Trennungsgeld und Wohnsitz

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  • Hier mal etwas aus dem Steuerrecht:

    Unterkunftskosten im Rahmen eines Studiums
    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG i. d. F. des BeitrUmsG § 9 Abs. 6

    1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.

    2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen v. 9. 2. 2012, VI R 44/10, BFHE 236, 431, DStR 2012, 644; und VI R 42/11, BFHE 236, 439, DStRE 2012, 605 m. Anm. ge).

    3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

    BFH, Urteil vom 19. 9. 2012 - VI R 78/10 (FG Baden-Württemberg 16. 12. 2009 1 K 3933/09) , DStRE 2012, 77 =DStR 2012, 237
    Aus der Anm. dazu:
    „..Ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegt aber auch keine doppelte Haushaltsführung vor. Darauf weist die Besprechungsentscheidung folgerichtig hin. Denn § 9 ESTG Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt letztlich nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht. Damit sind Aufwendungen für die Unterkunft am Studienort nicht per se in die Steuerunerheblichkeit verwiesen. Denn derartige Kosten können nach § § 9 ESTG Abs. Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn die Wohnung am Studienort zur Wohnung am Lebensmittelpunkt hinzutritt. Wird bei einer längerfristigen (aber vorübergehenden) Auswärtstätigkeit der bisherige Lebensmittelpunkt hingegen aufgegeben und nach dem Beschäftigungsort verlagert, sind die Kosten der (neuen Wohnung) steuerunerhebliche Kosten der privaten Lebensführung. Dies gilt auch für Studenten. Denn auch hier rechtfertigt nur der beruflich veranlasste „Mehraufwand” den Werbungskostenabzug. Wohnkosten (für das erste Wohnen) am Lebensmittelpunkt sind in keinem Fall als Erwerbsaufwand abzugsfähig. …... Allerdings ist fraglich, ob die Rechtsprechung des BFH zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Unterkunft am Studienort auch jenseits einer doppelten Haushaltsführung lange von Bedeutung sein wird. Denn der Gesetzgeber beabsichtigt, das steuerliche Reisekostenrecht durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zum Veranlagungszeitraum 2014 „grundlegend” zu reformieren (BT-Drs. 17/10774; vgl. auch Bericht des Finanzausschusses v. 25. 10. 2012, BT-Drs. 17/11217; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 24. 10. 2012, BT‐Drs. 17/11180). …..“. Unterkunftskosten am Studienort könnten dann nur noch unter den Voraussetzungen des § 9 ESTG Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (doppelte Haushaltsführung) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Eine solche soll ab dem Veranlagungszeitraum 2014 etwa das Vorliegen eines eigenen Hausstands, das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraussetzen (§ 9 ESTG Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG-E). Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dafür nicht (mehr) ausreichen, wenn der Steuerpflichtige im Haushalt seiner Eltern ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn ihm eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird (BT-Drs. 17/10774, 13 f.).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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