Beratungshilfe für Überprüfung Kündigung Arbeitsverhältnis

  • Hallo Leute, ich stehe hier gerade was auf dem Schlauch und die SuFu verlässt mich... Antrag liegt vor für Überprüfung der Kündigung eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer hatte in der Probezeit mehrfach den Unmut des Arbeitgebers auf sich gezogen. Meistens kam er deutlich zu spät oder eben gar nicht. Abmahnungen werden auch vorgelegt. Streitet er auch alles gar nicht ab. Daher wurde er am 25.05.2012 gekündigt(am selben Tag erhalten) mit Wirkung ab 30.06.2012. Heute kommt er wegen Beratungsahilfe. Und nun? Die Anfechtungsfrist ist doch abgelaufen. Daher würde ich unter Mutwilligkeit zurückweisen. Für Meinungen wäre ich dankbar.

  • Ein anderer, fiktiver Fall zum Vergleich und zum Nachdenken:

    Der Vermieter einer Wohnung hat das Mietverhältnis – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. BGB, also ohne Rechtsgrund – "mit Wirkung zum Ende der Woche" gekündigt.
    Zwei Wochen nach Ablauf der Frist ersucht der Mieter das Gericht um BerH.

    Müsste man den Antrag dann auch wegen Fristablaufs zurückweisen?

    ---

    Unabhängig hiervon würde ich aber schon nachhaken, weshalb er denn erst heute kommt ...

    Einmal editiert, zuletzt von z.w.V. (19. Juli 2012 um 12:04)

  • Ich würde hier wohl bewilligen, weil wir nach Recht und Gesetz entscheiden müssen. Auch wenn das Fehlverhalten des Antragstellers ursächlich für die Kündigung war, muss es ihm erlaubt sein, hiergegen anzugehen. Und dazu muss er sich zumindest anwaltlich beraten lassen können, vgl. auch BVerfG, 1 BvR 623/10 vom 28.09.2010.

  • Ich würde hier wohl bewilligen, weil wir nach Recht und Gesetz entscheiden müssen. Auch wenn das Fehlverhalten des Antragstellers ursächlich für die Kündigung war, muss es ihm erlaubt sein, hiergegen anzugehen. Und dazu muss er sich zumindest anwaltlich beraten lassen können, vgl. auch BVerfG, 1 BvR 623/10 vom 28.09.2010.

    Ja, dass das Verhalten ursächlich war ist mir ja noch mehr oder minder egal. Aber die Einspruchsfrist für die Kündigung beträgt doch 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung, oder irre ich mich da?

    Und die wären dann vom 25.05.2012 bis heute ersichtlich abgelaufen.

  • Ich würde hier wohl bewilligen, weil wir nach Recht und Gesetz entscheiden müssen. Auch wenn das Fehlverhalten des Antragstellers ursächlich für die Kündigung war, muss es ihm erlaubt sein, hiergegen anzugehen. Und dazu muss er sich zumindest anwaltlich beraten lassen können, vgl. auch BVerfG, 1 BvR 623/10 vom 28.09.2010.

    Ja, dass das Verhalten ursächlich war ist mir ja noch mehr oder minder egal. Aber die Einspruchsfrist für die Kündigung beträgt doch 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung, oder irre ich mich da?

    Und die wären dann vom 25.05.2012 bis heute ersichtlich abgelaufen.

    Ohne Zweifel. Reine Interessefrage: War die Kündigung denn noch in der Probezeit? Dann hätte er auch innerhalb der 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage in die Tonne kloppen können...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • § 4 KSchG. Anrufung der Arbeitsgerichtes binnen 3 Wochen. Verlängerung nur, wenn es das Frsitversäumnis ihm nicht zugelastet werden kann.

    Er hat mir selber gesagt, dass er die Frist kannte. Und die Sache soll jetzt eigentlich nur erhoben werden, weil das Arbeitsamt mit Sanktionen droht.

  • Gegen die Kündigung hätte innerhalb von 3 Wochen geklagt werden können: Hat er nicht, die Kündigung ist wirksam.

    Ok, es gibt noch die nachträgliche Zulassung, aber auch da dürften die Fristen rum sein.

    Hinsichtlich der Kündigung würde ich da keinen Schein mehr geben.

    Aber wie sieht es aus für eine Beratung hnsichtlich eine Sperre bei der Agentur ?

  • Auch wenn ich euch zustimme, aber wir haben rechtlich nicht zu beraten, sondern dürfen nur Hinweise geben. D.h. für mich, BerSchein oder Antragsteller von der Sinnlosigkeit überzeugen, so dass er von sich aus den Antrag zurücknimmt:cool:

  • Aber wie sieht es aus für eine Beratung hnsichtlich eine Sperre bei der Agentur ?

    Hat er bisher nicht gewollt. Und ich kann ja nur über Anträge entscheiden, die auch gestellt werden.

    Klarer Fall von unklarer Antragstellung..:wechlach::wechlach:

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