Herausgabe Krankenunterlagen / Befunde

  • Ein Antragsteller will den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragen. Er wurde vor 10 Jahren in einer Klinik behandelt und die rücken die damaligen Befunde / Unterlagen nicht raus, bzw. behaupten, sie hätten nichts mehr.
    Angeblich müssen solche Unterlagen 10 Jahre aufgehoben werden und können dann vernichtet werden.
    Die 10 - Jahres - Frist läuft nächste Woche ab......
    Beschwerden bei Ärztekammer, Anforderung durch andere Ärzte usw.usw. haben nichts gebracht.

    Kann man so Herausgabeansprüche mit einer "Einstweiligen" geltend machen? Wenn der Antragsteller die Unterlagen mal in Händen hat, dann ist ja schon ein endgültiger Rechtszustand hergestellt.

  • Das hast Du als Rast´lerin nicht zu prüfen. Wenn der auf der Aufnahme besteht wird Dir nichts anderes übrig bleiben. Wenn die Frist tatsächlich nächste Woche ablaufen sollte dürfte mit Einschränkung schon die Eilbedürftigkleit gegeben sein, obwohl man natürlich sagen kann warum erst jetzt ?? Aber das sind alles fragen die der Richter / die Riochterin entscheiden muss. Also ggf. aufnehmen und nach Dir die :teufel:Sinflut
    gruss

    wulfgerd

  • Na ja, er probierts ja angeblich schon seit über einem Jahr selbst (Ärztekammer / Anwälte telefonieren mit der Klinik, aber die stecken natürlich alle unter einer Decke - Verfolgungswahn ist schon ein bissl gegeben) und aktuell muß er zusätzlich in die Klinik (eine andere natürlich), wo er meint, dass er dafür unbedingt die alten Unterlagen braucht.
    Es geht angebl. um einen damaligen Ärztepfusch. Na ja, das halt ich dann wieder für gar nicht so unrealistisch....

  • Wie Wulfgerd.

    Einfach stumpf aufnehmen.
    Sofern er Unterlagen dabei hat, die belegen, dass er sich schon ewig darum bmüht, die Befunde zu bekommen, kann man vielleicht ne Eilbedürftigkeit annehmen, das liegt aber nicht mehr in deinem Aufgabengebiet...

  • Ich bin eben noch nicht so abgestumpft wie Ihr, weil ich es nur in Vertretung mach ;)

    Wie formuliert man das? Einfach "...sofort herauszugeben....", oder "...bis zum ... herauszugeben", oder.. ?

  • Ich würde aufnehmen, dass a) die Unterlagen herausgegeben werden sollen und b) die beabsichtigte Vernichtung unterlassen werden soll.

    Ein endgültiger Rechtszustand soll zwar per Einstweiliger nicht hergestellt werden, Ausnahme: Eilbedürftigkeit. Steht irgendwo im Zöller. Insofern meine ich, dass die einstweilige Verfügung hier auch der richtige Weg ist.

  • Der Anspruch dürfte nach § 888 ZPO zu vollstrecken sein, d.h. Zwangsgeld und Zwangshaft im Fall der Nichteinhaltung.
    Einsicht in Krankenunterlagen ist eine "Holschuld" soweit ich weiß, d.h. das Krankenhaus muß Kopien zur Abholung bereithalten; ein Anspruch auf Zusendung etc. besteht nicht.

  • Wer ist denn da eigentlich richtiger Antragsgegner? Jeder Arzt, der ihn jemals behandelt hat? Oder die Klinik / Klinikleitung?
    (Das Recht auf Einsicht in die Unterlagen ergibt sich wohl aus dem Patientenvertrag. Wird der mit der Klinik geschlossen?)

  • Ich würde die Klinik als AG nehmen, da wohl kaum jeder Arzt die Unterlagen hat. Die Bhandlunsunterlagen müssten wohl in der Klinik auf bewahrt werden.

    Ansonsten

    Der AG wird aufgegeben die Krankenunterlagen herauszugeben.

    G´gf kannst Du ja noch o - Geld und O- Haft mit reinnehmen schadet nichts.

    Wir haben es in unseren Mustern ( kein RASYS ) drin, weil wir zu faul jedes mal neu zu überlegen. Die Richter streichen es dann ggf kostenneutral

    gruss

    wulfgerd

  • Das mit dem Ordnungsgeld hab ich mir auch grad noch überlegt. Evtl. ist es ja überflüssig, wenn man es später nach § 888 ZPO vollstrecken kann (mit Zwangsgeld und Zwangshaft). Jedenfalls hab ich auf irgendeiner Patientenseite gelesen, dass es nach § 888 ZPO geht. Und wer geht dann in Haft? Die gesamte Klinikleitung :)

  • Ach ja, und es kommt ja noch dazu, dass die Klinik geschrieben hat, es seien keine Unterlagen vorhanden......
    Der Patient glaubt das natürlich nicht.....
    Und die Frage, ob man auch verlangen kann, dass der Arzt eidesstattlich versichert, dass die Unterlagen vollständig sind, bzw. nix mehr da ist..............ist natürlich umstritten....................:(

  • Die Herausgabe würde einen endgültigen Rechtszustand schaffen, was eigentlich mit der einstweiligen Verfügung gerade nicht passieren soll.
    Meiner Meinung nach müßte man die Herausgabe an eine Dritten (Gerichtsvollzieher) zur Aufbewahrung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens anordnen.
    Ein Ordnungsgeld wird man nicht androhen können. Man hat ja anschließend das Verfahren nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld und Zwangshaft zur Verfügung.

  • Dazu gibt es die Entscheidung: BVerfG vom 18.11.2004 - 1 BvR 2315/04.

    Nicht genau der Fall, aber es wurde Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes und Pflicht zur unmittelbaren Herausgabe bejaht, nicht an einen GV oder Sequester.

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