Eidesstattliche Versicherung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO

  • Wohlverhaltensperiode ist abgelaufen, Anhörung der Gläubiger erfolgt. Nun schickt ein Gläubiger ein Schreiben, in dem er erklärt, dass ihm keine Versagungsgründe bekannt seien. Gleichzeitig schreibt er aber, dass der Schuldner aufzufordern sei, die Richtigkeit seiner Erklärungen über die Erfüllung der Obliegenheiten gem. § 296 Abs. 2 InsO eidesstattlich zu versichern. Das passt doch nicht zusammen. Muss ich jetzt den Schuldner aufgrund dieses Gläubigerschreibens zur Erklärung auffordern (die gibt es nämlich bislang gar nicht) oder ist hierfür grundsätzlich ein Versagungsantrag Voraussetzung?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Antragsberechtigt ist insoweit aber nur derjenige Gläubiger, der auch einen zulässigen Versagungsantrag gestellt hat (HK-Landfermann § 296 Rn. 11; Kohte/Ahrens/Grote § 296 Rn. 34; Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 147).

  • So hab ich das auch aus dem Gesetz gelesen, finde ich andererseits aber auch wieder unlogisch. Richtigerweise müsste doch der Gläubiger den Schuldner zur Erklärung über die Erfüllung seiner Obliegenheiten auffordern dürfen und erst dann ggf. weitere Schritte überlegen. Da ist wieder das leidige Inso-Problem - woher soll der Gläubiger wissen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt hat? Am besten doch von ihm selber. Diese Vorschrift ist irgenwie verkehrt herum.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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