Nachlassinsolvenzverfahren-Anfechtung v. Zahlungen des (vermeintlichen) Erben

  • Hallo,


    Nachlassinsolvenz ist für mich ein sehr seltsames Thema. Außerdem habe ich damit relativ wenig Berührungspunkt und demzufolge wenig Ahnung.


    Frage:
    Der Sohn des Verstorbenen kommt trotz seit zwei Jahren laufender Lohnpfändung erst nach knapp zwei Jahren auf die Idee, die Erbschaft auszuschlagen, da der Nachlass überschuldet war. Der Erbe wurde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass es doch besser für ihn ist, die Erbschaft auszuschlagen


    Meine Frage ist, ob der Gläubiger gegenüber dem Anwalt des Erben, dem Erben selbst oder des vom Gericht eingesetzten Nachlassverwalters aufgrund des nun eingeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens auch Auskunft über die erhaltenen Zahlungen des Erben (durch Lohnpfändung) geben muss.


    Verhält es sich hier so wie bei einer "normalen" Insolvenz, sprich, dass der Gläubiger mit einer Anfechtung von erhaltenen Zahlungen rechnen muss, obwohl er den Erben mehrfach darum gebeten hat, die Erbschaft auszuschlagen (die anderen haben die Erbschaft damals ausgeschlagen)? Hat der Gläubiger das Recht, den Anwalt und den Nachlassverwalter auf die Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) des Schuldners(Erbe) zu verweisen?

  • Verhält es sich hier so wie bei einer "normalen" Insolvenz, sprich, dass der Gläubiger mit einer Anfechtung von erhaltenen Zahlungen rechnen muss, obwohl er den Erben mehrfach darum gebeten hat, die Erbschaft auszuschlagen (die anderen haben die Erbschaft damals ausgeschlagen)? Hat der Gläubiger das Recht, den Anwalt und den Nachlassverwalter auf die Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO) des Schuldners(Erbe) zu verweisen?

    Schon diese Hinweise auf die Ausschlagung zeigen doch, dass dem Gläubiger die Überschuldung bekannt waren.

    Ob und wie eine Anfechtung dann in dem Dreiecksverhältnis (wenn ich das richtig verstanden habe) Erblasse - Gläubiger - Erbe funktioniert, weiss ich allerdings nicht - das wissen unsere Anfechtungsexperten besser...

  • Natürlich war uns bekannt, dass der Nachlass völlig überschuldet war. Nur wenn einer von drei Erben einfach nicht ausschlagen will, müssen wir ihn ja für die Schulden haftbar machen. Wir haben ihn ja mehrmals schrfitlich wie auch mündlich aufgefordert, endlich seinen Allerwertesten aufs Gericht zu schleppen. Aber das hat er einfach nicht getan.

    Und nun kommt er nach 1,5 Jahren (seitdem erhalten wir von der Lohnpfändung auch Geld!!!) daher und jammert rum.

    Ich sags mal ganz blöd. Man konnte ja hier schon davon ausgehen, dass der Erbe die Schulden UNBEDINGT übernehmen wollte. Da will mir eine Anfechtung irgendwie nicht einleuchten. Ich kann hier als Gläubiger schon ruhigen Gewissens sagen, dass wir ALLES versucht haben, damit er ausschlägt. Aber an die Hand nehmen und mit ihm gemeinsam aufs Nachlassgericht gehen, war dann wohl schon ein bisschen zuviel verlangt.

    Gegs: Sind die Zahlungen wirklich alle anfechtbar? Ich kanns gar nicht glauben

    Gruß

  • Meine Frage ist, ob der Gläubiger gegenüber dem Anwalt des Erben, dem Erben selbst oder des vom Gericht eingesetzten Nachlassverwalters aufgrund des nun eingeleiteten Nachlassinsolvenzverfahrens auch Auskunft über die erhaltenen Zahlungen des Erben (durch Lohnpfändung) geben muss.


    Eher nicht. Woraus sollte sich eine Auskunftsverpflichtung auch ergeben.

  • Mit Insolvenzanfechtung ist zu rechnen.


    Uh... sicher? So wie ich den Sachverhalt verstehe, geht es um Vollstreckung von Nachlaßverbindlichkeiten in das Eigenvermögen des Erben. Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf ein späteres Nachlaßinsolvenzverfahren ?

    (Sowas ähnliches hatten wir ja neulich hier schon.)

  • Ich bin noch nicht ganz wieder aus dem Urlaub zurück. Meinte es mehr als generelle Antwort auf die Frage, ob im Nachlassinsolvenzverfahren angefochten wird.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • [QUOTE=zonk;817548
    Uh... sicher? So wie ich den Sachverhalt verstehe, geht es um Vollstreckung von Nachlaßverbindlichkeiten in das Eigenvermögen des Erben. Gläubigerbenachteiligung in Bezug auf ein späteres Nachlaßinsolvenzverfahren ?
    QUOTE]

    So ist es. Wir haben wg. der Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers in das Eigenvermögen des Erben vollstreckt.

  • Nach Sachlage dürfte die Erbausschlagung ohnehin weit verfristet gewesen sein.

    Richtig, ausschlagen kann er nicht mehr. Darum wurde ja nun ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses wäre der letzte Rettungsanker.

    Aber eine Frage wurde mir noch nicht so richtig beantwortet. Kann ich den Anwalt des Erben auf § 97 InsO verweisen?

  • Stimmt, Du hast Recht, zonk.

    Aber gibts ne Auskunftspflich ggü. dem Anwalt des Erben? Der will nun wissen, wann wir welche Zahlungen aus der Pfändung erhalten haben. M. M. nach soll er seinen Mandanten darum bitten. Der soll halt die Gehaltsabrechnungen vorlegen. Mir gehts hier mittlerweile ums Prinzip. Erst kommt er nicht in die Gänge und nun sollen wir auch noch alles auf dem Tablett servieren.

    @zonk, Du hast ja schon in einem Post geantwortet, eher nicht. Ich will mich nur nicht blamieren, deshalb meine Frage :gruebel:

    Ansonsten Danke an alle für die Antworten!!

  • Nö, Gläubiger haben erst mal überhaupt keine Pflicht, etwas zu sagen. Wäre ja noch schöner (für die IV tatsächlich), wenn der Gläubiger selbst das belastende Material herbeischaffen muss...

  • Sagen wir es mal so: Wenn der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht, muss der Gläubiger zu dessen Umfang sachdienliche Angaben machen. Mich wundert nur, wieso der Insolvenzverwalter nicht selbst fragt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nö, Gläubiger haben erst mal überhaupt keine Pflicht, etwas zu sagen. Wäre ja noch schöner (für die IV tatsächlich), wenn der Gläubiger selbst das belastende Material herbeischaffen muss...

    Es sei denn, sie sind FA oder KK. Dann schon.
    Und ja, das ist noch schöner. :teufel:

  • Hm, als Anfechtungsfan wird vorliegend aber allenfalls nur anfechtbar sein, was aus Mitteln des Nachlasses bezahlt wurde, oder hab ich da was übersehen.. .
    Der Erbe wäre gut beraten, sich mit den Nachlassgläugibern mal zu verständigen, und wenn er außergerichtlich ne EV vor dem Notar abgibt. Ob er sich den Stress antut, jedemal die Dürtigkeitseinrede zu erheben - auch ein 26 InsO würde ihm dies nicht abnehmen, auch wenn die Einrede dann etwas nachrücklicher wäre.... hm, vielleicht sollte er mal das Nachlaßgericht mit der Inventarerrichtung behelligen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nö, Gläubiger haben erst mal überhaupt keine Pflicht, etwas zu sagen. Wäre ja noch schöner (für die IV tatsächlich), wenn der Gläubiger selbst das belastende Material herbeischaffen muss...

    Es sei denn, sie sind FA oder KK. Dann schon.
    Und ja, das ist noch schöner. :teufel:

    Wir sind KK :)
    Aber sicher nicht vom Schlag, über den Gegs immer so gerne herzieht und verteufelt :teufel:

    Wie gesagt, wir wollten den Erben damals dazu bringen, die Erbschaft auszuschlagen. Er wollte einfach nicht.

    Die Zahlungen sind nicht aus dem Nachlass erfolgt, sondern durch die Lohnpfändung beim Erben.

  • Wir sind KK :)
    Aber sicher nicht vom Schlag, über den Gegs immer so gerne herzieht und verteufelt :teufel:

    Anwesende werden ab sofort stillschweigend von meinen Stänkereien ausgenommen :D.

    Im Übrigen hatte ich neulich auch einen Fall, mit dem ich es mit Dir zu tun bekommen könnte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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