Kann der Verwalter nach Verwertung des Absonderungsgutes und eingetretener Masseunzulänglichkeit noch an die Absonderungsberechtigte Auszahlen? Zur Zahlung der Ust. gibt es eine klare Entscheidung. Wäre diese auch auf den Nettobetrag anzuwenden?
Zahlung an die Absonderungsberechtigte bei MUZ
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Rebell -
19. Juli 2012 um 15:35
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Solange der Erlös in der Masse unterscheidbar vorhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort, ansonsten entsteht eine Masseverbindlichkeit. (Dann allerdings ggf. § 60 InsO.)
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Siehe etwa
Zitat von OLG Stuttgart v. 26.06.2012 - 6 U 45/12 Rdnr. 51
Das Recht der Beklagten auf den Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs ist auch im Falle einer Masseunzulänglichkeit geschützt. Denn solange der Erlös in der Masse vorhanden ist, setzt sich das Absonderungsrecht an ihm fort. Somit greift auch der Einwand der Beklagten nicht, in diesem Fall müsse sie befürchten, leer auszugehen. -
Ersatzabsonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos. Eine spätere Kontoauffüllung heilt hier nicht, nenn es Bodensatztheorie oder Fettauge, die auf der Suppe solange schwimmen, bis noch Suppe da ist, IX ZR 164/98.
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Ersatzabsonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos.
Und die Differenz darf der IV persönlich ausgleichen. -
Ersatzabsonderung bis zur Höhe des in der Zeit danach eingetretenen niedrigsten Tagessaldos.
Und die Differenz darf der IV persönlich ausgleichen.naja, die Differenz dürfte dann ein § 55 I Nr. InsO sein und wenn dann das Konto, aus Gründen wie auch immer zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Anschlag soll ist, kann er es ja aus der Masse bedienen.
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und wenn dann das Konto, aus Gründen wie auch immer zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Anschlag soll ist, kann er es ja aus der Masse bedienen.
OK, stimmt ... Prinzip Hoffnung.
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