Hat jemand Ahnung, wer in Sachsen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnissses (Art. 120 EGBGB) zuständig ist?
In § 47 SächsJG steht dazu nur:
(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
(2) Das Verfahren wird dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 4 bis 12 und § 28 RPflG sind anzuwenden.
Aber welche Abteilung am AG ist denn nun dafür zuständig? Das Grundbuchamt? Die Vormundschaftsabteilung? Oder wer?