IE- Verfahren - AktO

  • Was wird bei euch alles IE - Verfahren angelegt? Wie legt ihr diesbezüglich § 15 a AKtO aus?

    Nach Besuch einer Tagung haben wir gerade festgestellt, dass die Meinungen dazu weit auseinander gehen.
    Von "es gibt einen ausländischen Gläubiger, also ist es IE" bis wortwörtlich § 15 a AKtO - also nur, wenn es ein Verfahren nach § 345 ff InsO ist, was es ja faktisch so gut wie nie gibt, da es eher Verfahren über die EUInsVO sind.

    Ergänzend: Kennt irgendeiner eine Kommentierung zur AktO?

  • Ein Kommentar zur Aktenordnung ist mir nicht bekannt. Unser Justizministerium hat folgende Hinweise zur Erfassung gegeben:

    "Das Statistische Amt hat mich auf eine uneinheitliche Erfassung von Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug aufmerksam gemacht. Teilweise wurden in der Vergangenheit Insolvenzverfahren unter IE erfasst, wenn sich Vermögensgegenstände, Gläubiger oder Drittschuldner im Ausland befinden. Ein solcher Vermögensbezug der schuldnerischen Masse reicht nicht aus, um ein Verfahren nach ausländischen Recht im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 1 dritte Alternative (Registerzeichen IE) Aktenordnung anzunehmen. Der Wortlaut des § 15 a AktO ist bezüglich der Insolvenzverfahren nach ausländischem Recht und der Nennung der §§ 343 bis 354 und 356 InsO eindeutig. Eine Erfassung von inländischen Insolvenzverfahren bei einem Auslandsbezug unter IE halte ich für falsch. Das Registerzeichen IE kann nur in den Fällen der § 343 bis 354 und des § 356 InsO vergeben werden."

  • Mecklenburg-Vorpommern. Aber darauf kommt es nicht an, da § 15a AktO wohl in jedem Bundesland gleich lauten dürfte. Oder gibt es einen lex Sachsen?

  • also neben in der AktO ausdrücklich genannten Verfahren erfassen wir unter IE auch alle Sekundärinsolvenzverfahren.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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