... Insoweit ist der Wortlaut der Norm völlig eindeutig und die abweichende Auffassung ist insoweit im Ergebnis nichts anderes als eine im Rechtssinne unbeachtliche Kritik am Gesetz.
Nein, das nennt man Auslegung. Wenn ich mir anschaue, wie oft die Rspr., vgl. KG, 13.03.2012, 1 W 747/11 entgegen dem eindeutigen Wortlaut eine Genehmigungsbedürfnis erkennt, weil die gesetzliche Vermutung, dass in derartigen Fällen die Ausschlagung nur im Interesse des Kindes erfolgt, widerlegt ist, obwohl der Gesetzeswortlaut gar keine solche Vermutung aufstellt, kann der umgekehrte Fall, genauso begründet werden.