Vergütung nach Tod

  • Hallo,

    habe im Forum auf die Schnelle nichts gefunden.

    Betreuter ist verstorben, es gibt ein restliches Guthaben in Höhe von 2897,92 € und ein Kautionssparbuch beim Vermieter.

    Betreuerin hat nun Vergütung in Höhe von 1144,73 beantragt.

    1. Frage)
    Muss ein Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellt werden, weil Erben unbekannt sind? Es wurde bisher nur ausgeschlagen... Ist der Pfleger zwingend erforderlich, da es sich doch um feste Pauschalen handelt?

    2. Frage)
    Erhält der Betreuer die Vergütung aus dem Restnachlass? Habe gerade in einem anderen Beitrag etwas von einem Erbenfreibetrag gelesen???

    Bin für jeden Hinweis dankbar!!!

  • wie willst Du ohne Pfleger den Beschluss zustellen und die Rechtskraft herbeiführen ?
    Wie soll der Betreuer ohne Pfleger an das Geld kommen ?

  • Der Erbenfreibetrag ist das Dreifach des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII, somit 2.154 €. Bei Deiner Frage, ob gegen den Erben festzusetzen ist, bist Du jetzt schon raus, da nicht die gesamte Vergütung aus dem Vermögen / Nachlass gezahlt werden kann, somit Staatskasse.


    wie willst Du ohne Pfleger den Beschluss zustellen und die Rechtskraft herbeiführen ?
    Wie soll der Betreuer ohne Pfleger an das Geld kommen ?

    Das ist grundsätzlich kein Problem des Betreuungsgerichtes, sondern eines des Betreuers, welches er ggf. mit dem Nachlassgericht (Bestellung eines Nachlasspflegers) klären muss. Solange setze ich eben nicht fest, auch wenn das gemein klingt.
    Raum für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers - und danach klingt #1 - sehe ich keinen.

  • Ist es dann richtig, dass ich dann keinen Pfleger benötige, weil ich aus der Staatskasse festsetzen muss???

    Die Betreuerin hatte ursprünglich auch gegen die Staatskasse beantragt, aber ich war über das Restvermögen gestolpert.:oops: Sie hat auch nix geschrieben vom Freibetrag.

  • Wenn die 2.800 EUR und Kaution (in welcher Höhe?) gemäß Schlussrechnung des Betreuers vorhanden sind, so ist dies nicht zwingend die Nachlasshöhe, aus der vergütet werden kann.
    Hier werden wohl noch Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten) Beachtung finden.
    Der Erbenfreibetrag beträgt 2.244,00 EUR.
    Mir sieht das eher danach aus, dass der Betreuer seine Vergütung wohl aus der Staatskasse erhalten wird.
    Ich würde erst mal in die Nachlassakte sehen, was dort zur Höhe des Nachlasses ermittelt wurde. Ggf. gibt es einen Wertfragebogen.

    Wenn natürlich tatsächlich aus dem Nachlass gezahlt werden kann, dann brauchst du einen Nachlasspfleger aus den von hawkind genannten Gründen. Er würde dazu angehört und er erhält den Beschluss.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wie kommst du drauf, dass du einen Pfleger brauchst, wenn du aus der Staatskasse auszahlst? :gruebel:
    Den Freibetrag muss dir keiner mitteilen, den solltest du kennen.
    Die Kaution kannst du vergessen, die behält der Vermieter ein - reicht sowieso nicht für die Mieten bis zur gesetzlichen Kündigungsfrist und die Räumungs- und Renovierungskosten.
    Und die Differenz zwischen Kontoguthaben und Erbenfreibetrag reicht nicht für eine Beerdigung.
    Also geht keine Vergütung aus dem Vermögen.

  • Warum brauchst Du einen Pfleger, wenn Du aus der Staatskasse bewilligst? Dein "Gegner" ist der Bezirksrevisor, nicht der Verstorbene oder die Erben. Gleiches gilt, wenn Du festsetzt, was m.E. nicht erforderlich ist.
    Und den Freibetrag hast Du zu berücksichtigen.

  • Ich würde erst mal in die Nachlassakte sehen, was dort zur Höhe des Nachlasses ermittelt wurde. Ggf. gibt es einen Wertfragebogen.


    Da wird es keinen geben, wenn bisher alle ausgeschlagen haben. Den erstellen ja die Erben.

  • Genauso, wie ich bei einem sonstigen Vergütungsantrag oder Regressbeschluss den Vermögensfreibetrag berücksichtige, beachte ich auch den Erbenfreibetrag, wenn es um die letzte Vergütung geht, bzw. um die Möglichkeit von Regress gegen die Erben:confused:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Festsetzung der Vergütung (= Nachlassverbindlichkeit) gegen den Erben ist nur zulässig, wenn der Nachlass werthaltig genug ist. Werthaltig genug ist er, wenn er höher ist als der Erbenfreibetrag zuzüglich Beerdigungskosten und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten. Die Berücksichtigung von NL-Verbindlichkeiten erfolgt entsprechend § 1836e BGB, der Erbe soll nicht gezwungen, haftungsbeschränkende Maßnahmen wie NL-Insolvenz zu beantragen.

  • Erbenfreibetrag zuzüglich Beerdigungskosten


    wqo steht das "zuzüglich" ?
    damit wird den Beerdigungskosten indirekt wieder ein Vorrang eingeräumt vor anderen Schulden.
    Dieses streitige Thema hatten wir schon mal im Nachlaßthread.
    Grundsätzlich sind erst mal die Angehörigen verpflichtet die Beerdigungskosten zu tragen auch wenn sie ausgeschlagen haben. Sie oder das Ordnungsamt haben doch nur einen Erstattungsanspruch.

  • Das ergibt sich aus
    a) § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach haftet der Erbe nur mit dem "Wert des Nachlasses", der zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist.

    b)
    In § 102 II SGB XII wird auch vom "Wert des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses" gesprochen, diese Vorschrift gilt aber nur für Sozialhilfe, nicht fürs Vergütungsrecht; ein Bezug auf sie war wegen § 1836e I2 BGB nicht erforderlich

    c)
    § 102 Abs. III SGB XII ist aber in § 1836e II BGB in Bezug genommen. In seinem Satz 1 wird auch vom "Wert des Nachlasses" gesprochen, das kann nur der bereinigte Wert im Sinne von a) sein.

    Es ist doch klar, dass Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des Nachlasses mindern.

  • Das ergibt sich aus
    a) § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach haftet der Erbe nur mit dem "Wert des Nachlasses", der zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist.

    b)
    In § 102 II SGB XII wird auch vom "Wert des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Nachlasses" gesprochen, diese Vorschrift gilt aber nur für Sozialhilfe, nicht fürs Vergütungsrecht; ein Bezug auf sie war wegen § 1836e I2 BGB nicht erforderlich

    c)
    § 102 Abs. III SGB XII ist aber in § 1836e II BGB in Bezug genommen. In seinem Satz 1 wird auch vom "Wert des Nachlasses" gesprochen, das kann nur der bereinigte Wert im Sinne von a) sein.

    Es ist doch klar, dass Verbindlichkeiten des Erblassers den Wert des Nachlasses mindern.

    ok. gecheckt (hatte auch mal wieder nicht richtig gelesen, nebenbei auf der Arbeit)
    Ich wünschte, ich wäre manchmal multitaskingfähig wie ne Frau.
    Meine Ex konnte fernsehgucken und gleichzeitig ein Buch lesen.

  • Entschuldigt bitte, ich habe jetzt auch ein kleines Verständnisproblem. Mit Tod endet die Betreuung. Klar. Aber hier sind noch Angelegeneheiten zu klären. Wenn Kautionssparbuch da ist, muss ja scheinbar auch noch eine Wohnung aufgelöst werden, oder? Alle bekannten Erben schlagen aus. Somit bleibt doch nur eine Nachlasspflegschaft die die Wohnungsangelegenheit klärt und der Betreuer reicht seine Abschlussvergütung zum Nachlasspfleger. Aus die Maus.

    -------------------------------------------------------------------------------------------------
    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Erst mal muss ein NL-Pfleger bestellt sein. Weiter muss der Wirkungskreis des NL-Pflegers die Vertretung in Vergütungssachen umfassen, die "Sicherung des Nachlasses" hat mit Vertretung gegenüber NL-Gläubigern nichts zu tun. Drittens muss die Vergütung gegen die Erben festgesetzt werden. Ein freundliches Schreiben des Ex-Betreuers an den NL-Pfleger, er möge doch die Vergütungsansprüche begleichen, reicht nicht aus.

  • Entschuldigt bitte, ich habe jetzt auch ein kleines Verständnisproblem. Mit Tod endet die Betreuung. Klar. Aber hier sind noch Angelegeneheiten zu klären. Wenn Kautionssparbuch da ist, muss ja scheinbar auch noch eine Wohnung aufgelöst werden, oder? Alle bekannten Erben schlagen aus. Somit bleibt doch nur eine Nachlasspflegschaft die die Wohnungsangelegenheit klärt und der Betreuer reicht seine Abschlussvergütung zum Nachlasspfleger. Aus die Maus.


    richtig.

    Meines Wissens ging es einigen Vorrednern darum, dass der Betreuer doch selbst die Pflegschaft beantragen soll.
    Das sehe ich nicht so. In derartigen Fällen, insbesondere auch wenn ich einen Vergütungsbeschluss erlassen muss, rege ich die Pflegschaft beim Nachlaßgericht an.
    Jedenfalls fühl ich mich dafür verantwortlich , dass der Beschluss zugestellt werden kann. Oder gibt es eine Vorschrift, dass die Zustellung nicht von Amts wegen, sondern im Parteibetrieb vorzunehmen ist ?

  • Ein freundliches Schreiben des Ex-Betreuers an den NL-Pfleger, er möge doch die Vergütungsansprüche begleichen, reicht nicht aus.

    Doch, wenn der NLP einfach zahlt, hat's auch gereicht! :)
    Das kann durchaus schon mal vorkommen.

    Den Beschluss mach auch schon mal ohne Erben, aber ohne Zustellung gibts halt keine Vollsteckbare *ggg*

  • Bei Vergütungsfällen betreffend Erben ist keine NL-Pflegschaft nach § 1960 BGB, sondern eine solche nach § 1961 BGB einschlägig. Und die geht nur auf Antrag des Erben.
    Dein service in Ehren, er ist pragmatisch gedacht.
    Es geht auch nicht allein um die Bekanntgabe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post an ein Vertretungsorgan, das ist der Schwanz vom Hund, sondern es geht sich um die Gewährung des rechtlichen Gehöres an dieses Organ.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!