Hallo,
eine Frage, die sich mir beim Lesen eines Gutachtens ergab:
Im 0815-Verbraucherinsolvenzverfahren erklärt der Insolvenzverwalter ja regelmäßig gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass Ansprüche des Vermieters (sprich: Mieten + Nebenkosten), die nach dem hypothetischen Kündigungstermin des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Schadenersatzansprüche gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 InsO sind ja regelmäßig Insolvenzforderungen.
Jetzt die dumme Frage: Ich gehe doch recht mit der Annahme, dass nach dem Zeitpunkt gem. § 109 Abs. 2 InsO der Schuldner selbst wieder zur Entrichtung der Miete + Nebenkosten verpflichtet ist, oder? Und wenn der Mieter dann nicht zahlt, dass dann einer Kündigung seitens des Vermieters der § 112 InsO nicht im Wege steht?
Gruß
Exec