Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 SGB III

  • Guten morgen zusammen,
    ich habe hier einen Antrag auf Beratungshilfe, der mir Kopfzerbrechen bereitet.:gruebel:

    Der Antragsteller gibt an, dass sich seine monatlichen Einkünfte auf 1.140 Euro belaufen. Als Nachweis lag der Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit bei, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 ff SGB III in Höhe von 1.140 Euro monatlich gewährt werden.
    Handelt es sich hierbei um Einkommen? Ich finde in den Kommentaren alles mögliche zu Sozialleistungen, aber diese Art von Leistung ist nirgends erwähnt.

    Falls ja, der Antragsteller macht KFZ-Versicherungsbeiträge (Haftpflichtversicherung) geltend. Diese kann ich nur abziehen, wenn der PKW für den Antragsteller notwendig ist. Ich hab die Notwendigkeit bisher nur bejaht, wenn der Antragsteller arbeitet. Hier hat der Antragsteller angegeben, arbeitssuchend zu sein. Kennt ihr noch andere anerkannte Gründe, warum ein KFZ notwendig ist? Ich hab dazu leider nichts gefunden.

  • ich würd schon sagen das ein kfz nötig ist. spätestens um zum vorstellungsgespräch zu gelangen. aber auch n bissl abhängig wo er wohnt. also auf dem "platten land" kfz (+).

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 112 ff SGB III in Höhe von 1.140 Euro monatlich gewährt werden.

    Und die werden dem Antragsteller einfach so ausgezahlt? :gruebel:
    Ich dachte die gehen z.B. als Zuschuss an Arbeitgeber, oder für eine Reha-Maßnahme oder sowas... also auf jeden Fall irgendwie Konkret zweckgebunden, also nicht als zusätzliches Einkommen an den Antragssteller

  • Pkw m. E. Einzelfallentscheidung -also wie immer es kommt drauf an-

    In einer Großstadt wie Berlin/ München etc. kommt man auch (und ggf sogar besser) ohne Pkw aus und kann auch ohne Pkw Arbeit finden.

    In eher ländlichen Gegenden, bzw mit schlechtem ÖPNV ist m. E. der Pkw immer nötig, denn ohne findet sich keine neue Arbeitsstelle. Mobilität ist da ein wichtiger Punkt.

    Leistungen zur Teilhabe am AL müssten doch eigentlich an einen AGeber gezahlt werden?


    LG Nicky

    edit: grad gefunden:

    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Cont…ha-Anlage-2.pdf


    Sollten also eigentlich an einen Maßnahmeträger ausgezahlt werden und sind demnach nicht Einkommen des ASt.

  • Ich hab den Sinn dieser Zahlung in meinem Fall nicht verstanden. Im Bescheid steht, dass das Geld an den Antragsteller ausbezahlt wird. Bezeichnet wird die Leistung als "Übergangsgeld". Einen Arbeitgeber oder Maßnahmenträger gibt es in meinem Fall, nach den bisherigen Angaben, gar nicht.

  • Es gibt verschiedene Arten von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In deinem Fall handelt es sich offenbar um Übergangsgeld nach §§ 112, 113 Abs.1 Ziffer 2, 118 Abs.1 Ziffer 1, 119 SGB III (n.F.). Es handelt sich um eine Entgeltersatzleistung, die direkt an den Betroffenen ausgezahlt wird. Hilft das schon weiter?

    Zur Frage der Notwendigkeit eines PKW: Übergangsgeld wird behinderten Menschen gewährt. Jedenfalls nach meinem Verständnis wird die Notwendigkeit eines PKW bei dieser Personengruppe - jedenfalls grundsätzlich - eher anzunehmen sein als bei nicht behinderten Menschen.

  • Die Bedingungen, unter denen Übergangsgeld gezahlt wird, findest Du im § 119 SGB III. Übergangsgeld wird an Behinderte gezahlt mit dem Ziel der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder auch spezieller Grundausbildungen (z. B. bei Bilden). Da macht auch die Bewertung eines KfZ eventuell wieder Sinn. Ich würde es als eine Form von Einkommen ansehen, ähnlich wie Arbeitslosengeld.

  • Vielen Dank für Eure Antworten!
    Jetzt hab ich es verstanden! :)
    Ich werde das Geld als Einkommen werten und die KFZ-Versicherungsbeiträge anrechnen, da notwendig.

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