Drittschuldnerbezeichnung - Wohngemeinschaft?

  • Mit der GbR steh ich manchmal noch auf Kriegsfuß... :confused:
    Gepfändet werden soll die Forderung auf Mietzins für 2 Wohnungen gegen die jeweiligen Mieter:

    DS 1 = Max Mustermann
    DS 2 = "Wohngemeinschaft A.Müller, B.Meier, usw... als Gesamtschuldner"

    Bei DS 2 bin ich mir jetzt nicht sicher, müsste man nicht die einzelnen Mieter einzeln mit vollen Namen (Vorname nicht nur "A.") als DS angeben (also z.B. DS 2 = Anton Müller / DS 3 = Berta Meier),
    oder wäre die GbR als Drittschuldner hier sogar ausreichend bezeichnet?

  • Nach dem WEG ist die WE-Gemeinschaft partiell parteifähig, da reicht es sogar aus, wenn diese ohne Nennung der Namen als "WE-Gemeinschaft Berliner Straße 33 .." bezeichnet wird.

    Hier liegt aber wohl keine WE-Gemeinschaft vor, wenn hier Miete gezahlt wird ("WE"= Wohnungseigentum). Dann müssen alle Mieter, die Drittschuldner und natürliche Personen sind, auch mit vollständigem Namen bezeichnet werden. Das würde ich monieren. Was auch immer der Gläubiger als "Wohngemeinschaft" versteht, dann wäre ja bereits jedes Ehepaar eine "Wohngemeinschaft". Hier kommt es aber auf die Mieter an, egal erst einmal, wer von denen dem Vermieter welchen Anteil der Miete schuldet - das können sie ja dann im Rahmen der DS-Erklärung zum Ausdruck bringen.

  • Um das WEG geht es hier wirklich nicht, sondern mehr so um eine typische Studenten-WG...

    Ich meine das so eine WG in der Regel eine GbR bildet, zumindest konkludent (im Gegensatz zu Ehegatten).

    Wenn ich jetzt moniere "bitte alle Mieter mit vollen Namen als DS angeben", dann ändere ich ja die Art des Drittschuldners.
    Gläubiger will GbR als DS, ich sage geht nicht nimm die einzelnen Gesellschafter - das ist es waran ich gerade hänge... :oops:

  • Ich meine das so eine WG in der Regel eine GbR bildet, zumindest konkludent (im Gegensatz zu Ehegatten).

    Das ist aber wirklich sehr weit her geholt (Bildung einer Art "Gesellschaft"). Es kann auch sein, dass einer der WG der Hauptmieter ist und lediglich an weitere Leute untervermietet hat - dann sieht es wieder ganz anders aus. Es gibt auch wieder andere Fälle, wo jeder einzelne mit dem Vermieter einen Mietvertrag abschließt (für 1 Zimmer nebst Nutzung der gemeinschaftlicher Bereiche). An eine "Gesellschaft" würde ich da als letztes denken.

  • Hallo zusammen,
    ich habe zu der Drittschuldnerbezeichnung auch eine Frage.

    Drittschuldner auf Seite 3 ist so angegeben:
    WEG Straße Hausnummer (1-3), PLZ Ort (Anspruch G)

    Auf Seite 6 bei Anspruch G steht folgendes:
    Gepfändet wird der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung der fälligen oder künftig fällig werden Mietkaution aus dem Mietverhältnis zwischen Herrn XY als Vertreter der Eigentümergemeinschaft Straße Hausnummer (1-3) und Frau ZZ für das Mietverhältnis Straße Hausnummer 3, PLZ Ort in Höhe von 1.000,00 €.

    1. Frage:
    Ist die Drittschuldnerbezeichnung so richtig? Wie soll das den richtig zugestellt werden können?
    2. Frage:
    Ist der Anspruch so richtig? Wieso taucht hier jetzt Herr XY als Vertreter auf?
    3. Frage:
    Gepfändet wird die Kaution in Höhe von 1000 Euro. Die Forderung beläuft sich derzeit aber nur auf 800,00 €. Ist das trotzdem ok? Es kommen ja auch noch die GK und Zinsen dazu.

    Vielen Dank schon mal :)

  • Denke der Vertreter muss auch noch bei der Drittschuldnerbezeichnung stehen, da an diesen zugestellt werden muss. Frage 3 dürfte dich nicht interessieren, da nur vermeintliche Forderungen gepfändet werden. Für den Drittschuldner ist ja auch ersichtlich, in welcher Höhe gepfändet wird.

  • Für mich klingt das iO, lediglich der Vertreter der WEG zur Zustellung an die DSch fehlt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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