betreuungsrecht die Gerechtigkeitsvorstellung des Gesetzgebers, vgl. § 1835 III BGB.
Die Abgrenzung, was zu den originären Aufgaben des "Normal-IV" gehört und was er fremd vergeben darf, ist sicherlich manchmal schwierig. Jedenfalls muss diese Abgrenzung aber für alle gleich sein. -
Ich glaube, da liegt jetzt ein Missverständnis vor. Es geht nicht darum, dass ein IV, der höher qualifiziert ist, mehr machen muss und weniger fremd vergeben darf. Mir ging es letztlich nur darum, ob ein IV die Masse für nix und wieder nix schmälern darf, ohne das das Gericht eine Handhabe hat. Das kann es m.E. auch nicht sein.
Im übrigen zeigt die Fundstelle von INTI ja auch, dass die Schwelle, für das was der IV fremd vergeben darf, sehr sehr niedrig anzusetzen ist. Außerdem trifft das von dir gegebene Beispiel ganz und gar nicht den Kern der Diskussion - dass der IV als RA Rechtsstreite nicht selbst führen muss, ist doch absolut unstreitig. Es ging aber um ganz banale Steuerberaterkosten, deren notwendiges Entstehen ich - offenbar zu recht - in Frage gestellt habe. -
Ich glaube, da liegt jetzt ein Missverständnis vor. Es geht nicht darum, dass ein IV, der höher qualifiziert ist, mehr machen muss und weniger fremd vergeben darf. Mir ging es letztlich nur darum, ob ein IV die Masse für nix und wieder nix schmälern darf, ohne das das Gericht eine Handhabe hat. Das kann es m.E. auch nicht sein.
Im übrigen zeigt die Fundstelle von INTI ja auch, dass die Schwelle, für das was der IV fremd vergeben darf, sehr sehr niedrig anzusetzen ist. Außerdem trifft das von dir gegebene Beispiel ganz und gar nicht den Kern der Diskussion - dass der IV als RA Rechtsstreite nicht selbst führen muss, ist doch absolut unstreitig. Es ging aber um ganz banale Steuerberaterkosten, deren notwendiges Entstehen ich - offenbar zu recht - in Frage gestellt habe.
Ich wollte da niemandem auf den Schlips treten mit irgendwelchen Unterstellungen, daher vorsorglich mal Entschuldigung, falls da was falsch rübergekommen ist. In derartigen Fragen bin ich nur etwas übersensibel. Daher auch gleich mal folgende Verschwörungstheorie: Herr Maus kommt aus der Steuerberaterecke und war auch einer derjenigen, die bei Einführung der InsO gleich begeistert "erkannt" und publiziert haben, dass man jetzt alles sanieren muss, was - insbesondere bei Insolvenzplan - natürlich nur mit dem Sachverstand eines StB geht. Die Kabbeleien, ob nun grundsätzlich ein RA oder ein StB der bessere IV ist, gibt es ja schon lange. Wenn nun jemand darüber publiziert, was ein IV alles selbst können/machen muss, dann sollte man immer auch einen Blick darauf werfen, wem die vertretene Ansicht nutzt. Die Welt ist nun mal grundsätzlich schlecht. -
Zitat
Die Kabbeleien, ob nun grundsätzlich ein RA oder ein StB der bessere IV ist, gibt es ja schon lange.
Die Diskussion gab's mal in einer Vorlesung und es kam u.a. die Meinung auf
beide gleich ungeeignet!
Denn beide sind Freiberufler, die Ihre Arbeitszeit zur Verfügung stellen, und dies wäre von der Mentalität etwas völlig anderes als Unternehmermentalität, die man zum Sanieren bräuchte.
Nun stell ich mir, meine freiberufliche Zukunft durchaus anders vor - aber dennoch fand ich damals irgendwie, da wäre auch was dran.
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