Anfechtung § 131 I Inso

  • Hallo,

    ich habe ein Problem bzw. bin mir etwas unsicher:

    PfüB bzgl. Kontopfändung (wg. Mietrückständen) wurde in 08/11 erlassen
    Schuldnerin hat in 01/12 Insolvenzantrag gestellt
    In 10/11 und 11/11 wurden aufgrund des PfÜBs von der Drittschuldnerin Zahlungen an den Pfändungsgläubiger geleistet.

    Nunmehr ficht der Inso gem. § 129 InsO ff. an und verlangt Herausgabe des gepfändeten Kontoguthabens.

    Müssen die erhaltenen Zahlungen heraus gegeben werden? Habe mal etwas gesucht und bin bei einem Urteil vom BGH vom 17.07.08, IX ZR 203/07 hängen geblieben. In dem abgeurteilten Fall wurde jedoch Arbeitseinkommen gepfändet.

    Seht ihr irgendwelche Möglichkeiten um eine Rückzahlung der gepfändeten Ansprüche an den Inso herum zu kommen oder ist das ganze so eindeutig und ich stehe nur gerade gehörig auf dem Schlauch d.h. der Inso hat recht?

    Wäre super, wenn mich jemand erleuchten könnte :)

  • Das was in 8/11 schon auf dem Konto an Guthaben drauf war, ist insolvenzfest gepfändet.

    Bei Kontoauffüllungen in der krischen Zeit kann die Pfändung erst dann greifen, wenn das Geld auf dem Konto ankommt, das Alter des Pfüb spielt hier keine Rolle. Da greift dann § 131 InsO, wenn § 129 InsO greift.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich hätte auch angefochten. Die Pfändungswirkung am Guthaben entsteht mit Gutschrift auf dem Konto. Also innerhalb des 3-Monats-Zeitraums. Der Pfändungsgläubiger hat in einem meiner Fälle diskussionsfrei ausgezahlt (ich hab - wenn ich mich recht entsinne - auch die von dir angegebene Entscheidung zitiert).

    Die Beträge reichten, um die Verfahrenskosten zu decken. :)

  • Das ist zwar ärgerlich, aber das im anfechtungsrelevanten Zeitraum dem Konto gutgeschriebene Guthaben unterliegt der Anfechtung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Form der Kontogutschrift.

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