Erbausschlagung mit fam. Gen. § 1643 II BGB

  • ... Insoweit ist der Wortlaut der Norm völlig eindeutig und die abweichende Auffassung ist insoweit im Ergebnis nichts anderes als eine im Rechtssinne unbeachtliche Kritik am Gesetz.

    Nein, das nennt man Auslegung. :cool: Wenn ich mir anschaue, wie oft die Rspr., vgl. KG, 13.03.2012, 1 W 747/11 entgegen dem eindeutigen Wortlaut eine Genehmigungsbedürfnis erkennt, weil die gesetzliche Vermutung, dass in derartigen Fällen die Ausschlagung nur im Interesse des Kindes erfolgt, widerlegt ist, obwohl der Gesetzeswortlaut gar keine solche Vermutung aufstellt, kann der umgekehrte Fall, genauso begründet werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es fragt sich halt, wie weit man insoweit gehen kann. Denn unter dieser Prämisse ließe sich alles und jedes begründen und jeder macht am Ende, was er will, weil er das Gesetz einfach so hinbiegt, wie es ihm gerade in den Kram passt.

  • Die uns dann ggf. in die Pfanne hauen.;)

    Ich bin immer so verfahren, dass ich im Zweifel lieber eine Genehmigung zu viel als eine zu wenig erteile. Denn dann ist sie bestenfalls überflüssig, aber wenn sie erforderlich war, ist sie erteilt.

  • Solange man nicht gegen einen eindeutigen Gesetzestext verstößt, der nicht der Auslegung bedarf (der hier aber keinesfalls vorliegt, wie ich oben darstellte), muss man auch keine Angst haben, "in die Pfanne gehaun" zu werden. Wir entscheiden letztlich - genauso wie der Richter - als sachlich unabhängiges Organ der Rechtspflege.
    Und es hat ja auch der Rechtspfleger des Nachlassgerichts zu veranworten, im diskutierten Fall eine Genehmigung zu verlangen oder nicht. Unser Nachlassgericht würde in diesem Fall an mich als Familiengericht diesbezüglich nicht herantreten. Und wenn ich selbst im Nachlassgericht mal als Vertreter sitze, würde ich wohl auch nicht von einem Genehmigungsfall ausgehen, wobei wir in der Regel aber sowieso immer nur solche Fälle haben, wo alle ausschlagen und sich niemand mehr für den Nachlass interessiert. Und die Prüfung der Wirksamkeit einer Erbausschlagung erfolgt nun mal erst im Erbscheinsverfahren.

    Da der Fall ohnehin eher sehr selten vorkommt, gibt es auch kaum Gelegenheit, die Sache mal ans OLG zu geben. Man müsste ja den Elternteil überreden, die Genehmigung zur EA zu beantragen und im Falle der Verweigerung oder einer Negativbescheinigung ins Rechtsmittelverfahren, ggf. mit ungewissem Augang und Kostenrisiko zu gehen. Dazu würde sich wohl kaum jemand überreden lassen, alle sind ja nur froh, die Sache so schnell wie möglich hinter sich zu lassen.

  • Das OLG Dresden hat die Genehmigung erteilt, mit der Begründung, dass die nachträglich abgegebene Sorgerechtserklärung die familiengerichtliche Genehmigung nicht entbehrlich macht. Es wurde auf den Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft abgestellt und da hatte der Vater noch keine elterliche Sorge inne.
    Entschuldigung für die verspätete Einstellung.

  • So wie es aussieht findest Du die Entscheidung nur beim OLG Dresden und dem unbekannten zuvor befaßten Amtsgericht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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