Abhilfe oder nicht?

  • Hallo Forianer, ich bitte um Hilfe, wie ich in folgender Sache verfahren muss:

    1) Beratungshilfe wurde bewilligt für Widerspruchsverfahren JobCenter.
    2) RA beantragt 99,96 € und weigert sich aber, den Widerspruchsbescheid sowie das Widerspruchsschreiben einzureichen.
    3) Ich setze nur Beratungsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer fest, da Notwendigkeit der Vertretung und Fälligkeit nicht nachgewiesen wurden.

    Jetzt Rechtsmittel gegen diesen Beschluss, dabei werden die entsprechenden Unterlagen nunmehr nachgereicht.

    Muss ich jetzt
    a) abhelfen, da im Erinnerungsverfahren die notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden oder
    b) nicht abhelfen, da Entscheidung zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses richtig war und quasi nachfestsetzen?

    Hülfe!

  • Ich würde abhlefen und die ergänzede Gebühr festsetzen. Er hat ja die Unterlagen nun eingereicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ich hätte zunächst gar nichts festgesetzt, da ich ohne die entsprechende Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid zu kennen nicht weiß, ob auf Grund § 58 I RVG ggf. noch ein Vergütungsanspruch ggü. der Justizkasse besteht oder nicht.

    Im Übrigen halte ich Variante a) für richtig.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Da stimm eich Noatalba zu. Aber manchmal reicht auch eine beratung und dann wird KEIN Widerspruch eingelegt. Dann gibt es natürlich die Beratungsgebühr. In deinem Fall hätte ich aber auch zunächste eine Zwischenverfügung gemacht:

    Hab ich von einem netten Kollegen aus dem Forum bekommen! ;) An dieser Stelle erneut mein Dank dafür!!!

    "In pp. kann Ihrem Festesetzungsantrag vom xx.xx.xxxx nicht entsprochen werden.

    Es wird um Übersendung einer Kopie der Widerspruchsbegründung gebten. Die Einlegung eines Widerspruchs - ohne Begründung - stellt keine rechtliche Schwierigkeit dar, die die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig macht.
    Diesen Widerspruch hätte der Antragsteller auch selbst einlegen können. Für die Auslösung der Vertretungsgebühr braucht es zumindest einer Widerspruchsbegründung, die der Antragsteller ggfls. nicht ohne anwaltliche Hilfe selbst verfassen könnte.

    Weiterhin wird um Übersendung des Widerspruchsbescheides gebeten, da die Rechtanwaltsvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens fällig wird und ggfls. die Gegenseite zur Erstattung der Gebühren verpflichtet ist."

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Lest dazu doch mal die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 22.5.2007, veröffentlicht in Rpfleger 2007, 613 f., über die ich mich damals ziemlich geärgert habe, weil sie dem Rechtspfleger bei der Festsetzung die Fähigkeit abspricht, über die Notwendigkeit der vom Anwalt ergriffenen Vertretung zu urteilen!

  • Kann man die Entscheidung nicht auch einfach so verstehen, dass man die Vergütungsfrage aus der ex ante - Sicht beurteilen muss? :gruebel:

  • Kann man die Entscheidung nicht auch einfach so verstehen, dass man die Vergütungsfrage aus der ex ante - Sicht beurteilen muss? :gruebel:


    Nee, kann man nicht. Ich habe mir das gerade durchgelesen und bin


    1. fassungslos
    2. froh, nicht in diesem OLG- Bezirk ´tätig zu sein.


    Zitat aus der Entscheidung:

    "Die Prüfungspflicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Festsetzungsverfahren, das vom vorhergehenden Bewilligungsverfahren zu unterscheiden ist, umfasst lediglich das Bestehen des Vergütungsanspruchs, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist und ob die berechneten Auslagen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren (§ 46 RVG).

    Es findet dagegen keine Prüfung statt, ob die Beratungshilfe durch den Rechtspfleger zu Recht bewilligt worden ist oder die Vertretung oder die vergleichsweise Regelung zur Rechtsverfolgung "notwendig" im Sinne des § 91 ZPO war. Der Kostenbeamte ist an den Antrag des Rechtsanwalts gebunden. ... Dies ist auch eine Frage der Praktikabilität. Müsste der Urkundsbeamte tatsächlich jede gebührenrechtlich relevante Tätigkeit des Rechtsanwalts auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, würde dies eine unzulässige Einflussnahme auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeuten, der in eigener Verantwortung entscheidet, wie er für den Rechtssuchenden im Rahmen der Beratungshilfe am besten tätig wird. Dem Urkundsbeamten fehlt hierfür zudem die Kompetenz.


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