Unschädlichkeitszeugnis

  • Hat jemand Ahnung, wer in Sachsen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnissses (Art. 120 EGBGB) zuständig ist?

    In § 47 SächsJG steht dazu nur:
    (1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

    (2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 RPflG sind anzuwenden.

    Aber welche Abteilung am AG ist denn nun dafür zuständig? Das Grundbuchamt? Die Vormundschaftsabteilung? Oder wer?

  • Und als was ist das dann im Geschäftverteilungsplan ausgewiesen?
    (Entschuldigung für die dummen Fragen ... bin noch ein ganz frischer "Frischling" :) )

  • Also bei uns steht unter der Überschrift :

    FGG-Verfahren

    1. ........
    2.........
    3. Grundbuchsachen

    • Grundbuchsachen
    • Erteilung von Unschädlichkeitszeugnissen

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