Beendigung nachweisen

  • Ich beantrage die Vergütung in einer Beratungshilfesache. Im Vergütungsantrag steht: "Die Angelegenheit ist beendet." Jetzt kommt der folgende Textbaustein:

    "Ihrem Vergütungsantrag und den eingereichten Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass ein Fälligkeitstatbestand des § 8 RVG erfüllt ist. Es wird daher um Darlegung gebeten, inwiefern der Auftrag erledigt bzw. die Angelegenheit beendet ist."

    Ich habe damit zwei Probleme: Zum einen frage ich mich, ob ich das wirklich detailliert nachweisen muss. Irgendwann bekomme ich die Vergütung sowieso. Vorschuss habe ich nicht gefordert. Wenn die Beratungshilfe da wäre, würde ich die Akte weglegen. Als RA weiß ich, wann eine Sache beendet ist. Natürlich kann es immer passieren, dass ich die Akte später wieder rausholen muss, weil sich doch etwas Außergewöhnliches ergeben hat. Zum anderen verbietet es mir meine Schweigepflicht, das ganze Mandat detailliert darzulegen. Und der Aufwand wäre so groß, dass es wirtschaftlicher wäre, ganz auf die Vergütung zu verzichten.

    Zudem kommen seit geraumer Zeit immer wieder neue Rückfragen, wo vorher nicht beanstandet wurde. Mir scheint es, dass da jemand den ganzen Tag lang neue Textbausteine entwirft.

  • Ich schicke so ein Schreiben nur raus, wenn ich sehe, dass die Sache noch nicht beendet sein kann, da zB eine Frist noch nicht abgelaufen ist. Das Argument "irgendwann bekomme ich die Vergütung sowieso" interessiert mich nicht, ein Mieter würde zB auch nicht Monate im Voraus zahlen, da die Miete "eh irgendwann fällig wird". Als Nachweis reicht mir eine einfache Bestätigung, dass die Sache dort weggelegt wurde. In manchen Büros hat sich leider noch nicht rumgesprochen, wann die Vergütung fällig ist und es macht auch mir keinen Spass, wenn ich mehrere Vergütungsanträge nachgeschoben bekomme, da noch eine Geschäftsgebühr angefallen ist und plötzlich später nochmal eine Einigungsgebühr.

  • Warum sollte die Fälligkeit NICHT mittels Textbaustein abgefragt werden? Muss denn jedesmal das Rad neu erfunden werden? Im Übrigen dürfte es sich bei dem Satz "Die Angelegenheit ist beendet." doch auch nur um einen solchen handeln.

    Zur Schweigepflicht: Der Festsetzungsbeamte ist genauso zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der RA.

    Zum Vorschuss: Darfst Du sowieso nicht fordern, § 47 Abs. 2 RVG.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Im Antrag ist ja eine Angabe zur Fälligkeit. Der Textbaustein nimmt darauf keinen Bezug. Es ist mir nicht klar, was und wie detailliert der Rechtspfleger sich hier eigentlich vorstellt. Wenn mir eine Beratungshilfesache auf den Tisch kommt, dann ist das was mit Erbrecht. Das ist mit einfachen Forderungssachen nicht zu vergleichen. Die Fälle sind kompex.

    Edit: Ich weiß, dass ich keinen Vorschuss fordern darf. Deshalb habe ich ja geschrieben, dass keiner gefordert wurde. Denn nur darum kann es hier ja gehen.

  • Wie immer sind es die schwarzen Schafe, die es für alle verderben. Eigentlich hat hier auf die Fälligkeit lange keiner geguckt. Reichte, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Gebühr angefallen war. Folge war, dass manche Rechtsanwälte - insbesondere bei Widerspruchsverfahren - Vergütungsantrag sofort nach Einlegung des Widerspruchs abgerechnet haben. Formularmäßig wurde bescheinigt, dass die Sache beendet und kein Erstattungspflichtiger vorhanden sei. Und dann wurden z.T. auch noch Erstattungsbeträge, die die Jobcenter im nachhinein gezahlt haben, dem Gericht nicht gem. § 55 RVG angezeigt, sondern stillschweigend "verrechnet". Das fiel dann natürlich irgendwann mal auf. Und deshalb wird die Fälligkeit jetzt sehr gründlich geprüft.

  • Der Rechtspfleger will hören (du machst Nachlass-Sachen hast du gesagt):

    - Erbschein wurde erteilt, damit ist der Auftrag abgeschlossen

    - Pflichtteil wurde berechnet, geltend gemacht und durch den Gegner gezahlt.

    - Pflichtteil wurde berechnet und geltend gemacht - aber Gegner zahlt nicht und es sind mittlerweile 3 Monate verstrichen, eine Klage soll nicht erhoben werden (hier würde ich dann gem. § 8 RVG, dann analog die Fälligkeit annehmen)

    - Mandant hat Mandant niedergelegt, wir haben uns überworfen


    oder was weiß ich? Da kann man viele Arten von Auftragsbeendigungen annehmen. Aber man sollte angeben, ob und wie die Fälligkeit eingetreten ist. Ich muss es schlüssig finden. Ansonsten fordere ich die Handakte zur Einsicht an.


    PS:
    Eines meiner schwarzen Schafe in Familiensachen: Die Eheleute haben sich versöhnt. Nachdem ich das 3 x hintereinander hatte (das ist statistisch in Scheidungssachen sehr sehr ungewöhnlich!), habe ich die Handakten angefordert und siehe da ich wurde angelogen...

  • Wie immer sind es die schwarzen Schafe, die es für alle verderben. Eigentlich hat hier auf die Fälligkeit lange keiner geguckt. Reichte, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die Gebühr angefallen war. Folge war, dass manche Rechtsanwälte - insbesondere bei Widerspruchsverfahren - Vergütungsantrag sofort nach Einlegung des Widerspruchs abgerechnet haben. Formularmäßig wurde bescheinigt, dass die Sache beendet und kein Erstattungspflichtiger vorhanden sei. Und dann wurden z.T. auch noch Erstattungsbeträge, die die Jobcenter im nachhinein gezahlt haben, dem Gericht nicht gem. § 55 RVG angezeigt, sondern stillschweigend "verrechnet". Das fiel dann natürlich irgendwann mal auf. Und deshalb wird die Fälligkeit jetzt sehr gründlich geprüft.

    Bei uns ist es genauso. Bei den JobCenter Sachen achten wir da auch genau drauf. Bei allen anderen Sachen ( Gegner Privatperson, Firma oder sonstwer ) bin ich großzügiger. Eine Kostenerstattung findet dort so gut wie statt, da verlass ich mich dann drauf, dass eventuelle spätere Zahlungen angegeben werden.


  • Es ist mir nicht klar, was und wie detailliert der Rechtspfleger sich hier eigentlich vorstellt.

    Die Frage kann hier im Forum so pauschal wohl nicht beantwortet werden. Hier hilft nur, den Rechtspfleger selbst zu befragen. Am besten persönlich, wenn du mal im Gericht einen Termin hast. Im persönlichen Gespräch kannst du auf die Besonderheit in deinen Verfahren hinweisen. Ansonsten hat jeder Rechtspfleger wohl im Schnitt zwischen 500 und 2000 BerHilfeverfahren im Jahr und dann kann es nur noch den Autotext für Zwischenverfügungen geben und dieser wird auch regelmäßig überarbeitet und an die Kollegen weitergereicht.
    Nimm das nicht persönlich, es ist dem Dienstbetrieb geschuldet. :(

  • Ich glaube nicht, dass es den Rechtspfleger zu interessieren hat, wie oder wieso die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anfall der jeweiligen Gebühr glaubhaaft gemacht, reicht die Aussage des Anwaltes "Die Angelgenheit ist beendet" vollkommend aus, um die Fälligkeit auszulösen. Da sind mal wieder einige (hoffentlich nicht allzuviele) päbstlicher .....

  • Und dann wurden z.T. auch noch Erstattungsbeträge, die die Jobcenter im nachhinein gezahlt haben, dem Gericht nicht gem. § 55 RVG angezeigt, sondern stillschweigend "verrechnet".

    ...und wo ist hier jetzt der Unterschied, ob die Erstattungsbeträge vor oder nach der Festsetzung gezahlt werden, wenn sie der Anwalt nicht anzeigt?

  • Und dann wurden z.T. auch noch Erstattungsbeträge, die die Jobcenter im nachhinein gezahlt haben, dem Gericht nicht gem. § 55 RVG angezeigt, sondern stillschweigend "verrechnet".

    ...und wo ist hier jetzt der Unterschied, ob die Erstattungsbeträge vor oder nach der Festsetzung gezahlt werden, wenn sie der Anwalt nicht anzeigt?

    Weil die Beratungshilfevergütung erst ausgezahlt wird, wenn ich den Bescheid der Arge oder des Jobcenters (der die Angelegenheit beendet) in der Hand habe.
    Daraus ergibt sich ja, ob die Gegenseite die Kosten zu tragen hat oder nicht. Wenn nicht, wird ausgezahlt. Wenn ja, wird nicth ausgezahlt weil ein dritter für die Kosten aufkommt.
    Da stellt sich doc hdas Problem mit den nicht angezeigten Zahlungen gar nicht...

  • Ich schicke so ein Schreiben nur raus, wenn ich sehe, dass die Sache noch nicht beendet sein kann, da zB eine Frist noch nicht abgelaufen ist. Das Argument "irgendwann bekomme ich die Vergütung sowieso" interessiert mich nicht, ein Mieter würde zB auch nicht Monate im Voraus zahlen, da die Miete "eh irgendwann fällig wird". Als Nachweis reicht mir eine einfache Bestätigung, dass die Sache dort weggelegt wurde. In manchen Büros hat sich leider noch nicht rumgesprochen, wann die Vergütung fällig ist und es macht auch mir keinen Spass, wenn ich mehrere Vergütungsanträge nachgeschoben bekomme, da noch eine Geschäftsgebühr angefallen ist und plötzlich später nochmal eine Einigungsgebühr.

    DITO.

    Außer bei Jobcentersachen. Da fordere ich mittlerweile auf Grund zig facher Verar**** immer den Widerspruchsberscheid an. Denn damit ist das Verfahren def. beendet und aus der enthaltenen Kostenentscheidung kann ich sehen ob anderweitig Erstattungspflicht besteht.

    Wurde da Klage erhoben zahle ich unter Vorbehalt aus, damit bei Gewinn des Verfahrens auch die Rückerstattung erfolgt (was des öfteren vergessen wurde)

    LG Nicky

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!