Erbanteilsübertragung an mehrere Erwerber - Quote fehlt

  • Hallo liebe Kollegen,

    habe zu folgendem Problem leider nix über die SuFu gefunden:

    Mir liegt ein vor dem LG geschlossener Vergleich mit dem Inhalt vor:

    Beklagte X überträgt ihren Anteil an der Erbengemeinschaft nach ..
    an die Kläger Y und Z. Y und Z nehmen die Übertragung an.

    Bin nun am überlegen, ob das fehlende Anteilsverhältnis zu dem
    die beiden Kläger den Erbanteil übertragen bekommen, die Übertragung unwirksam
    macht.

    Im Palandt hab ich zu § 2033 BGB RdNr. 2 folgenden Satz gefunden:
    "Zulässig ist auch der Erwerb eines Miterbenanteils durch mehrere Personen,
    sei es dass diese in einem bestimmten Gemeinschaftsverhältnis stehen oder
    sich miteinander in keinem besonderen Rechtsverhältnis befinden."

    Heißt das jetzt ich brauch kein Anteilsverhältnis??? Bin verwirrt!

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Gut, aber in irgendeinem Anteilsverhältnis müssen Y und Z ja zueinander stehen. Ich kenne das nur so, daß mehrere Erwerber entweder zu Bruchteilen erwerben oder, falls es sich um Miterben handelt, unter Anwachsung im Verhältnis ihrer Erbanteile. Wobei auch im letztgenannten Fall die Vereinbarung von Bruchteilen möglich wäre.

  • Wie 45. Auszulegen gibt es hier wohl nichts, weil schon unklar ist, ob sie überhaupt zu Bruchteilen erwerben. Das werden die Erwerber wohl auch nicht einseitig festlegen können.

    Das hier:
    "Zulässig ist auch der Erwerb eines Miterbenanteils durch mehrere Personen,
    sei es dass diese in einem bestimmten Gemeinschaftsverhältnis stehen oder
    sich miteinander in keinem besonderen Rechtsverhältnis befinden."
    verstehe ich so, dass es entweder ein Gemeinschaftsverhältnis gibt (Erben-, Gütergemeinschaft) oder nicht. Gibt es keines, so ist Erwerb zu Bruchteilen möglich, bei manchen Rechten auch in Gesamtberechtigunbg nach § 428 BGB.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • *Auszulegen gibt es hier wohl nichts, weil schon unklar ist, ob sie überhaupt zu Bruchteilen erwerben. Das werden die Erwerber wohl auch nicht einseitig festlegen können.*

    Heißt das, ich müsste den Antrag zurückweisen, da die Erbanteilübertragung mangels Angabe eines Erwerbsverhältnisses unwirksam war?

    Satzzeichen können Leben retten....!?
    -"Komm wie essen Opa!"
    -"Komm wir essen, Opa!"

  • Bei mir ist ein Anteilsverhältnis angegeben (Berechtigung zu gleichen Teilen), aber wie wird das eintragen?!

    Zum Fall:
    Voreingetragen ist eine Erbengemeinschaft aus A, B, C.
    A tritt seinen Erbanteil (von 1/2) an seine Kinder D und E zur Berechtigung zu gleichen Teilen (=Erbanteil zu je 1/4) ab.

    Kann mir jemand sagen wie ich das formulieren kann?
    Ich kann ja schlecht D und E zu je 1/2 eintragen, da nur der Erbanteil zu je 1/2 abgetreten wurde. Die Erbanteile sind ja nicht im Grundbuch genannt.

    Ich könnte mir nur vorstellen wie folgt einzutragen:
    D und E
    zu D und E: in Bruchteilsgemeinschaft zu gleichen Teilen
    zu B-E: in Erbengemeinschaft

  • Richtig, es bleibt eine Erbengemeinschaft und es ist das Bruchteilsverhältnis am Miterbenanteil deutlich zu machen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • In Abt. I Spalte 1 (z. B. unter der neuen Ziffer 2) sind drei Unternummerierungen anzugeben, jeweils eine für B und C und die dritte - wiederum unternummeriert - für D und E zu je 1/2 (und insgesamt alle drei Unternummerierungen in Erbengemeinschaft).

    In Spalte 4 ist exakt anzugeben, welcher Anteil an wen übertragen wurde. Also im Text die bisherige Nummer des Übertragenden und die neue Nummer der Erwerber angeben. Beispielsweise also: Zu Nrn. 1a, 2a: Erbteilsübertragung vom ... eingetragen am ...).

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