Abtretung: Falscher Zinsbeginn eingetragen. Berichtigung?

  • Ich habe einen Hinweis vom Urkundsgericht zu einer Briefgrundschuld bekommen.

    Das 1985 eingetragene Briefrecht wurde mit Abtretungserklärung aus 1993 mit Zinsen seit dem 08.02.1985 (=Tag der Eintragung der GS) abgetreten. Im GB wurde jedoch "mit Zinsen seit dem 08.02.1925" eingetragen.

    Nach Eintragung dieser Abtretung ist hinsichtlich dieser Grundschuld nichts mehr eingetragen worden.

    Fragen:

    1. Kann der Zeitpunkt der Zinsabtretung nachträglich berichtigt werden? Oder wäre theoretisch eine außergrundbuchliche Abtretung und dann evtl. ein gutgläubiger Erwerb denkbar?
      .
      Ich tendiere dazu, dass kein gutgl. Erwerb möglich wäre, da ja aus der bei der ursprünglichen Eintragung des Rechts in Bezug genommenen Bewilligung ersichtlich ist, dass Zinsen erst seit dem Tag der Bewilligung (12.12.1984) beansprucht werden können.
      .
    2. Würdet Ihr für diese Schreibfehlerberichtigung einen Antrag der Gläubigerin haben wollen oder würde evtl. der Hinweis des Gerichts genügen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • M.E. Ist durch die Bezugnahme auf die Bewilligung der Zinsbeginn 1985 mit eingetragen und gutgläubiger Erwerb früherer Zinsen nicht möglich. Dadurch ist m. E. auch das falsche Zinsdatum in der Abtretung eine ganz offensichtliche Unrichtigkeit. Ich würde ohne Anhörung berichtigen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Da für den Zeitpunkt der Abtretung der Zinsen nicht auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann und bei der Abtretung von Eintragungen deswegen in der Regel überhaupt nicht auf die Bewilligung Bezug genommen wird, lässt sich schlecht argumentieren, dass die Unrichtigkeit aus der Bewilligung ersichtlich ist.

    Ab wann ist der Zinsanspruch lt. Bestellungsurkunde denn überhaupt entstanden?

  • Wenn doch das abgetretene Recht, wie sich aus der Bewilligung und wegen der Bezugnahme damit aus der Grundbucheintagung ergibt, erst einen Zinsbeginn im Jahr 1985 hat, dann kann das Recht konsequenterweise nicht mit Zinsen seit 1925 abgetreten worden sein, oder?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Behauptet auch niemand.

    Mir geht es darum, ob es sich um eine Schreibfehlerberichtigung oder um eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO handelt. Kann m.E. aber dahinstehen, weil die Zinsen nicht früher entstanden sein können als sie eingetragen sind und selbst die Unrichtigkeit i.S. des § 894 BGB somit klar zu Tage liegt. Ob sich daran ein gutgläubiger Erwerb anschließen könnte, wäre nur für die Eintragung eines Amtswiderspruchs von Belang, nicht aber für die Grundbuchberichtigung als solche.

  • Das Recht ist laut Bewilligung seit dem 12.12.1984 (Bewilligungstag) verzinslich.

    Abgetreten wurden Zinsen seit dem 08.02.1985 (Tag der Eintragung des Rechts).

    Ich denke, ich werde dann jetzt einfach als Schreibfehler berichtigen. Wichtig war mir, die Möglichkeit eines eventuellen gutgläubigen Erwerbs abzuklären.

    Ulf

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  • Ich hänge mich hier mal ran, allerdings ist mein Fall etwas anders (und ich fürchte auch problematischer!?) gelagert:

    Eingetragen wurde im Jahr 1993 eine ab dem 26.04.1993 verzinsliche Grundschuld. Diese wurde im Jahr 1998 geteilt und ein mittelrangiger (Teil-)Betrag wurde abgetreten. Eingetragen werden sollte ab dem 26.04.1993, tatsächlich eingetragen ist jedoch "ab 26.04.1998".

    Mir liegt jetzt die Abtretung dieses Betrages mit Zinsen "von Anfang an" vor und da ist mir die falsche Eintragung aus 1998 aufgefallen. Die damalige Bewilligung ist korrekt bzgl. der Zinsen ab dem 26.04.1993
    erfolgt.

    Hier dürfte eine bloße "Schreibfehlerberichtigung" wohl nicht möglich sein??? :gruebel: Für eure Hilfe danke ich euch schon jetzt...

    Ergänzung: "Mein" Recht ist eine Briefgrundschuld, so dass wohl zumindest die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nicht vorliegen dürfte!?

    Einmal editiert, zuletzt von Eagle1899 (23. November 2021 um 11:49) aus folgendem Grund: Ergänzung

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