Zustellauslagen GKG KV 9002

  • Können die Zustellauslagen nach KV 9002 GKG in der Wohlverhaltensphase stets angesetzt werden, auch wenn im gesamten Verfahren noch keine 10 Zustellungen erfolgt sind?

    In KV 9002 heißt es ja: Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, werden die Auslagen nur erhoben, soweit in einem Rechtszug Auslagen für mehr als 10 Zustellungen anfallen.

    Und in der WVP fallen ja keine Gebühren an, so dass schon ab der 1. Zustellung angesetzt werden müsste. Das Insolvenzverfahren ist ja mit Aufhebung beendet.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wir machen uns § 8 Abs. 1 S. 2 InsO zu nutze und stellen ausschließlich durch Aufgabe zur Post zu. Zustellung per PZU gibt es bei uns nicht mehr.

    Ich frage mich aus welchem Grunde Gerichte immer noch die PZU verwenden.

    Immer dann, wenn ein Zustellnachweis gewünscht wird und nicht nur eine Zustellfiktion.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich gestehe, dass ich mir in der WVP noch nie Gedanken über die ZU-Kosten gemacht habe. Allerdings kommt es wie bei Cuber auch vor, dass ich vor Aufhebung der Stundung das entsprechende Schreiben mit PZU zustelle. Auch wenn die Zustellfiktion per AzP wahrscheinlich ausreichend wäre.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das war doch der Sinn des Vereinfachungsgesetzes. Wendet doch einfach das Gesetz an, man braucht keine PZU mehr.



    1. Ist es Sache des Entscheiders, die Zustellart zu wählen. Es steht nicht im Gesetz, dass mit AzP zuzustellen ist, sondern diese Möglichkeit ist gegeben.

    2. Wollte ich nicht die Art der Zustellung diskutieren. Eine Antwort auf die Ausgangsfrage, geschweige denn eine Diskussion darüber, hat bisher nicht stattgefunden.

    3. Es ist oft nicht beeinflussbar, ob sich (infolge Bearbeiterwechsels) PZUs in der Akte befinden.

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    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich meine, dass kostentechnisch nicht zwischen laufendem Verfahren und der WVP unterschieden wird. Die Verfahrensgebühr entsteht für das gesamte Verfahren und umfasst eben die beiden Verfahrensabschnitte. Folglich müsste man die Zustellungen für das laufende Verfahren und die WVP zusammenzählen.

  • Ich meine, dass kostentechnisch nicht zwischen laufendem Verfahren und der WVP unterschieden wird. Die Verfahrensgebühr entsteht für das gesamte Verfahren und umfasst eben die beiden Verfahrensabschnitte. Folglich müsste man die Zustellungen für das laufende Verfahren und die WVP zusammenzählen.

    Sehe ich auch so. Und in KV 9002 steht "neben Gebühren... soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen". Für mich gehören Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren zu einem Rechtszug.

    Im übrigen stelle ich auch das Androhungsschreiben mit ZU zu; ist mir als Zugangsnachweis noch am sichersten. Fiktion hin oder her - ich habe es schon oft genug erlebt, dass nach Aufgabe zur Post irgendwann ein Rückbrief in der Akte auftauchte..

  • boah, ich muss gestehen, dass ich mir da noch nie gedanken drüber gemacht habe. Richtigerweise muss man das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung als eigenen Rechtszug betrachten, für den eine Verfahrensgebühr nicht anfällt. Werde das künftig beachten.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Richtigerweise muss man das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung als eigenen Rechtszug betrachten, für den eine Verfahrensgebühr nicht anfällt.

    Woher nimmts Du das? Weiter oben wurde doch schon gemeint, dass es sich um einen Rechtszug handelt.

  • Richtigerweise muss man das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung als eigenen Rechtszug betrachten, für den eine Verfahrensgebühr nicht anfällt.

    Woher nimmts Du das? Weiter oben wurde doch schon gemeint, dass es sich um einen Rechtszug handelt.


    Nun, das nehme ich nicht aus der Erkenntnis meines jämmerlichen Daseins, sondern daraus, dass der Gesetzgeber die Stundung nach "Rechtszügen" unterteilt hat :D

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  • Richtigerweise muss man das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung als eigenen Rechtszug betrachten, für den eine Verfahrensgebühr nicht anfällt.

    Woher nimmts Du das? Weiter oben wurde doch schon gemeint, dass es sich um einen Rechtszug handelt.


    Nun, das nehme ich nicht aus der Erkenntnis meines jämmerlichen Daseins, sondern daraus, dass der Gesetzgeber die Stundung nach "Rechtszügen" unterteilt hat :D

    :bahnhof: "Rechtszug" kenne ich nur im Sinne von Instanz, also z. B. bei der Überprüfung von Entscheidungen auf Rechtsmittel hin auf einer höheren Ebene.

  • Richtigerweise muss man das Verfahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung als eigenen Rechtszug betrachten, für den eine Verfahrensgebühr nicht anfällt.

    Woher nimmts Du das? Weiter oben wurde doch schon gemeint, dass es sich um einen Rechtszug handelt.


    Nun, das nehme ich nicht aus der Erkenntnis meines jämmerlichen Daseins, sondern daraus, dass der Gesetzgeber die Stundung nach "Rechtszügen" unterteilt hat :D

    :bahnhof: "Rechtszug" kenne ich nur im Sinne von Instanz, also z. B. bei der Überprüfung von Entscheidungen auf Rechtsmittel hin auf einer höheren Ebene.


    Ja, so kennt mensch dies auch.

    Nur haben wir in Insolvenzverfahren mehrere, nicht notwendig aufeinanderfolgende Verfahrensabschnitte, ähnlich den Instanzen. Von daher haben wir aufgrund der 2001'er Änderung die Überlegung gehabt, dass die verschiedenen möglichen, aber nicht zwingend stattfindenen Verahrensstadien jeweils verfahrensrechtlich als "Rechtszüge" zu betrachten sind, auch wenn sie auf der sprachlichen Ebene einer Begriffslichkeit der Instanzengerichtsbarkeit nicht als solche aufzufassen sind.

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  • Wenn es sich nicht um Rechtszüge im Rechtssinne handelt, würde ich sie auch kostenrechtlich nicht als solche behandeln. :gruebel:

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