§ 91 InsO und Konto

  • Hallo,

    habe mal eine Frage. Neugläubiger können gem. § 89 II ZPO ja nur in den Fällen der §§ 850d und 850f II ZPO in das Arbeitseinkommen bzw. "artverwandte" Einkünfte vollstrecken. Ein Zugriff auf die Insolvenzmasse ist ihnen über § 91 InsO verwehrt.
    Gehört das Konto eines Schuldners zur Insolvenzmasse?

  • Bei Eröffnung erlischt das Bankkonto des Schuldners, §§ 115, 116 InsO. Wenn er mit der Genehmigung des TH ein neues Konto eröffnet, dann dürfte es nicht mehr zu Masse gehören.

    Bei einem "Und" bzw. "Oder"-Konto müsste eine Auseinandersetzung nach § 84 InsO erfolgen.

    In der Praxis wird das Konto des Schuldners aber meistens freigegeben.

    Danke

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!