Kein Widerspruch bis Fristablauf

  • Ich habe in einem IN-Verfahren nachträgliche Forderungsprüfung schriftlich angeordnet (15 noch zu prüfende Forderungen). Der IV hat die Forderungen zunächst ohne Prüfvermerke hier eingereicht. Im Beschluss habe ich als Stichtag den 19.06.2012 angegeben und den IV aufgefordert, die Prüfergebnisse einzureichen. Nach Fristablauf lagen mir keine Prüfergebnisse vor. Ich habe den IV dann am 22.06. darauf hingewiesen, dass die Forderungen meiner Meinung nach nun alle als festgestellt einzutragen wären, da er keine der Forderungen bis Ablauf des Stichtages bestritten hat. Nun kam gestern eine Datei mit Prüfvermerken und natürlich ist etwa die Hälfte der Forderungen bestritten. Was nun? Ich bin bisher noch nicht dazu gekommen das entsprechende Protokoll zu schreiben, daher stellt sich die Frage. Eure Meinungen?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zum Verständnis: Der Verwalter hat die Tabellenblätter ohne Prüfvermerk eingereicht und Du trägst das Ergebnis dann im Prüftermin selbst ein ?

  • Der IV hat die Datei mit den entsprechenden Daten sowie die Anmeldeunterlagen eingereicht mit der Bitte um Anberaumung eines nachträglichen PT. Hab ich gemacht und um Übersendung der Datei mit Prüfvermerken gebeten (läuft hier alles elektronisch, wobei sich die Frage stellt, ob er Widersprüche nicht ohnehin gesondert schriftlich erklären müsste). Jedenfalls kam die Datei mit den Prüfvermerken erst deutlich nach Ablauf der bestimmten Frist.
    Die Tabellenblätter muss ich jetzt noch ausdrucken und unterschreiben. Die Frage ist nur, bleiben die Prüfvermerke des IV wie sie jetzt sind oder müsste ich alle mit "Festgestellt" überschreiben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • nach mir bekannter Praxis bei den nachtr. PT im schriftlichen Verfahren, fordern die Insolvenzgerichte den IV explizit auf, den Widerspruch gesondert schriftlich zu erklären, eine entsprechende Formulierung auf dem Tabellenblatt sei nicht ausreichend.

    Zwar führ ein unterbliebender Widerspruch allein noch nicht zur Feststellung der Forderung, sondern erst die Eintragung in die Tabelle. Wenn aber bis zum Stichtag kein Widerspruch eingegangen ist, ist wohl Ende.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nach § 178 Abs. 1 S. 1 InsO gelten die Forderungen als festgestellt, da ein Widerspruch des Verwalters im schriftlichen Termin bis zum Stichtag nicht vorlag.

    Dabei dürfte es meiner Ansicht nach keinen Unterschied machen, dass Du erst jetzt das Protokoll fertigst und dies nicht bereits am 20.06. geschehen ist.

  • Ich hab jetzt noch einmal gesucht, aber nix gefunden.

    Der Widerspruch bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist schriftlich bei diesem erhoben werden (Eckardt, Kölner Schrift, S. 743, RdNr. 33; Kübler/Prütting/Pape § 177 RdNr. 5 f.; Nerlich/Römermann/Becker § 176 RdNr. 22). Da vorliegend der Widerspruch des Verwalters zu spät kam, sind die Forderungen festgestellt.

  • Ich meinte auch nicht, dass es schon mal einen Thread gab, sondern dass wir den Fall in der Praxis schon mal so hatten.
    Abgesehen davon ergibt sich die Antwort auf die Frage aus dem Gesetz. Widersprüche können nur im Prüfungstermin oder bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist erklärt werden. Genau dafür gibt es ja die Frist.

  • Ich möchte mich hier mal dran hängen.

    Folgender Fall:

    IK-Verfahren, Bank hat eine Lohnabtretung. TH (bzw Mitarbeiter des TH) erklärt der Bank, es sei nichts reingekommen (auf dem Onlineprogramm der (im übrigen gleichen) Bank für die Anderkonten war nichts zu sehen). Tatsächlich sind aber pfändbare Lohnbestandteile reingekommen.

    Bank meldet die Forderung also in voller Höhe zur Tabelle an.

    Schlusstermin und Schlussverzeichnis - kleine Einwendungen.

    Nun sagt die Bank, a) dass sie die pfändbaren Anteile aus dem eröffneten Verfahren haben wollen und b) auch in Zukunft haben wollen.

    wegen b) nun ersteinmal meine Frage: Wenn die in ZUkunft etwas haben wollen, müste ja das Schlussverzeichnis abgeändert werden. Geht das überhaupt noch?

  • Danke für das BGH-Urteil, La Flor de Cano.

    Ja, ob und inwieweit es ein Haftungsfall ist, werden wir mal sehen...

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