Kosten des Insolvenzverfahrens an Erben?

  • Moin,

    in einer Akte, Schuldner ist verstorben, hatte ich die Nachlassakten beigezogen.

    Abgesehen davon, dass m. M. nach die weiteren Erben nicht korrekt "ermittelt" wurden, 1953 Abs. 3 BGB, ist auf Nachfrage der Nachlassabteilung nur bekannt, dass der Sohn und die Ehefrau des Schuldners als Erben in Betracht kommen würden, dass die Ausschlagungsfristen verstrichen sein dürften und näheres nicht bekannt sei...

    Wie wird das an anderen Gerichten gehandhabt?
    Wenn offensichtlich Erben da sind, die nicht ausgeschlagen haben

    a) Variante a: Vom Nachlassgericht informiert.
    b) Variante b: Vom Nachlassgericht nicht informiert.

    Ich kann ja nicht einfach eine KR losschicken, wenn die Erben nicht informiert wurden? :gruebel:

  • Hm...hm...

    Ok, klingt überzeugend.

    Also allenfalls Haftung bei 207er-Fällen?

    Nur wie macht man es dann, wenn die Nachlassabteilung nicht "sauber" arbeitet?

  • Na, wegen der Kosten in Rechnung stellen.

    In 207er-Fällen dürfte, da ja zu Lebzeiten auch keine Stundung mehr da war, die Kosten durch die Erben zu tragen sein...?

  • Hessen ist ein Sonderfall, da gibt es die sogenannten Sterbefallsanzeigen, d.h. man hat im optimalen Fall zumindest aus dieser Anzeige Informationen, wer Erbe sein könnte. Aber in anderen Bundesländern ist es doch so, dass überhaupt nur Nachlassakten angelegt werden, wenn es ein Testament, einen Erbscheinsantrag, Ausschlagungen oder etwas in der Art gibt. Daher wundert es mich, dass du in deinem Fall überhaupt Informationen hast, wer als Erbe in Betracht kommt.

    Ich hab jetzt den Fall, dass die Schuldnerin nach Erteilung der RSB, aber vor der möglicherweise weiteren Kostenstundung verstorben ist. Die Erben haben natürlich nicht ausgeschlagen, aber in dem Fall müsste ich jetzt doch die Kosten anfordern?! Ich finde das jetzt etwas unschön, denn hätte die Schuldnerin die weitere Stundung beantragt und bewilligt bekommen und wäre dann erst verstorben, hätte ich mit dem OLG Jena argumentieren können. So aber gibt es keine Stundung und wegen BGH hätte selbige auch explizit beantragt werden müssen. Ich drücke mich schon länger vor der Kostenrechnung, da ich die schlecht ohne weitere Begründung losschicken kann.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Haargenau den Fall hatte ich auch.
    Hat mich Ehefrau angerufen, dass ihr Mann kurz nach Erteilung der RSB gestorben war - was sie denn jetzt mit den Vordruck wegen der Beantragung der weiteren Stundung machen solle ...

    Ich habe dann auch die Ausschlagungsfristen abgewarten und den Erben eine KR geschickt.
    Ich hätte auch kein Problem, "mutmaßlichen" Erben eine KR zu schicken. Erbe ist man nunmal mit Todesfall und nicht mit einer Annahme der Erbschaft oder einem ausgestellten Erbschein.

  • Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. :confused: Hier werden die Kostenrechnungen allerdings auch vom Rechtspfleger geschrieben.

    Wer ausgeschlagen hat, bekommt keine Rechnung, und wer nicht ausgeschlagen hat, bekommt halt eine Rechnung. Oder ist das jetzt irgendwo zu einfach gedacht?

  • Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. :confused: Hier werden die Kostenrechnungen allerdings auch vom Rechtspfleger geschrieben.

    Wer ausgeschlagen hat, bekommt keine Rechnung, und wer nicht ausgeschlagen hat, bekommt halt eine Rechnung. Oder ist das jetzt irgendwo zu einfach gedacht?


    Im Ausgangsfall ging es darum, dass der Sch. während laufender Stundung verstorben ist und da sagt das OLG Jena, dass die Kosten gerade nicht von den Erben gefordert werden dürfen.
    In meiner Fallabwandlung befanden wir uns im Zwischenzeitraum nach erteilter RSB, aber vor weiterer Stundung, die ja einen expliziten Antrag erfordert. Das wiederum führt zu dem Ergebnis, dass die Kosten von den Erben angefordert werden müssen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich verstehe das Problem irgendwie nicht. :confused: Hier werden die Kostenrechnungen allerdings auch vom Rechtspfleger geschrieben.

    Wer ausgeschlagen hat, bekommt keine Rechnung, und wer nicht ausgeschlagen hat, bekommt halt eine Rechnung. Oder ist das jetzt irgendwo zu einfach gedacht?

    Genauso sehe ich das ja auch.

    Kamen da bei dir irgendwelche Rückmeldungen?

    Die Argumentation des OLG Jena hatte ich mit einer Kollegin durchgesprochen und irgendwie tauchen da immer mehr Ungereimtheiten auf. Wir verstehen auch nicht so ganz, wie das ganze vom AG zum LG und zum OLG gekommen ist?
    Welches RM hat denn der Bezi? "Nur" weil er die Landeskasse vertritt?

    Ich glaube, ich fordere mal unsere Bezis zur Stellungnahme auf...
    (In einem anderen Fall hat einer unserer Bezis geschrieben, wenn ein ES vorliegt, könnte man die Kosten zum Soll stellen.
    Nur... Erbe ist man, auch ohne ES, das ist ja nur der Nachweis...)

  • Gibt es hier eigentlich irgendwelche neuen Entscheidungen?
    Hab grad den Fall auf dem Tisch, da ist der Schuldner nach der Bewilligung von Stundung mit Ratenzahlung verstorben (also weitere Stundung nach erteilter RSB). Ausbuchen und fertig oder Rechnung dann an Erben (hier die Ehefrau)?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich finde da nichts neues, was nicht bedeutet, dass es da nichts gibt.

    Zwar verfängt in diesem Fall die Begründung:

    "Hinzu kommt, dass der Erbe in das höchstpersönliche Restschuldbefreiungsverfahren nicht eintreten, also damit auch in der Sache in keiner Weise in Berührung kommen kann." nicht, da das RSB-Verfahren ja bereits seinen Abschluss gefunden hat.

    Ansonsten sehe ich, bei meiner eingeschränkten Sichtweise, nicht, dass die dort vertretene Begründung auch in dieser Konstellation, nicht greifen sollte.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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