Kontoschutz in der Insolvenz

  • Liebe Insolaner,

    ich konnte zu diesem Thema noch nichts finden (falls es doch was gibt, dann verlinkt mich einfach). Ich habe jetzt meinen ersten Antrag nach § 850 k IV ZPO in der Akte. Was ist tun muss, ist mir klar, aber ich wollte von Euch wissen, ob Ihr derartige Anträge auch bekommt oder ob Eure THs und IVs eventuell anders vorgehen (Freigabe bei der Bank hinsichtlich eingehenden Lohns etc.). Ich war nämlich eigentlich froh, diese Tätigkeit in der M- Abteilung zurückzulassen....

  • Bei uns geht's jetzt auch los mit den Anträgen :(. Habe gerade meinen ersten entschieden. Hab auch gedacht, sólchen Sachen lasse ich schön in der Vollstreckungsabteilung zurück, aber Pustekuchen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ohne das Du das Problem genau umrissen hast, vielleicht hilft die Entscheidung VII ZB 64/10 weiter.

    Diese Entscheidung half mir insofern nicht weiter, da laut eines unserer Insolvenzverwalter dann eh die Banken auf die Barrikaden gehen, weil sie soviel rechnen müssen;). Besser ist nach 850l ZPO n.F. vorzugehen und die Beschlagnahme auf dem Konto ganz freizugeben. Ich meine auch, dass in der Insolvenz die Gefahren für eine Vollfreigabe relativ klein sind. Befreiend leisten kann an den Schuldner im großen und ganzen eh keiner, so dass pfändbare Beträge aus anderen Bereichen dort gar nicht landen dürften.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ohne das Du das Problem genau umrissen hast, vielleicht hilft die Entscheidung VII ZB 64/10 weiter.

    Diese Entscheidung half mir insofern nicht weiter, da laut eines unserer Insolvenzverwalter dann eh die Banken auf die Barrikaden gehen, weil sie soviel rechnen müssen;). Besser ist nach 850l ZPO n.F. vorzugehen und die Beschlagnahme auf dem Konto ganz freizugeben. Ich meine auch, dass in der Insolvenz die Gefahren für eine Vollfreigabe relativ klein sind. Befreiend leisten kann an den Schuldner im großen und ganzen eh keiner, so dass pfändbare Beträge aus anderen Bereichen dort gar nicht landen dürften.

    § 850l ZPO findet doch nach § 36 InsO n.F. keine Anwendung mehr...

  • Bei mir liegt auch gerade so ein Antrag nach § 850 k IV ZPO. Das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners ist abgetreten, § 114 InsO. Der Schuldner beantragt wegen seiner schwankenden Einkünfte, die nach Berechnung des Arbeitgebers restlich auf seinem P-Konto eingehen und teilweise über den Sockel- bzw. Aufstockungsbetrag hinausgehen, einen Blankettbeschluss wie BGH VII ZB 64/10. Der Verwalter gibt das Konto nicht frei.

  • ohne das Du das Problem genau umrissen hast, vielleicht hilft die Entscheidung VII ZB 64/10 weiter.

    Diese Entscheidung half mir insofern nicht weiter, da laut eines unserer Insolvenzverwalter dann eh die Banken auf die Barrikaden gehen, weil sie soviel rechnen müssen;). Besser ist nach 850l ZPO n.F. vorzugehen und die Beschlagnahme auf dem Konto ganz freizugeben. Ich meine auch, dass in der Insolvenz die Gefahren für eine Vollfreigabe relativ klein sind. Befreiend leisten kann an den Schuldner im großen und ganzen eh keiner, so dass pfändbare Beträge aus anderen Bereichen dort gar nicht landen dürften.

    § 850l ZPO findet doch nach § 36 InsO n.F. keine Anwendung mehr...

    Tja, das stimmt natürlich. Komischerweise ist er in allen Entwürfen inklusiv, nur im entscheidenden ist er raus. Eine Begründung dafür habe ich nicht gefunden. Wäre ja mal interessant, warum der im letzten Moment rausgeflogen ist. Wenn es bewußt für den 850l n.F. ZPO erfolgt ist, dann dürfte wahrscheinlich eine analoge Anwendung schwierig werden...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe einen ähnlichen Fall wie schäfchen. Ich habe eine Lohnabtretung und der restliche auf dem Konto eingehende Betrag ist > als der Sockelbetrag und zwar so, dass die "Folgemonatsregelung" mir nicht weiterhilft. Zudem hat mein Treuhänder aufgrund dessen, dass ein Unterhaltsberechtigter über ausreichend eigene Einkünfte verfügt, der Bank mitgeteilt, dass ein niedrigerer Sockelbetrag gelten soll. Einen § 850 c IV Antrag habe ich bislang noch nicht (weder auf Lohn noch auf Konto) :mad:. Die Bank macht natürlich brav, was mein TH sagt und stellt sich gerade dumm. :mad:

  • ohne das Du das Problem genau umrissen hast, vielleicht hilft die Entscheidung VII ZB 64/10 weiter.

    Diese Entscheidung half mir insofern nicht weiter, da laut eines unserer Insolvenzverwalter dann eh die Banken auf die Barrikaden gehen, weil sie soviel rechnen müssen;). Besser ist nach 850l ZPO n.F. vorzugehen und die Beschlagnahme auf dem Konto ganz freizugeben. Ich meine auch, dass in der Insolvenz die Gefahren für eine Vollfreigabe relativ klein sind. Befreiend leisten kann an den Schuldner im großen und ganzen eh keiner, so dass pfändbare Beträge aus anderen Bereichen dort gar nicht landen dürften.

    § 850l ZPO findet doch nach § 36 InsO n.F. keine Anwendung mehr...

    Tja, das stimmt natürlich. Komischerweise ist er in allen Entwürfen inklusiv, nur im entscheidenden ist er raus. Eine Begründung dafür habe ich nicht gefunden. Wäre ja mal interessant, warum der im letzten Moment rausgeflogen ist. Wenn es bewußt für den 850l n.F. ZPO erfolgt ist, dann dürfte wahrscheinlich eine analoge Anwendung schwierig werden...

    Es geht ja auch nicht um § 850 l ZPO, sondern um § 850 k (IV) ZPO und der ist im § 36 InsO mit drin.
    Wir sind also dran.

  • Ich hatte ebenfalls die Anfrage eines Schuldners. Allerdings hatte der Treuhänder das Pfändungsschutzkonto bereits aus der Masse schriftlich gegenüber dem Schuldner und Bank frei gegeben. Das Kontoguthaben gehörte nicht mehr zur Inso-Masse. Schließlich hat der Treuhänder seinen Anspruch an der Quelle angemeldet.
    Mit dem Vollstreckungsgericht habe ich Rücksprache genommen und den Schuldner an das Vollstreckungsgericht verwiesen. Das Vollstreckungsgericht hat dann in der Sache nach § 850 k entschieden.

  • ein alter Insolvenzgläubiger-PfÜb, der nicht der Rückschlagsperre unterfällt?

    § 766 ZPO zur Uralt-M-Akte: Der Erinnerung wird vom VG abgeholfen in der Weise, dass die Pfändung zeitlich befristet für die Dauer des InsO- und sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens für unzulässig erklärt wird (wg. Vollstreckungsverbot 89, 294 InsO).

    Jetzt wäre im laufenden InsO-Verfahren grundsätzlich das Inso-Gericht dran wg. 36 InsO 850k Abs. 4 ZPO
    oder eben nicht, wenn Konto schon freigegeben vom TH im InsO-Verfahren oder völlig egal im RSB-Verfahren, da vom InsO-Beschlag ohnehin nicht mehr erfasst.

  • Halten wir mal als Teil-Ergebnis fest:

    Jedenfalls im Restschuldbefreiungsverfahren kann das Insolvenzgericht niemals nicht (? mir fällt jedenfalls kein Sachverhalt ein) sachlich zuständig befasst sein mit einem Antrag gem. §§ 36 InsO, 850k ZPO,
    dagegegen im Insolvenzverfahren grundsätzlich jederzeit.

  • ein alter Insolvenzgläubiger-PfÜb, der nicht der Rückschlagsperre unterfällt?

    § 766 ZPO zur Uralt-M-Akte: Der Erinnerung wird vom VG abgeholfen in der Weise, dass die Pfändung zeitlich befristet für die Dauer des InsO- und sich ggf. anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens für unzulässig erklärt wird (wg. Vollstreckungsverbot 89, 294 InsO).

    Jetzt wäre im laufenden InsO-Verfahren grundsätzlich das Inso-Gericht dran wg. 36 InsO 850k Abs. 4 ZPO
    oder eben nicht, wenn Konto schon freigegeben vom TH im InsO-Verfahren oder völlig egal im RSB-Verfahren, da vom InsO-Beschlag ohnehin nicht mehr erfasst.

    Ich meinte, dass bei § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht (Richter) als Vollstreckungsgericht entscheiden müsste und nicht das Vollstreckungsgericht (bei Gehaltspfändung: BGH IX ZB 217/08). Wie da bei alten Pfändungen das Vollstreckungsgericht auf einmal nach § 850k ZPO entscheiden kann, erschließt sich mir noch nicht.

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